STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UNDVERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/4505 Thema: Blutkonserven II Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Laut Dresdner Neueste Nachrichten vom 11.01.2016 fehlen in Sachsen weiterhin Blutspender, so dass ernsthafte Engpässe bei den Blutkonserven eintreten könnten. Dies kann eine Gefahr für die Behandlung schwerkranker Patienten bedeuten. Bezugnehmend auf die Kleine Anfrage 6/2342 wurde bekannt, dass aufgrund fehlender Blutkonserven (Zeitraum: 2012 bis 1. Hj. 2015) eine Verschiebung von Operationen in über 5 Fällen vorgenommen werden musste. Seide Universitätskliniken hielten zum Stichtag des 30.06.2015 nur 130 Blutkonserven der Blutgruppe 0 Rh-negativ vor." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Blutkonserven der Blutgruppe 0 Rh-negativ gab es zum Stichtag des 15.01.2015 an sächsischen Krankenhäusern? Es wird auf die Antwort auf Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs. 6/2342 verwiesen , die den späteren Stichtag 30.06.2015 betrifft. Frage 2: Hat die Staatsregierung ein Notfallkonzept, falls das DRK nicht genügend Blutkonserven an die sächsischen Krankenhäuser verkaufen kann? Die Staatsregierung verfügt nicht über ein Notfallkonzept zur Sicherstellung der Versorgung in Krankenhäusern mit Blutkonserven. Neben dem DRK beliefern aber auch kommunale, universitäre und private Blutspendedienste die Einrichtungen der Krankenversorgung im Freistaat Sachsen mit Blutprodukten . Gern. § 3 Abs. 1 und 2 des Transfusionsgesetzes (TFG) obliegt den Blutspendeeinrichtungen die Aufgabe, Blut und Blutbestandteile zur Versor- Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 26-0141.51-16/192 Dresden, ("April2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fOr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ gung der Bevölkerung mit Blutprodukten zu gewinnen, zusammenzuarbeiten und sich, insbesondere im Falle des Auftretens von Versorgungsengpässen, gegenseitig zu unterstützen . Frage 3: Wie viele Blutkonserven werden von sächsischen Krankenhäusern und zu welchem Durchschnittspreis jährlich zugekauft? Dazu liegen der Staatsregierung keine Informationen vor. Frage 4: Gibt es gesetzliche Regelungen, die einem Zukauf von Blutkonserven aus dem Ausland entgegenstehen? Grundsätzlich stehen die Regelungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) einem Zukauf von Blutkonserven aus dem Ausland nicht entgegen. Für die Einfuhr aus Ländern, die nicht Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bedarf es einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 AMG der zuständigen Behörde. Besondere Bestimmungen für Arzneimittel aus menschlichem Blut oder Blutplasma sind gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2001 /83/EG in der Richtlinie 2002/98/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen vorgegeben. Dazu gehört insbesondere die Einhaltung der aktuellen Empfehlungen des Europarates und der Weltgesundheitsorganisation zur eindeutigen Feststellung der Eignung der Blutspender und der Blutspendezentren im Ausland. Zudem ist sowohl für die Einfuhr aus einem Drittstaat als auch für das Verbringen aus einem EU-Mitgliedsstaat eine nationale Verkehrsgenehmigung (Zulassung nach§ 21 AMG, Genehmigung nach§ 21a AMG) erforderlich, um das Blutprodukt im Geltungsbereich des AMG in den Verkehr bringen zu dürfen. Die Bescheinigung eines öffentlichen Interesses nach § 72a Abs. 1 Nr. 3 AMG ist für die Einfuhr von Arzneimittel menschlicher Herkunft ausgeschlossen (§ 72a Abs. 1 c AMG). Eine Einfuhrerlaubnis für klassische Blutprodukte wie z. B. Erythrozyten-, Thrombozytenkonzentrate oder gefrorenes Frischplasma wurde durch die Landesdirektion Sachsen bisher noch nicht erteilt. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-04-06T10:47:54+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes