Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4496 Thema: Vollzug von § 7 Absatz 1 i. V. m. Absatz 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie läuft konkret das Verwaltungsverfahren zur Umsetzung von § 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 AsylbLG ab? Nach Feststellung von Vermögen eines Asylbewerbers in einer Höhe über dem gesetzlichen Schonbetrag entscheidet die für den Vollzug des § 7 AsylbLG zuständige Behörde, im Freistaat Sachsen die Unterbringungsbehörden , nach Ermessen über die Anordnung einer Einziehung des einzusetzenden Vermögens als Sicherheitsleistung. Wird dieser Anordnung nicht freiwillig Folge geleistet, kann ein Vollstreckungsverfahren nach dem Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz nachfolgen, ggf. unter den Erleichterungen des § 7 a Satz 2 AsylbLG. Durch weiteren Leistungsbescheid werden gegenüber dem Betroffenen die ihm gewährten Sachleistungen und Bargeldleistungen abgerechnet und, sobald gegen den latenten Rückzahlungsanspruch des Betroffenen aus der Sicherheitsleistung die Aufrechnungsvoraussetzungen vorliegen, aufgerechnet . Dieser Leistungsbescheid kann auch ohne vorherige Sicherheitsleistung ergehen und im Falle einer Nichtbefolgung in ein Vollstreckungsverfahren einmünden. Sind bei Beendigung der Zuständigkeit der Unterbringungsbehörde für den Betroffenen noch Reste der Sicherheitsleistung vorhanden, werden diese der nachfolgenden für Asylbewerberleistungen an den Betroffenen zuständigen Behörde übertragen, an andere Behörden mit aktuellem Sicherungsbedarf weitergereicht oder freigegeben und dem Betroffenen ausgezahlt. Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs-0141.51/8150 Dresden, 4. April 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1U1VI DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Ergehen in diesem Zusammenhang Verwaltungsakte? Die in der Antwort auf die Frage 1 benannten Anordnungen und Leistungsbescheide sowie einige Vollstreckungsmaßnahmen sind als Regelung im Einzelfall mit Außenwirkung Verwaltungsakte. Frage 3: Wie viele Widerspruchsverfahren wurden in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführt ? Im Jahr 2014 wurden in der Landesdirektion Sachsen neun Widerspruchsverfahren bezüglich des Vollzuges des § 7 Abs. 1 und 5 AsylbLG durchgeführt, im Jahr 2015 waren es 15. Frage 4: In wie vielen Fällen kam es in den Jahren 2014 und 2015 zu Klagen mit welchem Ausgang? Bei den sächsischen Sozialgerichten wurde in den Jahren 2014 und 2015 insgesamt eine Klage anhängig, in der der Vollzug von § 7 Absatz 1 i. V. m. Absatz 5 AsylbLG streitgegenständlich war. Dieses Klageverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Frage 5: Auf welche Höhe wurden im Freistaat Sachsen die in § 7 Abs. 1 Satz 2, letzter Haibsatz AsylbLG genannten Pauschalbeträge von wem festgesetzt? Die fj&r Erstattungsforderungen gegenüber Leistungsberechtigten mit einzusetzendem Vermögen den Ländern eingeräumte Möglichkeit zur Festlegung von Pauschalbeträgen für Mit |ntejrkunft und Heizung wurde im Freistaat Sachsen bisher nicht genutzt. ft-euiidlichen Grüßen .u Markus Ulbi^ Seite 2 von 2 6_4496_rs SB2-6PS-Biz16040415112 2016-04-05T08:16:01+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes