STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 47-0141.52/372 Dresden, 10. Mai 2016 Große Anfrage der AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/4431 Thema: Sportstätten in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Große Anfrage wie folgt: l. Allgemeines Frage 1: Wie viele und welche Sportstätten befinden sich in Landeseigentum und welche Nutzflächeje Sportstätte ist gegeben? (Bitte aufschlüsseln nach Hauptnutzer und Ort) Es befinden sich 102 Sportstätten in Landeseigentum. Im Einzelnen wird auf Anlage 1 verwiesen. Frage 2: Wie viele und welche Sportstätten befinden sich in Sachsen in kommunalem Eigentum und welche Nutzfläche ist je Sportstätte gegeben? (Bitte aufschlüsseln nach Kommune, Hauptnutzer und Ort) Zu der Frage, wie viele und welche Sportstätten sich in Sachsen in kommunalem Eigentum befinden und welche Nutzfläche je Sportstätte gegeben ist, liegen der Sächsischen Staatsregierung keine Informationen vor. Von einer Abfrage bei den sächsischen Städten und Gemeinden sowie Landkreisen wurde abgesehen, da das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Sächsischen Staatsregierung nach Art. 51 der Sächsischen Verfassung nur soweit reicht, als die Sächsische Staatsregierung dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung verantwörtlich ist. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen , die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Errichtung und Unterhaltung von Sport- Stätten in kommunalem Eigentum betrifft ausschließlich Sachverhalte, die Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 der Sächsisehen Gemeindeordnung (SächsGemO) nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Anhaltspunkte dafür, dass die sächsischen Kommunen in Bezug auf Sportstätten in kommunalem Eigentum insoweit gegen Rechtsvorschriften verstoßen haben, bestehen nicht, so dass hier kein Anlass zur Ausübung einer umfassenden Rechtsaufsicht gegeben ist. Darüber hinaus sind rein präventive, allgemeine oder pauschale Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt. Frage 3: Wie viele und welche Sportstätten befinden sich in Sachsen in privatem Eigenturn und welche Nutzfläche ist je Sportstätte gegeben? (Bitte aufschlüsseln nach Eigentümer, Hauptnutzer und Ort) Diese Informationen liegen der Sächsischen Staatsregierung nicht vor. Die Sächsische Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich . Sie ist daher lediglich in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Tätigkeiten, die von einem Privaten in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden. Der Private nimmt im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt keine öffentlichen Aufgaben wahr. Ferner bestehen keine verträglichen Beziehungen der Sächsischen Staatsregierung zu dem Privaten im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt. Frage 4: Wie hat sich die Anzahl der Sportstätten in Sachsen insgesamt in den vergangen zehn Jahren entwickelt? Von einer Beantwortung der Frage wird abgesehen. Aufgrund der Ausführungen zu den Fragen 2 und 3 liegen der Staatsregierung keine Daten zur Entwicklung der kommunalen Sportstätten bzw. derer in privatem Eigentum vor, so dass keine Aussage zur Entwicklung der Sportstätten insgesamt in den vergangenen zehn Jahren getroffen werden kann. Frage 5: Welchen zusätzlichen Bedarf an Sportstätten sieht die Staatsregierung bis 2026 in Sachsen? Von einer Beantwortung der Frage wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen insbesondere keine entsprechenden Erkenntnisse über Bedarfsplanungen hinsichtlich kommunaler Sportstätten oder Sportstätten in privatem Eigentum vor, so dass eine abschließende, sowohl Sportstätten in Landes-, kommuna- Seite 2 von 14 STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN lern oder privatem Eigentum umfassende Prognose zum zusätzlichen Bedarf bis 2026 nicht getroffen werden kann. Gemäß § 2 Abs. 1 SächsGemO ist es Aufgabe der Kommunen, erforderliche öffentlichen Einrichtungen - darunter auch Sportstätten - in eigener Verantwortung zur Verfügung zu stellen. Somit gehört auch die Bedarfsermittlung für Sportstätten zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Kommunen. Auf die Ausführungen zu Frage 2 wird verwiesen. Ebenso liegt es in der Eigenverantwortung von privaten Eigentümern, eine Beurteilung hinsichtlich eines eventuell bestehenden Bedarfs an Sportstätten vorzunehmen. Auf die Ausführungen zu Frage 3 wird verwiesen. Frage 6: Wie viele und welche Sportplätze in Sachsen sind frei zugänglich? Frage 7: Gibt es landeseigene oder kommunale Sportstätten, welche in der Ferienzeit nicht genutzt werden können und wenn ja, welche sind das und warum ist eine Nutzung nicht möglich? Frage 8: Sind die Sporthallen und Sportstätten in Sachsen bei kompletter Verfügbarkeit vollumfänglich ausgelastet oder bestehen noch freie Kapazitäten bzw. Nutzungsmöglichkeiten ? Frage 9: Für welche anderen, nicht sportlichen Zwecke können bzw. werden Sportstätten genutzt? (Bitte aufschlüsseln nach Standort und Art der Nutzung) Frage 10: Wie viele und welche Sportstätten sind derzeit nicht oder nur teilweise nutzbar? (Bitte aufschlüsseln nach Ort, Eigentümer und Grund) Frage 11: Wie hoch ist der Anteil der Vereinsnutzung an der Gesamtnutzung der Sportstätten ? Frage 12: Wie viele Vereine müssen Sportstättennutzungsentgelte zahlen? Frage 13: Welche Vereine müssen in welcher Höhe Nutzungsentgelte bezahlen? Frage 14: An welchen Sportstätten ist Unisport zu welchen Konditionen möglich und werden dafür Fördern ittel ausgereicht? Zusammenfassende Anh/vort auf die Fragen 6 bis 14- Seite 3 von 14 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Für Sportstätten in Landeseigentum wird auf Anlage 1 verwiesen. Für kommunale Sportstätten und solche in privatem Eigentum wird auf die Ausführungen zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. II. Investitionen/Förderm ittel Frage 1: An welchen Sportstätten in Landeseigentum wurde in den Jahren von 1990 2015 in welchen Umfang investiert? (Bitte aufschlüsseln nach Fördermittel, Eigenmittel , Anteile des Landes bzw. des Bundes) In Anlage 1 sind die Daten jeweils aufgeführt. Frage 2: An welchen Sportstätten in kommunalem Eigentum wurde in den Jahren von 1990 - 2015 in welchem Umfang investiert? (Bitte aufschlüsseln nach Fördermittel , Eigenmittel, Anteile des Landes bzw. des Bundes) Von einer Beantwortung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse über Investitionen an Sportstätten in kommunalem Eigentum in den Jahren 1990 bis 2015 vor. Entsprechend den Ausführungen unter Ziffer l Frage 2 handelt es sich bei Sportstätten in kommunalem Eigentum und damit auch bei der Frage nach den Investitionen in den Jahren 1990-2015 um die Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben, so dass entsprechende Informationen nur nach § 113 SächsGemO eingeholt werden könnten, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung seitens der Kommunen vorliegen würde. Entsprechende Anhaltspunkte sind nicht vorhanden . Frage 3: Wie viele und welche Sportstätten wurden seit 1990 neu errichtet (Bitte aufschlüsseln nach Ort, Zeitpunkt, Hauptnutzer, kommunalem, privatem und Landeseigentum )? Für Sportstätten in Landeseigentum wird auf Anlage 1 verwiesen. Für kommunale Sportstätten und solche in privatem Eigentum wird auf die Ausführungen zu den Fragen 2 und 3 unter Ziffer l verwiesen. Frage 4: Für welche landeseigenen Sportstätten ist in den nächsten Jahren eine Sanierung /Modernisierung in welchem Umfang (finanziell + bautechnisch) geplant? Auf Anlage 1 wird verwiesen. Seite 4 von 14 STAATSM1MISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Für welche kommunalen Sportstätten ist in den nächsten Jahren eine Sanierung /Modernisierung in welchem Umfang (finanziell + bautechnisch) geplant und in welcher Höhe beteiligt sich der Freistaat Sachsen daran? Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine statistischen Daten über in den nächsten Jahren geplante Sanierungen/Modernisierungen an kommunalen Sportstätten vor. Eine Beteiligung des Freistaates Sachsen an der Finanzierung ist grundsätzlich im Rahmen von Zuwendungen möglich. Dabei kommen verschiedene Förderrichtlinien der Sächsischen Staatsregierung in Frage. Je nach konkreter Maßnahme ist im Einzelfall eine Förderung bspw. über die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Sportförderung vom 5. Mai 2009, die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen vom 20. August 2009 oder die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz , zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur Entwicklung innovativer Energietechniken und zum Klima- und Immissionsschutz im Freistaat Sachsen vom 24. Juli 2007 denkbar, soweit die jeweiligen Fördervoraussetzungen vorliegen. Frage 6: Wie hoch wird der Investitionsbedarf im Bereich der Sportstätten in Sachsen bis zum Jahre 2026 geschätzt? Von einer Beantwortung der Frage wird abgesehen. Entsprechend den Ausführungen bei Ziffer l Frage 5 liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse insbesondere der Investitionsbedarfs an kommunalen Sportstätten oder Sportstätten in privatem Eigentum vor, so dass eine Schätzung des gesamten Investitionsbedarfs bis 2026 nicht möglich ist. Frage 7: Wie viele Anträge nach der Sportförderrichtlinie wurden seit 2014 wofür gestellt? Seit 2014 wurden 433 Anträge nach der Sportförderrichtlinie gestellt. Im Einzelnen wird auf Anlage 2 verwiesen. Frage 8: Welche der unter Punkt 7 genannten Anträge wurden bewilligt und welche wurden abgelehnt? (Bitte aufschlüsseln nach beantragter Maßnahme, Höhe der beanfragten Förderung, bei Ablehnung bitte Benennung des Grundes) Seite 5 von 14 STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SÄCHSE1N Auf Anlage 3 wird verwiesen. Frage 9: Welche Investitionen müssten jährlich getätigt werden, um den Werterhalt aller sächsischen Sportstätten zu sichern? (Bitte getrennt nach landes- und kommunalem Eigentum angeben) Für Sportstätten in Landeseigentum existiert eine speziell auf den Werterhalt von Sportstätten bezogene jährliche Haushaltsmittelquote nicht. Der Werterhalt erfolgt grundsätzlich im Wege des Bauunterhaltes sowie durch Investitionen und wird u. a. auf der Grundlage der Notwendigkeit und Dringlichkeit festgelegt. In diesem Kontext erfolgt die Einordnung der Werterhaltungsmaßnahmen für Sportstätten in Landeseigentum in den Haushalt. Bezogen auf Sportstätten in kommunalem Eigentum wird auf die Ausführungen zu Frage 2 der Ziffer l verwiesen. UL Asv\ Frage 1: Welche Sportstätten in Landesbesitz und welche sonstigen Sportstätten werden derzeit als Asyl Unterkünfte genutzt und wann wird die temporäre Nutzung als Asylunterkunft beendet? Frage 2: Werden die für die Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen genutzten Sportstätten wieder in den Originalzustand versetzt, sobald die Asylbewerber und Flüchtlinge die Jeweiligen Sportstätten wieder verlassen? Frage 3: Welche Kosten fallen bzw. fielen für die "Rücknutzung" von Asylunterkünften zu Sportstätten an? (Bitte aufschlüsseln nach Objekt) Frage 4: Wer trägt die unter Pkt. 3 anfallenden Kosten? Frage 5: Wer ist für die unter Pkt. 3 genannte "Rücknutzung" insgesamt (auch für die anstehenden Baumaßnahmen) bis zur Wiederinbetriebnahme dieser Sportstätten verantwortlich? Frage 6: Ab wann können die unter Pkt. 1 genannten Sportstätten wieder mit regulärem Sportbetrieb planen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 6: Für Sportstätten in Landeseigentum wird auf Anlage 1 verwiesen. Seite 6 von 14 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Trdstaat SACHSEN Für kommunale Sportstätten und solche in privatem Eigentum wird auf die Ausführungen zu den Fragen 2 und 3 der Ziffer l verwiesen. IV. Inklusion Frage 1: Welche Sportstätten in Sachsen sind nicht barrierefrei? (Bitte um Angabe von Ort, Eigentümer und Hauptnutzer) Frage 2: Wieviel Prozent der gesamten sächsischen Sportstätten sind barrierefrei? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Für Sportstätten in Landeseigentum wird auf Anlage 1 verwiesen. Für kommunale Sportstätten und solche in privatem Eigentum wird auf die Ausführungen zu den Fragen 2 und 3 der Ziffer l verwiesen. Frage 3: Welche Anforderungen muss eine Sporthalle erfüllen, um barrierefrei zu sein? Es wird auf die Sächsische Bauordnung und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften sowie auf die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen verwiesen. In dieser Liste ist seit 2012 die DIN 18040 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen mit dem Teil 1 - Öffentlich zugängige Gebäude - in Sachsen eingeführt und bei allen Baumaßnahmen einzuhalten. Die DIN 18040 verweist mit weiteren Normen auf die Schaffung der planerischen und baulichen Voraussetzungen zur Barrierefreiheit. Frage 4: Gibt es Regelungen, die es den Trägern gebieten, Barrieren abzubauen, wenn ja, welche? Die bauordnungsrechtlichen Vorgaben gelten grundsätzlich für alle Baumaßnahmen, soweit kein Bestandsschutz besteht. Frage 5: Welche Mittel stehen zur Verfügung, um Barrieren an Sportstätten zu beseitigen? Maßnahmen des barrierefreien Bauens gemäß der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur investiven Förderung von Einrichtungen , Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen (RL Investitionen Teilhabe) vom 21. Dezember 2015 können im Einzelfall einen Beitrag zur Förderung des Zugangs und der Nutzung von Sportstätten leisten. Insbesondere kann mit den Fördermitteln des Sonderprogramms "Lieblingsplätze für alle" ein gleichberechtigter Zugang für Menschen mit Behinderungen zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen geschaffen werden. Dies können ebenfalls im Einzelfall Sportstätten für den Freizeitund Gesundheitsbereich sein. Bei dem Sonderprogramm ist allerdings die Förderung öffentlicher kommunaler Gebäude a usgesch lassen. Mögliche Ausnahmen sind hier freiwillige (Zusatz-)Angebote. Seite 7 von 14 STAATSMIN1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 6: Wie viel Prozent der Nutzungszeiten nehmen Menschen mit Handicap in An- Spruch? (Bitte Entwicklung seit 2008 darstellen) Eine statistische Erfassung erfolgt zu dem angefragten Sachverhalt nicht. Daher liegen der Sächsischen Staatsregierung keine Informationen vor v, Schulsport Frage 1: Gibt es Sportstätten, welche nach 1990 grundlegend saniert wurden, aber auf Grund von Schulschließungen nicht mehr für den Schulsportunterricht genutzt werden? Wenn ja, welche sind dies und wie hoch war die Gesamtsumme der Investitionen (bei Einsatz von Fördergeldern diese bitte separat ausweisen)? Auf die Anlage 4 wird verwiesen. Der Übersicht sind die nachstehenden Erläuterungen voranzustellen: Die Anlage 4 enthält eine Auflistung der Sportstätten mit Schulstandorten, die einerseits seit 1991 wegen der überwiegend schulischen Nutzung mit Hilfe von Fördermitteln aus dem Programm "Schulische Infrastruktur" errichtet oder saniert und andererseits ab dem Schuljahr 2000/2001 wegen des fehlenden Bedarfs an einer schulischen Nutzung geschlossen worden sind. Dabei wurde nicht berücksichtigt, ob die Sportstätte im Nachgang z. B. durch die Errichtung einer Schule in freier Trägerschaft oder die Wiederbelebung des Schulstandortes mit einer öffentlichen Schule einer erneuten schulsportlichen Nutzung zugeführt werden konnte. In der Mehrzahl der aufgeführten Fälle ist eine schulische Nutzung durch einen freien Träger oder eine andere als die ursprünglich zur Förderung vorgesehene Schule gegeben. Da Einzelaussagen zur Sportstättennutzung in der Sächsisehen Staatsregierung nicht vorliegen, erfolgte nur die summarische Darstellung. Frage 2: An wie vielen und welchen staatlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft haben Schüler zum Regelsportunterricht einen Fußweg von mehr als 10 min. zu absolvieren? Frage 3: An welchen Schulstandorten müssen Schüler in Sportstätten ausweichen, die nicht auf dem jeweils eigenen Schulgelände liegen? Frage 4: Welche Gründe liegen für diese Ausweichnutzung im Einzelnen vor? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 4- Seite 8 von 14 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Die Dauer der Unterrichtswege der Schüler zum Sportunterricht wird nicht erfasst. Ebenso liegen keine Übersichten über die Flurstückszuordnungen von Schule und Sportstätte vor. Bei Schulen in Landesträgerschaft sind keine derartigen Fußwege festzustellen. Frage 5: Wie viele Unterrichtsstunden sind in den Klassenstufen 1-12 wöchentlich zu leisten (bitte nach Klassenstufen getrennt angeben) und wie viele Sportstunden werden insgesamt pro Jahr in Sachsen im Schulsport absolviert? Klassenstufen Stunden wöchentlich Stunden je Klasse pro Jahr laut Lehrplan Bemerkungen Grundschule Klasse 1 - 4 84 Mittelschule Klassen 5-10 81 Gymnasium Klassen 5-7 81 Gymnasium Klassen 8-10 54 Gymnasium Klassen 11-12 54 Gymnasium Klassen 11-12 135 An Gymnasien mit vertiefter Ausbildung in der jeweiligen Vertiefungsrichtung. Förderschulen Förderschwerpunkt Sehen Klassen 1-10 81 Förderschwerpunkt Sehen und Lernen Klasse 1-4 Klasse 5-9 3 2 81 54 Förderschwerpunkt Hören Klassen 1 - 6 Klassen 7-10 3 2 81 54 Seite 9 von 14 STAATSMITMiSTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Klassenstufen Stunden wöchentlich Stunden je Klasse pro Jahr laut Lehrplan Bemerkungen Förderschwerpunkt Hören und Lernen Klassen 1 - 2 Klassen 3-5 Klassen 6-10 2 3 2 54 81 54 Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung Unterstufe Mittelstufe Oberstufe Werkstufe 3 4 4 81 108 108 * Wird im Rahmen des fachorientierten Unterrichts erteilt. Förderschwerpunkt Körperliche und motorisehe Entwicklung Klassen 1-10 81 Förderschwerpunkt Körperliche und motorisehe Entwicklung und Lernen Klassen 1-6 Klassen 7-10 3 2 81 54 Förderschwerpunkt Sprache Klassen 1-10 81 Förderschwerpunkt Lernen Klassen 1 - 6 Klassen 7-10 3 2 81 54 Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung Klassen 1-10 81 Grundschule Die Lehrplanplanung geht von 28 Unterrichtswochen je Schuljahr aus. Für darüber hinausgehende Schulwochen kann der Lehrer innerhalb der vorgegebenen Lernbereiche frei planen. Mittelschule/Gvmnasium/Förderschulen Die Lehrplanplanung geht von 27 Unterrichtswochen je Schuljahr aus. Für darüber hinausgehende Schulwochen kann der Lehrer innerhalb der vorgegebenen Lernbereiche frei planen. In öffentlichen Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien und Allgemeinbildenden Förderschulen werden je Schulwoche in Sachsen insgesamt ca. 38.265 Unterrichtseinheiten Sport erteilt, pro Schuljahr ca. 1.224.500 Unterrichtseinheiten. Seite 10 von 14 STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Für die Berufsbildenden Schulen befindet sich die statistische Erfassung der Unterrichtseinheiten im Aufbau. Die Schulen in freier Trägerschaft werden mit dem Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes in die statistische Erfassung aufgenommen. VI. Hochwasser Frage 1: Welche Sportstätten in Sachsen waren vom Hochwasser 2002 bzw. vom Hochwasser 2013 geschädigt und wann wurden diese Schäden beseitigt? Eine Auflistung der vom Hochwasser 2002 geschädigten Sportstätten ist in der beigefügten Anlage 5 enthalten. Gefördert wurden Maßnahmen zur Beseitigung der durch das Hochwasser 2002 verursachten unmittelbaren Schäden; im Rahmen der Schadensbeseitigung konnten durchaus auch Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Hochwasserschäden (keine ausschließlich präventiven Maßnahmen) und zur Modernisierung gefördert werden. Diese Vorgabe enthält ausschließlich eine Wiederherstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. nach dem Stand der Technik. Darüber hinausgehende Modernisierungen wurden als nicht zuwendungsfähige Ausgabe deklariert und "konnten im Rahmen der Beseitigung der Schäden des Hochwassers 2002 nicht gefördert werden . Die Beseitigung der Schäden des Hochwassers 2002 konnten auf der Grundlage der VwV Infra 2002/2003 unmittelbar nach dem Schadereignis beginnen. Ein Abschluss der Beseitigung der Schäden des Hochwassers 2002 ist überwiegend bis in die Jahre 2009/2010, vereinzelt auch bis 2015/2016, erfolgt. In der Anlage 6 sind solche Sportstätten aufgeführt, für die eine Zuwendung auf der Grundlage der Richtlinie Hochwasserschäden 2013 für den Wiederaufbau nach dem Hochwasser beantragt worden ist. Ob darüber hinaus Schäden an Sportstätten durch das Hochwasser 2013 entstanden, wird nicht erfasst. Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung der infolge des Hochwassers 2013 verursachten unmittelbaren Schäden sowie Maßnahmen zum nachhaltigen Wiederaufbau geschädigter Infrastruktur. Diese Vorgabe enthält eine Wiederherstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. nach dem Stand der Technik. Die Schadensbeseitigung des Hochwassers 2013 konnte auf der Grundlage der Richtlinie Hochwasserschäden 2013 unmittelbar nach dem Schadereignis beginnen. Ein Abschluss der Beseitigung der Schäden des Hochwassers 2013 kann gemäß den gegenwärtigen Regularien bis zum 30. Juni 2019 erfolgen. Frage 2: Wie hoch war der jeweilige Fördermittelanteil an in kommunalen bzw. in freier Trägerschaft befindlichen Einrichtungen und wurden bereits bewilligte Fördermittel zurück gefordert, wenn ja aus welchen Gründen? Seite 11 von 14 STAATSMIN1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Für die Beseitigung der Schäden des Hochwassers 2002 konnte für bestätigte Hochwassermaßnahmen eine Zuwendung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erfolgen. Im Rahmen der Umsetzung der Hochwasserschadensbeseitigung sind vereinzelt auch bereits bewilligte Fördermittel zurück gefordert worden. Ursachen der Rückforderungen sind Feststellungen in den Verwendungsnachweisprüfungen zu abschließenden und konkreten Angaben über Drittmittel (z. B. Soforthilfen, Spenden, Versicherungsleistungen ), welche insgesamt zu einer Überzahlung mit Zuwendungsmitteln geführt haben. Weiterhin sind auch Rückforderungen erfolgt, weil sich aufgrund der Verwendungsnachweisprüfung herausgestellt hat, dass auch nicht zuwendungsfähige Ausgaben mitfinanziert wurden. Für die Beseitigung der Schäden des Hochwassers 2013 kann für bestätigte Hochwassermaßnahmen eine Zuwendung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erfolgen. In der beigefügten Tabelle sind - wie bereits erwähnt - die Sportstätten aufgeführt, für die eine Zuwendung nach der Richtlinie Hochwasserschäden 2013 beantragt wurde sowie die Summe der bewilligten Gelder. Es handelt sich um Sportstätten, die nicht zwingend im Eigentum einer Kommune stehen müssen, sondern z. B. auch in Vereinseigentum stehen können. Die Angabe der bewilligten Mittel erfolgt je Projekt in einer Summe, eine Untergliederung nach Jahresscheiben ist nicht möglich, da die Mittel aus dem Sondervermögen "Aufbauhilfefonds Sachsen 2013" überjährig ausgereicht werden. Teilweise sind Projekte noch nicht abgeschlossen, so dass die hier ausgewiesenen bewilligten Mittel noch nicht vollständig verausgabt worden sind. Bei noch laufenden Projekten stehen bewilligte, aber nicht verausgabte Mittel entsprechend dem Baufortschritt im Erstattungsprinzip für zukünftige Auszahlungen an die Zuwendungsempfänger weiter zur Verfügung. Von einer weiteren Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregie-rung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfas-sungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsre-gierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentari-sche Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was inner halb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Seite 12 von 14 STAATSMmiSTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSE1N Aufgrund der Vielzahl noch laufender bzw. nicht abgeschlossener Vorhaben ist eine Aussage zur Gesamtsumme der insgesamt zurück "geforderten Fördermittel derzeit nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich. Frage 3: Wie viele und welche Sportstätten wurden bzw. werden wegen erhöhter Hochwassergefahr nicht mehr als Schulsportanlagen genutzt und welche Alternativen gibt es in diesen Fällen? Die Auflistung der Sportstätten ist der beigefügten Anlage 7 zu entnehmen. Diese enthält ausschließlich überwiegend für den Schulsport genutzte Sportstätten, für'deren Wiederherstellung staatliche Fördermittel beansprucht worden sind. Weitere statistisehe Daten liegen der Sächsischen Staatsregierung nicht vor VII. Gesundheit/Sicherheit Frage 1: Liegen der Staatsregierung Informationen darüber vor, dass Sportstätten in Sachsen mit durch Naphthalin oder anderen gesundheitsschädigenden Schad- Stoffen belastete Fußböden ausgestattet sind? Wenn ja, welche sind das? Für Sportstätten in Landeseigentum wird auf Anlage 1 verwiesen. lnLubrigen Iiegen der.sächsischen Staatsregierung keine Informationen über Sport- Stätten vor, die durch Naphthalin oder andere gesundheitsschädliche Substanzen belastet sind. Frage 2: Wie viele und welche Sportstätten wurden wegen Schadstoffbelastungen oder technischer Mängel saniert oder müssen noch saniert 'werden? (Bitte Art der Schadstoffbelastungen bzw. des technischen Mangels angeben) Frage 3: Sind der Staatsregierung Sportstätten bekannt, an denen Mängel bezüglich des Brandschutzes bestehen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Für Sportstätten in Landeseigentum wird auf Anlage 1 verwiesen. Für kommunale Sportstätten und solche in privatem Eigentum wird auf die Ausführungen zu den Fragen 2 und 3 der Ziffer l verwiesen. Frage 4: Finden im Zusammenhang mit der Fragestellung unter Pkt. 1 diesbezüali< Kontrollen an sächsischen Sportstätten statt? Seite 13 von 14 STAATSM1MISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Diepesi/ndheitsämter führen anlassbezogene Kontrollen durch. Bisher konnten keine gesjLjnd^itsschädigenden Stoffe ermittelt werden. Miljfreuihdlichen Grüßen rkus Ulbi Anlagen: 7 Seite 14 von 14 2016-05-10T14:57:59+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes