STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Gerd Lippold, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4437 Thema: Bund-Länder-Verwaltungsabkommen zur Finanzierung Bergbausanierung der Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 38-1053/13/4 Dresden, 2 k. MRZ. 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Aktuell läuft das zwischen dem Bund und vier Braunkohlesanierungs¬ ländern abgeschlossene Verwaltungsabkommen V (2013-2017) mit ei¬ nem finanziellen Gesamtvolumen von ca. 1,23 Wird. Euro. Die Finanzierung der spezifischen Wlaßnahmen der Braunkohlesanierung erfolgt zu 75 % durch den Bund und zu 25 % durch die Länder. Projekt¬ trägerin der Sanierung und Eigentümerin der Bergbauflächen und Alt¬ standorte ist das bundeseigene Unternehmen Lausitzer und Wlitteldeutsche Bergbau-Verwaltungs GmbH (LWIBV). Eine nahtlose Weiterführung von Sanierungsprojekten benötigt einen z.T. mehrjähri¬ gen Planungsvorlauf. Wenn man die Praxis der vergangenen Verwal¬ tungsabkommen-Perioden zum Wlaßstab nimmt, hätten die Bund- Länder-Verhandlungen zu einem Folgeabkommen ab 2018 bereits im Sommer 2015 beginnen müssen. Offensichtlich wurde das bislang vom Bund blockiert. Die Bund-Länder-Verhandlungen begannen erst am 26.1.2016 und werden am 16.2.2016 fortgesetzt. In der Presse wurde berichtet (z.B. Lausitzer Rundschau vom 29.2.2016), dass der Bund beabsichtige, sich aus der Finanzierung von Projekten zurückzuziehen, die über die Grundsanierung hinausgehen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zertifikat seit 2006 audit bcrufundfamllic Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden Frage 1: Welche Vorschläge hat der Freistaat Sachsen zur Übertragung von Aufgaben der LWIBV entsprechend der Regelung nach § 5 des lau¬ fenden Verwaltungsabkommens unterbreitet? www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 Haltestelle Carolaplalz Seite 1 von 3 Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Frage 2: Beabsichtigt die Staatsregierung, entsprechend der Möglichkeiten nach § 5 des laufenden Verwaltungsabkommens Verpflichtungen und/oder Vermö¬ genswerte der LMBV an in Sachsen tätige bergbautreibende Unternehmen oder mit diesen verbundene Unternehmen zu übertragen? Frage 3: Wie wird im Falle einer Übertragung nach 2.) sichergestellt, dass keine staatliche Mitfinanzierung von solchen Sanierungs- bzw. Rekultivierungsaufga¬ ben erfolgt, die diese Unternehmen im Rahmen ihrer Bergbautätigkeit nach Bun¬ desberggesetz selbst zu finanzieren haben? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Die LMBV ist eine 100%ige Gesellschaft des Bundes, vertreten durch das BMF. Die Länder haben keinerlei Anteile an der Gesellschaft und sind von daher weder im Vor¬ stand noch im Aufsichtsrat vertreten. D. h. die Länder haben gesellschaftsrechtlich kei¬ nerlei Verantwortung und keine Mitwirkungsrechte. Die Umsetzung des § 5 erfordert wegen der gesellschaftsrechtlichen Struktur, dass der Bund auf die Länder zugeht. Dies ist bisher nicht erfolgt. Vorschläge der Länder zur Bildung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, die dieses Thema in Angriff nimmt, wurden vom Bund abgelehnt. Der Freistaat Sachsen hat sich einerseits grundsätzlich bereit erklärt, abschließend sanierte Sanierungsobjekte zu übernehmen, sofern dies von der LMBV gewünscht ist. Andererseits wurden auf Initiative von Sachsen für Projekte, die für die regionale Ent¬ wicklung bedeutsam sind, bereits vor Abschluss der Sanierung optionale Vereinbarun¬ gen zur Übertragung dieser Projekte mit der LMBV geschlossen. So z. B. die sogenannte Gewässerrahmenvereinbarung (2008) zur Übertragung aller Tagebaurest¬ seen, die sich noch im Eigentum der LMBV befinden. Auf Grund der noch nicht abge¬ schlossenen Sanierung der Tagebaurestseen konnte bisher allerdings noch kein See übertragen werden. Frage 4: Welche Konsequenzen sind hinsichtlich der Erreichung angestrebter Folgenutzungsstandards in der Altbergbausanierung in Sachsen zu erwarten, wenn der Bund die Ankündigung durchsetzt, sich aus der Finanzierung von Pro¬ jekten zurückzuziehen, die über die Grundsanierung hinausgehen? Frage 5: Welche finanziellen Mehrbelastungen entstehen für den Freistaat Sach¬ sen, wenn der Bund die Ankündigung durchsetzt, sich aus der Finanzierung von Projekten zurückzuziehen, die über die Grundsanierung hinausgehen, Abstriche an den Folgenutzungsstandards jedoch nicht in Kauf genommen werden sollen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5; Das Verwaltungsabkommen V Braunkohlesanierung (VA V BKS) besteht aus drei Pro¬ grammteilen: • Sanierung im Rahmen der Rechtsverpflichtungen der LMBV § 2 des Verwaltungs¬ abkommens mit der Finanzierung der Ausgaben von 75 % durch den Bund und 25 % durch das Land, Seite 2 von 3 STAATSMINlSTERllllVI FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN • Abwehr von Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Wiederanstieg des Grundwassers (§ 3 des Verwaltungsabkommens) sowie sonstige Maßnahmen mit der Finanzierung der Ausgaben von je 50 Prozent durch den Bund und das Land und • Maßnahmen zur Erhöhung des Folgenutzungsstandards (§ 4 des Verwaltungsab¬ kommens) mit der Finanzierung der Ausgaben durch den Freistaat Sachsen und Eigenmitteln der Vorhabensträger. Der Freistaat Sachsen fördert über den § 4 VA V BKS subsidiär zu Förderprogrammen der EU und der Bundesrepublik Deutschland Schlüsselprojekte zur Schiffbarmachung von hydraulisch erforderlichen Gewässerverbindungen, die Mischfinanzierung des kommunalen Straßenbaus auf Grundlage der Richtlinie Kommunaler Straßenbau (RL- KStB) und eine Reihe anderer Maßnahmen wie Anlagen von Hafenbecken, Molen, Kaimauern, einfache Marinas mit Liegeplätzen, öffentliche Sanitäreinrichtungen sowie Anschlüsse für Elektrizität, Trinkwasser und Abwasser. Da es sich hierbei um reine Landesmittel handelt, bleibt es dem sächsischen Haushaltsgesetzgeber vorbehalten, über die Bereitstellung von finanziellen Mitteln zur Erhö¬ hung des Folgenutzungsstandards zu entscheiden. Bei Maßnahmen nach § 3 des VA V BKS handelt es sich aus Sicht der Länder um Rechtsverpflichtungen des Bergbauunternehmers LMBV, wie bei den Maßnahmen nach § 2. Um langanhaltende gerichtliche Überprüfungen der unterschiedlichen Rechtsstandpunkte zwischen Bund und den Ländern zu vermeiden, einhergehend mit dem Stillstand der strittigen Sanierungsmaßnahmen, wurde § 3 in die VA V BKS einge¬ führt. Der Bund ist nicht verpflichtet, § 3 VA V BKS über das Jahr 2017 hinaus fortzuführen. Für den Fall, dass der Bund § 3 VA V BKS nicht fortführen will, müssen Bund und Län¬ der (sog. Grundsatz der Bundestreue), gemeinsam eine andere Lösung finden. Ggf. wären die Länder allerdings gehalten, ihre Rechtsauffassung gerichtlich einzufordern mit nicht absehbaren Konsequenzen für den Sanierungsfortschritt. Die Verhandlungen zwischen dem Bund und den vier Braunkohlesanierungsländern zum Verwaltungsabkommen VI Braunkohlesanierung (VA VI BKS) ab 2018 haben be¬ gonnen. Das Ergebnis der Verhandlungen ist noch nicht absehbar. Die erfolgreiche Fortführung der Braunkohlesanierung hat für den Freistaat Sachsen eine hohe Bedeutung. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2016-03-29T11:03:32+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes