STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01 067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/4509 Thema: Zuschüsse zu Sehhilfen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Nach welchen landesgesetzlichen und bundesgesetzliehen Regelungen erhalten Personen Zuschüsse, Darlehen oder sonstige Geldmittel für den Kauf von Brillengläsern oder Brillengestellen? Frage 2: An welchen Kriterien sind die jeweiligen Leistungen gebunden ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Nach § 33 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie auf Grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung , auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen. Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92 SGB V, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-16/183 Dresden, JApril2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 3: Sofern nicht schon mit Frage 1 beantwortet: Gibt es für Empfänger nach SGB II und Geringverdiener die Möglichkeit zur Erlangung von Zuschüssen oder Darlehen beim Kauf von Brillengläsern oder Brillengestellen? Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V überwiegend in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) krankenversichert Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung weder versicherungspflichtig noch familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit • bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 152 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, • freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen. Damit steht diesem Personenkreis die gleichen Leistungen wie allen GKV-Versicherten nach dem SGB V zu. Eine darüber hinausgehende Kostenübernahme im Rahmen des SGB II ist nicht vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-04-06T10:51:02+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes