STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 0 1 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4440 Thema: Geplante Reform der Pflegeausbildung Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hat der Freistaat Sachsen im Bundesrat am 26. Februar 2016 sich der Forderung angeschlossen, die Vereinheitlichung der Pflegeausbildung um ein Jahr zu verschieben? Die Forderung, den Beginn der neuen generalistischen Ausbildung um ein Jahr zu verschieben, wird unterstützt. Der Freistaat Sachsen hatte ebenfalls einen entsprechenden Änderungsantrag in das Bundesratsverfahren eingebracht . Frage 2: Welche hauptsächlichen Inhalte müssten die beiden angemahnten und noch fehlenden Verordnungen haben (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und Finanzierungsverordnung)? Die Inhalte der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung haben sich nach den in § 56 Absatz 1 und 2 Pflegeberufegesetz - Entwurf (PfiBG-E) getroffenen Vorgaben zu richten. Wesentliche Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind detaillierte Vorgaben zur Ausbildungsstruktur, zu Ausbildungsinhalten , zum Unterricht und zur praktischen Ausbildung, zur staatlichen Prüfung sowie Regelungen zur hochschulischen Pflegeausbildung, zu Anpassungsmaßnahmen bei ausländischen Ausbildungen und zu weiteren für die Durchführung der Ausbildung relevanten Punkten. Die am 1. März 2016 vom Bund vorgelegten Eckpunkte zur Ausbildungsund Prüfungsverordnung beinhalten erste grundlegende Aussagen zur geplanten Ausgestaltung. So verweisen die Eckpunkte beispielsweise auf die Aufteilung der Stundenzahl innerhalb der drei allgemeinen Versorgungsbereiche , in welchen Pflicht-, Vertiefungs- und Wahlpflichteinsätze zu absolvieren sind. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 26-0141.51-16/155 Dresden, JA. März 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Die Inhalte der geplanten Finanzierungsverordnung müssen sich nach den Vorgaben der Verordnungsermächtigung in § 56 Absatz 3 PfiBG-E richten. Die nach § 56 Absatz 4 PfiBG-E genannten Kostenträger sind aufgefordert, Vorschläge für die Regelungsinhalte spätestens bis drei Monate nach Verkündung des Gesetzes vorzulegen. Das BMG und BMFSFJ verweisen in den Eckpunkten explizit darauf, dass diesen Vorschlägen nicht durch das vorzeitige Vorlegen von Eckpunkten vorgegriffen werden kann. Frage 3: Welche finanziellen Auswirkungen werden durch die geplante Reform der Pflegeausbildung für den Freistaat Sachsen, für die Ausbildungseinrichtungen , für die Praxisbereiche sowie generell für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen entstehen? Die finanziellen Auswirkungen können erst nach Vorlage der Finanzierungsverordnung gemäß § 56 Absatz 3 PfiBG-E aufgeschlüsselt werden. Mit freundlichen Grüßen ln~ret~ Themas Schmiot Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-04-01T08:53:09+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes