Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Gunter Wild, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/4448 Thema: Übertragung kommunaler Pflichtaufgaben sächsischer Abwasserzweckverbände auf Unternehmen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Abwasserentsorgung des Abwasserzweckverbandes Lungwitztal- Steegenwiesen (AZV) wird durch die Westsächsische Abwasserentsorgungs - und Dienstleistungsgesellschaft mbH (WAD GmbH) übernommen . Daraus ergeben sich für den Bürger unter anderem die Nachteile , dass auf die Gebühren zusätzlich Mehrwertsteuer erhoben wird und das Unternehmen mit Gewinnabsicht geführt wird.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchen Abwasserentsorgungsgebieten in Sachsen wird aufgrund einer Übertragung der kommunalen Pflichtaufgabe der Abwasserentsorgung auf ein Unternehmen Umsatzsteuer auf die Gebührensätze erhoben? (Bitte Auflistung der Entsorgungsgebiete, der entsprechenden Abwasserzweckverbände und der konkreten Gebühren, für den Fall, dass nur auf einen Teil der Gebühren Umsatzsteuer erhoben wird) Gemäß § 50 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) ist es ausgeschlossen, dass die kommunale Pflichtaufgabe der Abwasserentsorgung auf ein privates Unternehmen übertragen wird. Die abwasserbeseitigungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können sich jedoch (privater) Dritter bei der Aufgabenerfüllung bedienen. Dabei sind grundsätzlich folgende Fallgestaltungen möglich: a) Die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft ermächtigt ein Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts zur Erhebung privatrechtlicher Entgelte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Da die Befreiung von der Verpflichtung zur Erhebung der Umsatzsteuer Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 23a-0141.51/8139 Dresden, 31. März 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. Seite 2 von 4 nach § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) nur für juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt, ist in diesen Fallkonstellationen auf die erhobenen Abwasserentgelte Umsatzsteuer zu entrichten. Die Umsatzsteuerpflicht umfasst dabei alle Entgeltsätze , die von dem Unternehmen erhoben werden (dürfen). b) Der kommunale Aufgabenträger beauftragt ein Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren einschließlich der Vollstreckung im Namen und auf Rechnung des kommunalen Trägers der Abwasserentsorgung Bescheide über die Erhebung von (öffentlich-rechtlichen) Gebühren zu erlassen (vgl. § 4 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes). In diesen Fällen wird die Abgabenerhebung weiterhin dem kommunalen Aufgabenträger zugerechnet, so dass gemäß § 2b UStG keine Umsatzsteuer auf die erhobenen Gebühren fällig wird. Soweit der kommunale Aufgabenträger die Benutzungsverhältnisse öffentlichrechtlich ausgestaltet und eine Gebührensatzung erlassen hat, werden die Gebühren seitens des privatrechtlich organisierten Unternehmens regelmäßig im Namen und auf Rechnung des kommunalen Trägers der Abwasserentsorgung erhoben. c) Die Abwasserentsorgung wird durch kommunale Eigenbetriebe wahrgenommen. Eigenbetriebe sind keine rechtlich selbständigen Unternehmen, sondern Teil der juristischen Person Gemeinde. Da es sich bei der Abwasserbeseitigung um eine hoheitliche Aufgabe handelt, greift in diesen Fällen die Umsatzsteuerfreiheit nach § 2b UStG. Der Beantwortung der Frage wird daher die unter Buchstabe a) aufgeführte Fallkonstellation zugrunde gelegt, weil nur in diesen Fällen Umsatzsteuer auf die Abwasserentgelte zu entrichten ist. Im Freistaat Sachsen haben nach Kenntnis der Staatsregierung derzeit 17 kommunale Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung private Unternehmen zur Erhebung privatrechtlicher Abwasserentgelte ermächtigt. Hierzu wird auf die tabellarische Übersicht in der Anlage 1 verwiesen. Die betreffenden kommunalen Träger der Abwasserbeseitigung sind in der ersten Spalte, geordnet nach ihrer Zugehörigkeit zu den Dienststellen der Landesdirektion, aufgeführt. In der zweiten Spalte sind die jeweiligen Entsorgungsgebiete aufgeführt. Die separate Angabe der Entgeltsätze ist entbehrlich, da in den genannten Fällen Umsatzsteuer auf sämtliche erhobenen Entgelte anfällt. Frage 2: Für die Siedlungsabfallbilanz wird um eine Vergleichbarkeit der Gebührenbelastung in Sachsen zu gewährleisten eine durchschnittliche Abfallgebührenbelastung pro Einwohner und Jahr modellhaft errechnet. Wie hoch ist die durchschnittliche Abwassergebührenbelastung in den unter Frage 1 genannten Gebieten , inkl. in dem Abwasserzweckverband Lungwitztal-Steegenwiesen? (Bitte Berechnung inkl. der abzuführenden Umsatzsteuer) Frage 3: Wie hat sich die Abwassergebührenbelastung in Sachsen allgemein und in den jeweiligen Abwasserentsorgungsgebieten der Abwasserzweckverbände seit dem Seite 3 von 4 Jahr 2000 entwickelt? (Bitte Auflistung der durchschnittlichen Belastung in Sachsen und für die jeweiligen Abwasserentsorgungsgebiete in Jahresscheiben) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Eine vollständige Beantwortung der beiden Fragen ist der Staatsregierung nicht möglich . Die Staatsregierung ist lediglich verpflichtet, über den bei ihr präsenten Wissenstand Auskunft zu geben, soweit sie im Rahmen ihrer Aufsicht über die Kommunen die entsprechenden Kenntnisse bereits erlangt hat. Sie ist jedoch nicht gehalten, die entsprechenden Daten zur Beantwortung der Fragen extra zu erheben. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Fragen betreffen jeweils Sachverhalte, die von den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im konkreten Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits eingetretene Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Den Rechtsaufsichtsbehörden liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass bei den betroffenen Aufgabenträgern im Zusammenhang mit der Erhebung von Abwasserentgelten Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben vorliegen bzw. zu befürchten sind. Dies vorangestellt, wird auf die Anlage 2 verwiesen und die Fragen werden wie folgt beantwortet: Eine einheitliche durchschnittliche Abwasserentgeltbelastung der Haushalte in den einzelnen Entsorgungsgebieten und im Freistaat Sachsen ist nicht ermittelbar. Die konkrete Entgeltbelastung hängt zunächst davon ab, ob das Abwasser zentral (Anbindung über Kanal an eine zentrale Kläranlage) oder dezentral (Kleinkläranlagen oder abflusslose bzw. geschlossene Gruben) entsorgt wird. In den unter Frage 1 erfassten Entsorgungsgebieten gibt es sowohl zentral als auch dezentral erschlossene Grundstücke. Einfluss auf die Entgeltbelastung hat zudem, ob im Falle einer zentralen Entsorgung eine Vollentsorgung (d. h. Niederschlags- und Schmutzwasser) oder lediglich eine Teilentsorgung vorliegt. Darüber hinaus ist die Belastung abhängig von der Anzahl der zu einem Haushalt zählenden Personen und der Art der Wohnbebauung (Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus), da die Grundentgelte regelmäßig je Haus, Wohneinheit oder Wasserzählergröße in Ansatz gebracht werden. Zu der Anlage 2 ist für die zentral erschlossenen Grundstücke eine durchschnittliche jährliche Entgeltbelastung von Modellhaushalten mit drei Personen zugrunde gelegt worden. Die konkreten Berechnungen beruhen auf Daten, die der Staatsregierung zur Verfügung standen. Bei der Ermittlung der Entgeltbelastung der Modellhaushalte wurden eine zentrale Entsorgung mit Klärung (ungeklärtes Abwasser wird über einen Kanal der zentralen Kläranlage zugeführt) und eine Vollentsorgung zugrunde gelegt. Die jährliche Gesamtbelastung setzt sich zusammen aus einem Grundentgelt (pro Haushalt und Jahr), einem STAATS1VI1N1STBR1UM DES 1NNE1R1M Freistaat SÄCtiSBTN Mengenentgelt für die Schmutzwasserentsorgung (EUR je Kubikmeter Schmutzwasser ) und einem Entgelt für die Niederschlagswasserentsorgung (EUR je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche). Den Berechnungen der jährlichen Belastung wurde darüber hinaus der derzeitige durchschnittliche jährliche Wasserverbrauch von 30 Kubikmetern je Person im Freistaat Sachsen zugrunde gelegt. Es wurde vom Gebäudetyp Einfamilienhaus ausgegangen, da dieser bei allen Aufgabenträgern sowohl im städtischen als auch im ländlichen Bereich vorkommt und daher am ehesten vergleichbar ist. Rückschlüsse auf die Belastungen bei anderen Wohnhausformen, z. B. unterschiedlich großen Mehrfamilienhäusern, lassen sich den Berechnungen nicht entnehmen . So sind die haushaltsbezogenen Belastungen bei Mehrfamilienhäusern aufgrund der meist niedrigeren anteiligen Grundgebühren in der Regel geringer. Darüber hinaus hängen die tatsächlichen Jahresbelastungen vom Verbraucherverhalten ab. Den Berechnungen wurde außerdem eine vollversiegelte Grundstücksfläche von 100 Quadratmetern (für die Berechnung des Niederschlagsentgelts) zugrunde gelegt, soweit im Entsorgungsgebiet Entgelte für Niederschlagswasser erhoben werden. Eine durchschnittliche Entgeltbelastung bei dezentraler Entsorgung ließ sich dagegen nicht darstellen. Die hierfür erforderlichen Daten, insbesondere die Menge des aus Kleinkläranlagen jährlich entsorgten Klärschiamms sowie Größen und Entleerungszyklen bei abflusslosen Gruben, liegen der Staatsregierung nicht vor. Frage 4: Ein privatrechtliches Unternehmen im Sinne § 96 der Sächsischen Gemeinde- Ordnung, auf welches die Übernahme der Abwasserentsorgung übertragen wurde , darf Gewinne erzielen. Welche Regelungen und Vorgaben gibt es zur Begrenzung der Gewinnerzielungsabsicht? Für privatrechtliche Unternehmen im Sinne des § 96 der Sächsischen Gemeindeordnung ergibt sich eine "Begrenzung der Gewinnerzielungsabsicht" daraus, dass diese auf verträglicher Basis tätig werden und die verträglich geschuldeten Abwasserpreise der kartellbehördlichen Missbrauchskontrotle sowie ggf. der gerichtlichen Überprüfung nach § 315 BGB unterliegen. Im Übrigen gilt, dass der kommunale Aufgabenträger bei einer privatrechtlichen Ausgestaltujfig der Benutzungsverhältnisse seiner öffentlichen Einrichtungen die Einhaltung der grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens zu gewährleisten hat. Komfnur)61e Einrichtungsträger haben ihre Pflichtaufgaben zu Selbstkosten wahrzunehr ^iery; diese Schranke können sie nicht durch eine Privatisierung umgehen. endlichen Grüßen Anlagen: 2 Seite 4 von 4 Anlage 1 zu Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/4448 Aufgabenträger Entsorgungsgebiet Gemeinde/Ortsteil Landesdirektion Sachsen - Dienststelle Chemnitz Stadt Chemnitz Chemnitz, Stadt Regional-Wasser/Abwasserzweckverband Zwickau-Werdau Landkreis Zwickau Crimmitschau Crinitzberg Fraureuth Hartenstein Hartmannsdorf Hirschfeld Kirchberg Langenbernsdorf Langenweißbach Lichtentanne Mülsen Neukirchen/ Pleiße Reinsdorf Werdau Wildenfels Wilkau- Haßlau Zwickau Neumark Abwasserzweckverband Lungwitztal- Steegenwiesen Landkreis Zwickau Bernsdorf Callenberg Gersdorf Glauchau Hohenstein- Ernstthal Lichtenstein/Sa. Oberlungwitz Oberwiera Remse St. Egidien Waldenburg Dennheritz nur OT Ober- und Niederschindmaas Erzgebirgskreis Hohndorf Lugau/ Erzgeb. Oelsnitz/Erzgeb. Niederwürschnitz Niederdorf Stollberg/ Erzgeb. Abwasserzweckverband Döbeln-Jahnatal Döbeln Großweitzschen Mochau Ostrau Zschaitz- Ottewig Aufgabenträger mit Abwasserbeseitigung durch private Unternehmen mit der Erhebung privatrechtlicher Abwasserentgelte Seite 1 von 3 Aufgabenträger Entsorgungsgebiet Gemeinde/Ortsteil Abwasserzweckverband Obere Freiberger Mulde Stadt Roßwein mit Ortsteilen; Gemeinde Striegistal mit den Ortsteilen: Arnsdorf, Böhrigen, Dittersdorf, Etzdorf, Marbach, Kummersheim, Naundorf, Gersdorf Landesdirektion Sachsen - Dienststelle Dresden Stadt Hoyerswerda Hoyerswerda Gemeinde Königswartha Gemeindegebiet Stadt Weißenberg Stadtgebiet Stadt Görlitz Görlitz ohne OT Ludwigsdorf Stadt Bad Muskau Bad Muskau Große Kreisstadt Coswig Coswig Große Kreisstadt Radebeul für Radebeul-West (ca. 50 %) für Radebeul-Ost sowie AW-Durchleitung Gebiet Moritzburg (teilw.) Stadt Pirna Stadtgebiet Gemeinde Dohma Wohngebiet Dohma, Am Kirchberg Gewerbegebiet Dohma, Hohe Straße Landesdirektion Sachsen - Dienststelle Leipzig Gebiet 1 Leipzig, Stadt OT Böhlitz- Ehrenberg, OT Liebertwolkwitz, OT Lindenthal, OT Lützschena- Stahmeln, OT Miltitz, OT Mölkau, OT Wiederitzsch, ehem. Gem. Kulkwitz, aber nur die OT Rehbach, OT Knautnaundorf, ehem. Gem. Bienitz aber nur die OT Rückmarsdorf, OT Burghausen Landkreis Leipzig Böhlen, aber nur der OT Großdeuben Großpösna, aber ohne die OT Dreiskau- Muckern, OT Seifertshain, OT Großpösna Markkleeberg Markranstädt Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land Seite 2 von 3 Aufgabenträger Entsorgungsgebiet Gemeinde/Ortsteil Landkreis Nordsachsen Schkeuditz, aber ohne die OT Wolteritz, jedoch mit den Flst. 32/9 33/10, 33/11 der Flur 2 d. Gemarkung Taucha Wiedemar Gebiet 2 Gebiet des ehem. AZV Lindelbach, d.h. Landkreis Nordsachsen Jesewitz Landkreis Leipzig Machern Stadt Leipzig Leipzig, Stadt alle Ortsteile (außer denen des ZV Wasserversorgung u. Abwasserbeseitigung Leipziger Land u. des AZV Parthe) Versorgungsverband Grimma-Geithain Gebiet 1 Geithain, aber ohne die OT Syhra OT Theusdorf Frohburg, aber nur OT Frauendorf Bad Lausick, mit den OT Etzoldshain OT Glasten OT Ebersbach OT Ballendorf OT Thierbaum OT Buchheim Colditz, Stadt, mit den OT OT Hohbach OT Möseln OT Zschadraß OT Bockwitz OT Collmen OT Commichau OT Erlln OT Maaschwitz OT Meuselwitz OT Podelwitz OT Skoplau OT Tanndorf OT Leisenau OT Schönbach OT Sermuth OT Zschetzsch Grimma Trebsen/ Mulde Gebiet 2 Mutzschen (mit seperater öffentl. Einrichtung) Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land (Fortsetzung) Seite 3 von 3 Anlage 2 zu den Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/4448 Abwasserentgeltentwicklung 2000 bis 2015 nach ausgewählten Entsorgungsgebieten 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Landesdirektion Sachsen - Chemnitz Stadt Chemnitz 190,80 190,80 190,80 190,80 227,70 227,70 227,70 230,40 230,40 296,10 296,80 328,00 328,00 326,40 326,40 326,40 Regional-Wasser/Abwasser-Zweckverband Zwickau/Werdau Gebiet 1 2) 346,04 346,04 346,04 346,04 346,04 394,76 394,76 405,52 391,30 425,90 Regional-Wasser/Abwasser-Zweckverband Zwickau/Werdau Gebiet 2 2) 439,68 439,68 439,68 439,68 439,68 442,32 442,32 453,96 432,90 457,50 Abwasserzweckverband Lungwitztal- Steegenwiesen 335,52 335,52 372,36 378,72 387,00 395,28 403,68 422,28 404,58 450,78 450,78 450,78 450,78 450,78 450,78 450,78 Abwasserzweckverband Döbeln-Jahnatal 258,12 258,12 258,12 258,12 258,12 258,12 258,12 258,12 245,82 245,82 277,62 277,62 277,62 277,62 277,62 277,62 Abwasserzweckverband Obere Freiberger Mulde 351,24 351,24 351,24 358,62 363,84 363,84 363,84 373,32 345,60 354,60 459,68 459,68 389,98 389,98 389,98 389,98 Landesdirektion Sachsen - Dresden Stadt Hoyerswerda 3) 367,56 367,56 367,56 390,72 390,72 390,72 422,48 422,48 408,32 423,32 423,32 423,32 433,02 433,02 433,02 433,02 Gemeinde Königswartha 239,04 239,04 239,04 239,04 239,04 259,20 334,08 288,00 270,00 270,00 270,00 288,24 288,24 288,24 288,24 288,24 Stadt Weißenberg n. b. n. b. n. b. n. b. n. b. 350,88 350,88 350,88 332,94 341,82 341,82 361,98 361,98 361,98 390,54 390,54 Stadt Görlitz 243,84 243,84 243,84 243,84 243,84 243,84 243,84 252,20 242,90 242,90 242,90 242,90 262,08 262,08 294,64 294,64 Stadt Bad Muskau n. b. n. b. n. b. n. b. n. b. n. b. n. b. 200,40 200,40 397,60 397,60 397,60 397,60 397,60 450,20 450,20 Große Kreisstadt Coswig 340,34 340,34 340,34 394,50 419,46 432,96 469,50 476,58 459,90 411,80 411,80 520,54 520,54 520,54 520,54 520,54 Große Kreisstadt Radebeul 220,80 216,00 216,00 216,00 216,00 216,00 216,00 221,76 202,50 202,50 207,90 207,90 207,90 207,90 207,90 207,90 Stadt Pirna 299,88 299,88 299,88 299,88 299,88 299,88 361,40 371,08 298,16 354,16 374,12 374,12 374,12 513,42 471,12 458,52 Gemeinde Dohma n. b. n. b. n. b. n. b. n. b. n. b. n. b. n. b. 0,00 330,60 348,60 348,60 348,60 348,60 348,60 399,60 Landesdirektion Sachsen - Leipzig Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land; Gebiet 1 333,84 330,24 330,24 330,24 330,24 314,34 314,34 316,14 316,00 298,72 298,72 292,32 292,32 250,52 250,52 258,12 Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land; Gebiet 2 4) 373,32 373,32 373,32 373,32 373,32 373,32 373,32 431,96 412,40 412,40 412,40 412,40 412,40 412,40 412,40 412,40 Stadt Leipzig 333,84 330,24 330,24 330,24 330,24 314,34 314,34 316,14 316,00 298,72 298,72 292,32 292,32 250,52 250,52 258,12 Versorgungsverband Grimma-Geithain, Gebiet 1 5) 469,70 469,70 469,70 474,90 474,90 Versorgungsverband Grimma-Geithain, Gebiet 2 5) 403,10 403,10 547,10 536,10 536,10 Freistaat Sachsen 6) n. b. n. b. n. b. n. b. n. b. 381,52 383,69 383,21 386,01 391,58 395,43 378,47 371,31 378,39 n. b. n. b. n. b. nicht bekannt 1) Die Daten für die Jahre 2000 bis 2007 wurden der Anlage 3 zu Frage 3 der Kleinen Anfrage Drs. 4/9005 entnommen. 3) 2000 bis 2011: Entsorgungsgebiet Stadt Hoyerswerda ohne OT Schwarzkollm. 4) Gebiet des ehemaligen Abwasserzweckverbandes Lindelbach (seit 2010 Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land). 5) In den Jahren 2000 bis 2010 war das Entsorgungsgebiet des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain noch nicht in zwei Gebiete unterteilt. 6) Quelle der Angaben zu den durchschnittlichen Schmutz- und Niederschlagswasserentgelten sowie Grundentgelten im Freistaat Sachsen: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen. Jahresbelastung pro Jahr und Haushalt in EUR 1) Aufgabenträger 425,90 425,90 434,00 434,00434,00 434,00 2) Das Entsorgungsgebiet des Regional-Wasser/Abwasser-Zweckverbandes Zwickau/Werdau war in den Jahren 2000 bis 2010 unterteilt in Gebiet 1 (Zwickau, Crimmitschau, Fraureuth, Hartenstein, Langenbernsdorf, Langenweißbach, Lichtentanne, Mülsen, Neukirchen/Pleiße, Reinsdorf, Werdau, Wildenfels, Wilkau-Haßlau, Neumark) und Gebiet 2 (Crinitzberg, Hartmannsdorf, Hirschfeld, Kirchberg). 318,24 469,70 469,70411,72 411,72 437,16318,24 318,24 413,64 411,72 419,80 6_4448_rs SB2-6PS-Biz16033114241 6_4448 Anlage 1_ew 6_4448 Anlage 2_ew 2016-04-01T08:57:23+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes