STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/4508 Thema: Sozialhilfe für EU Bürger Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Laut Artikel von "Die Welt" vom 25.01.2016 wird die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts , wonach EU-Migranten schon nach kurzem Aufenthalt Anspruch auf Sozialhilfe hätten, dazu führen, dass rund 130.000 EU- Bürger schlagartig zu Anspruchstellern werden und Kosten in Höhe von 600 Millionen € jährlich, vornehmlich bei den Städten und Gemeinden verursachen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Regelungsmaterien (Gesetze und Einzelnormen) sind von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtsurteils betroffen? Die Entscheidung des BSG, Urteil vom 3. Dezember 2016, Az.: B 4 AS 44/15 R, ist im Internet veröffentlicht. Die angefragten Regelungsmaterien können direkt der o.g. Entscheidung des BSG entnommen werden. Frage 2: Wie viele EU-Migranten werden durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Sachsen zu potentiellen Antragstellern? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-0141.51-16/175 Dresden, y· April2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zurnutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. ' Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet, weil die dem Fragegegenstand zu Grunde liegenden Tatbestände statistisch nicht erfasst werden, so dass hierzu keine belastbaren und nachvollziehbaren Aussagen getroffen werden können. Hierzu müsste eine Vielzahl nicht bezifferbarer Datenbestände und Akten von EU-Bürgern (derzeit leben nach dem Ausländerzentralregister (AZR) über 52.000 EU-Bürger im Freistaat) ausgewertet werden. ln der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit waren die erforderlichen Recherchen und Auswertungen nicht zu realisieren. Eine solche Einzelauswertung ist im Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht mit zurnutbarem Aufwand leistbar. Frage 3: ln welchem Maße werden die Städte und Gemeinden durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Jahr 2016 Mehrkosten zu tragen haben? Eine Prognose ist zurzeit nicht möglich, da aktuelle Daten der Sozialhilfeträger für das Jahr 2016 noch nicht vorliegen. Allgemein lässt sich aber feststellen, dass es durch die Rechtsprechung des BSG zu kommunalen Mehrausgaben bei den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII kommen könnte. Es wird darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich auch einige Landessozialgerichte (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Februar 2016, Az.: L 3 AS 668/15 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. März 2016, Az.: L 15 AS 185/15 B ER) abweichend von der o.g . Rechtsprechung des BSG entschieden haben. Frage 4: Wie viele EU-Bürger lebten mit Stand vom 29.02.2016 in Sachsen, die eine kürzere Aufenthaltsdauer als ein halbes Jahr oder eine kürzere Aufenthaltsdauer als drei Monate vorweisen? Nach Datenlage des Sächsischen Melderegisters zum 24. März 2016 waren zum Stichtag 29. Februar 2016 insgesamt 6.244 Unionsbürger mit einer kürzeren Aufenthaltszeit als einem halben Jahr in Deutschland, darunter wiederum 2.413 Personen mit einer kürzeren Aufenthaltszeit als drei Monate in Deutschland, in Sachsen gemeldet. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-04-07T12:05:41+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes