STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSE1N Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.50/9692 Dresden A^pril 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4500 Thema: Präventive Maßnahmen gegen Neonazis, Hooligans, Mitglieder von Bürgerwehren und Teilnehmer fremdenfeindlicher Demonstrationen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Gefährderansprachen, Meldeauflagen, Platzverweise, Aufenthaltsverbote oder welche sonstigen Maßnahmen wurden durch welche sächsischen Behörden seit Anfang 2015 gegen a) Neonazis, b) Hooligans, c) Mitglieder von Bürgerwehren, d) Teilnehmer fremdenfeindlicher Demonstrationen oder e) sonstige Personen des rechten Spektrums aus welchen konkreten Gründen verfügt? Frage 2: In wie vielen Fällen erfolgte die präventive Maßnahme, um eine Teilnähme an Protesten gegen Asylbewerberunterkünfte oder Demonstrationen gegen die Unterbringung von Flüchtlingen bzw. die Begehung jeweils welcher Straftaten zu verhindern? Frage 3: Wie viele Gefährderansprachen, Meldeauflagen, Platzverweise, Aufenthaltsverbote oder welche sonstigen Maßnahmen wurden seit Anfang 2015 gegen Personen des linken Spektrums aus welchen konkreten Gründen verfügt? Frage 4: Auf welche Tatsachen stützte sich jeweils die Gefahrenprognose zur Rechtfertigung der Jeweiligen Maßnahme? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Stralienbahnlinien 3, 6, 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSE1N Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Die zuständige Polizeibehörde sowie der Polizeivollzugsdienst treffen polizeiliche Maßnahmen im Sinne der Fragestellung zur Verhinderung bzw. Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach den Bestimmungen des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen. Die politische Gesinnung der betroffenen Personen sowie die Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Gruppen sind dabei nicht maßgeblich. Die Beantwortung eines Teils der Fragen würde mithin die Bewertung durch die Staatsregierung erfordern, inwiefern von polizeilichen Maßnahmen Betroffene in die in Frage 1 benannten Personenkreise einzuordnen wären. Insbesondere ist die Staatsregierung angehalten, in einem ersten Schritt zu bewerten, nach welchen Kriterien Personen überhaupt in die benannten Kategorien einzustufen wären. Von der Staatsregierung wird dort keine Bewertung, sondern ein Tatsachenwissen abverlangt , wo die Fragestellung sich inhaltlich auf einen Verantwortungs- oder Tätigkeitsbereich der Exekutive bezieht. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu herangezogen werden, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004, Vf. 44-1-03). Wenn wie oben dargelegt, die Staatsregierung durch die Fragestellung aufgefordert wird, eine Bewertung vorzunehmen, so wird das parlamentarische Fragerecht verlassen. Es wird daher insoweit von der Beantwortung durch die Staatsregierung abgesehen. Ungeachtet dessen werden polizeiliche Maßnahmen im Sinne der Anfrage weder statistisch erfasst noch anderweitig zentral dokumentiert. Frage 5: Inwiefern wurden im o.g. Zeitraum wo, wann und für welche Dauer von sächsisehen Behörden Kontrollbereiche bzw. Kontrollstellen im Sinne des SächsPolG zur Kontrolle mutmaßlicher Teilnehmer an Demonstrationen, Ansammlungen etc. von welcher Stelle wann beantragt, genehmigt, eingerichtet und ggf. verlängert? Folgende Kontrollbereiche wurden i. S. d. Fragestellung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 6 2 Alternative Sächsisches Polizeigesetz eingerichtet, um Straftaten i. S. d. § 28 Sächsisches Versammlungsgesetz zu verhindern (Stand: 7. März 2016): Ort Antrag Zustimmung des SMI Dauer Leipzig, Innenstadt Polizeidirektion Leipzig, 30. Dezember 2015 4. Januar 2016 4. Januar 2016, 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr Leipzig, Innenstadt Polizeidirektion Leipzig, 8. Januar 2016 8. Januar 2016 11. Januar 2016, 15:00 Uhr bis 23:00 Uhr Seite 2 von 3 STAATSM1N1STCT1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Leipzig, Innenstadt Polizeidirektion Leipzig, 28. Januar 2016 29. Januar 2016 1. Februar 2016, 16:00 bis 22:00 Uhr Leipzig, Innenstadt Polizeidirektion Leipzig vom 3. März 2016 4. März 2016 7. März 2016, 16:00 Uhr bis 23:00 Uhr Meerane, Umfeld der Erstaufnahmeeinrich - tung Seiferitzer Schulweg Polizeidirektion Zwickau, 12. Januar 2016 15. Januar 2016 16. Januar 2016, 00:00 Uhr bis 7. März 2016, 24:00 Uhr Im Weiteren wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/4293, mit Ausnahme der Kontrollbereiche innerhalb der Stadt Leipzig vom 23. Dezember 2014 bis zum 2. Januar 2015,vom 8. Januar 2015 bis zum 28. Februar 2015, vom 8. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015, vom 3. August 2015 bis zum 3. November 2015 sowie in "Chemnitz, Umkreis der Erstaufnahmeeinrichtung Adalbert- Stifter-Weg 25", die ausschließlich zur Verhinderung von Straftaten nach § 100 a Strafprozessordnung eingerichtet worden waren, verwiesen. Von den in der Antwort auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/4293 aufgeführten Kontrollbereichen waren der Kontrollbereich "Zwickau, Umfeld der Erstaufnahmeeinrichtung , Am Westsachsenstadion 3" bis zum 28. Januar 2016 und der Kontrollbereich "Chemnitz-Einsiedel, Umkreis der Erstaufnahmeeinrichtung Dittersdorfer Weg 25 - 27" noch am Zeitpunkt der Fragestellung (7. März 2016) eingerichtet. Die Kontrollbereiche um die jeweiligen Erstaufnahmeeinrichtungen in Heidenau (vom 23. August bis zum 23. September 2015) und in Bischofswerda (vom 19. September 2015 bis zum 5. Oktober 2015) wurden vom Sächsischen Staatsministerium des Innern angeordnet. Die anderen Kontrollbereiche wurden mit Zustimmung des Sächsischen Staat^ninisteriums des Innern von der jeweils zuständigen Polizeidirektion angeordnet. Hinsi Kleir itlic/i der Frage nach Kontrollstellen wird auf die Antwort auf die Frage 3 der 'n anfrage Drs.-Nr. 6/4293 verwiesen. Mit frfeupdlichen Grüßen Markus Ulbi< Seite 3 von 3 2016-04-06T07:45:02+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes