Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4487 Thema: Hundesteuer in Sachsen 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch waren im Jahr 2015 die Einnahmen durch die Hundesteuer in den Landkreisen und Kreisfreien Städten? Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Landkreise selbst keine Hundesteuer erheben. Dieses Recht steht nur den Kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden zu. Bei verständiger Würdigung der Fragestellung sind daher die Einzahlungen aus Hundesteuer auf die jeweiligen Landkreisgebiete bezogen worden. Die konkrete Höhe ist der nachfolgenden Übersicht des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen zu entnehmen: Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 23a-0141.51/8146 Dresden, 24. März 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. Seite 2 von 3 Kreisfreie Stadt / Kreisgebiet Einzahlungen aus Hundesteuer 2015 in EUR Chemnitz, Stadt 778.350 Kreisgebiet Erzgebirgskreis 593.174 Kreisgebiet Mittelsachsen 602.882 Kreisgebiet Vogtlandkreis 550.094 Kreisgebiet Zwickau 818.937 Dresden, Stadt 1.324.574 Kreisgebiet Bautzen 619.718 Kreisgebiet Görlitz 633.732 Kreisgebiet Meißen 531.326 Kreisgebiet Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 595.251 Leipzig, Stadt 1.669.471 Kreisgebiet Leipzig 812.469 Kreisgebiet Nordsachsen 606.485 Quelle: vierteljährliche Kassenstatistik der Gemeinden/Gv.; Gebietsstand: 01.01.2015 Frage 2: Wie hoch waren dabei die Einnahmen bei den sog. Listenhunden (bitte auflisten nach Landkreisen und Kreisfreien Städten)? Frage 3: Wie hoch sind die jeweiligen Hebesätze in den Kreisfreien Städten und Landkreisen ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen . Letzteres ist hier der Fall, denn die gestellten Fragen betreffen ausschließlich Sachverhalte , die von den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Erhebung oder Festsetzung der Hundesteuer sind nicht bekannt, so dass von einer Abfrage bei den Selbstverwaltungsträgern abgesehen wurde. Rein präventive, allgemeine oder pauschale Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde sind vom Institut des rechtsaufsichtlichen Informationsrechts nicht gedeckt. Zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen hat die Staatsregierung lediglich die von ihr im Rahmen der Ausübung der Rechtsaufsicht gewonnenen STAATSM1M)STBR1UM DES 1NNERTM Freistaat SACHSE1N Erkenntnisse mitzuteilen, nicht aber durch eine Abfrage bei den Kommunen sich diese Erkenntnisse erst zu verschaffen. Es liegen zu den gestellten Fragen keine über den mitg^teil^n, präsenten Wissenstand hinausgehenden Erkenntnisse vor Mit ffeufidlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 3 von 3 6_4487_rs SB2-6PS-Biz16033009101 2016-03-31T10:08:07+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes