Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4495 Thema: Selbstbehalt Asylsuchende nach § 7 Abs. 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Seit 1. März 2015 ist in § 7 Absatz 5 Asylbewerberleistungsgesetz geregelt , dass Asylsuchenden vom eigenen Vermögen ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro zu belassen ist. Laut einem Bericht von MDR Info vom 24. Februar 2016 führte das Innenministerium schriftlich aus, dass es diese Regelung erst seit Herbst letzten Jahres gäbe. Davor hätte die Festlegung weitgehend im Ermessen der jeweiligen Behörde gestanden. Dem Beitrag war ebenso zu entnehmen, dass nach dem 1. März 2015 Asylsuchenden regelmäßig nur ein Selbstbehalt in Höhe von 50 Euro gewährt wurde. (aufgerufen am 2. März 2016, siehe http://www.mdr.de/nachrichten/politik/regional/fluechtlinge-geldvermoegen -einbehalten-100.html)“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Entspricht es den Tatsachen, dass Asylsuchenden auch nach dem 1. März 2015 nur ein Selbstbehalt von weniger als 200,00 Euro gewährt wurde? Konkrete Fälle sind dazu nicht bekannt. Von einer Beantwortung unter Ermittlung etwaiger Einzelfälle wird abgesehen . Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs24-0141.51/8149 Dresden, 31. März 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. Seite 2 von 3 Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung aus folgenden Gründen gefährdet: Die Landesdirektion Sachsen erfasst festgestellte bzw. eingezogene Sach- bzw. Vermögenswerte durch schriftlichen Verwaltungsakt oder Aktenvermerk in der Ausländerakte , soweit es sich um einzusetzendes Einkommen oder Vermögen handelt. Aus den für die seit 1. März 2015 zugegangenen 69.249 Asylbewerber geführten Akten könnten mit Hilfe der Unterlagen zum Verwahrkonto für 972 Einzahlungen in 2014 und 2015 für 2015 vorsichtig geschätzt 600 Vorgänge erkannt und bereitgestellt werden . Eine solche Einzelauswertung ist im Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht mit zumutbarem Aufwand leistbar. Setzt man je Akte einen Zeiteinsatz von 15 Minuten an, ergeben sich für die Auswertung 150 Arbeitsstunden eines Sachbearbeiters, also fast vier Arbeitswochen. Frage 2: Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage beruhte diese Praxis? Entfällt. Frage 3: Wie viele Asylsuchende sind von der unter 1. beschriebenen Praxis betroffen? Konkrete Fälle sind dazu nicht bekannt. Frage 4: Wenn diese unter 1. beschriebene Einziehung ohne Rechtsgrund erfolgte, hat die Staatsregierung vor, die zu viel eingezogenen Mittel den Asylsuchenden zurückzuerstatten ? Entfällt. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSE1N Frage 5: Wie hoch waren die Einnahmen auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 und 5 AsylblG? (Bitte jeweils für die Jahre 2014 bis 2015 unter Bezugnahme auf die jeweilige Personenzahl und die Höhe des jeweils eingezogenen Vermögens und des jeweils gewährten Selbstbehaltes.) Auf qfie Antwort der Staatsregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr 6/43(33 wird verwiesen. Mit fffeufidlichen Grüßen <, Markus Ulbic Seite 3 von 3 6_4495_rs SB2-6PS-Biz16033114260 2016-04-01T08:59:29+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes