Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Kersten, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/4525 Thema: Polizeiberichte Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Üblicherweise erhalten die Oberhäupter der Kommunen (Bürgermeister und Oberbürgermeister) interne Polizeiberichte von den Polizeidirektionen zur Einsicht.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Übergabe der internen Polizeiberichte an die Kommunen? Es wird davon ausgegangen, dass unter dem Begriff „interne Polizeiberichte “ die täglichen Lageberichte der Polizeidirektionen verstanden werden. Gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 4 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (Sächs- PolG) sind die Gemeinden als Ortspolizeibehörden allgemeine Polizeibehörden und damit neben dem Polizeivollzugsdienst nach § 59 SächsPolG Teil der Polizeiorganisation des Freistaates Sachsen und damit auch für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig. Eine Weitergabe der täglichen Lageberichte an die Kommunen erfolgt im Rahmen des erforderlichen Informationsaustausches innerhalb der Polizei unter Beachtung von Abschnitt IV. Punkt 11a der VwV Dienstordnung. Frage 2: Ist es rechtlich möglich, die internen Polizeiberichte inklusive der Ereignisse , welche als „nicht pressefrei“ deklariert werden, zeitnah auf den Webseiten der Kommunen zu veröffentlichen? Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.50/9696 Dresden, 5. April 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SÄCHSE1N Frage 3: Wenn Frage 2 mit "nein" beantwortet wurde, welche rechtlichen und/oder organisatorischen Rahmenbedingungen stehen einer Veröffentlichung entgegen? Zusammenfassende Antwort: auf die Fragen 2 und 3: Auch die Ortspolizeibehörden sind an die Vorschriften des Daten- und Geheimnis- Schutzes und die Gründe für eine Bewertung als "nicht pressefrei" gebunden. Frage 4: Aus reichen Gründen werden Ereignisse als "nicht pressefrei" eingestuft? Die ^ instyfung als "nicht pressefrei" richtet sich nach § 4 Abs. 2 des Sächsischen Gesetz ^s ü^er die Presse. Mit freuhdlichen Grüßen Markus Ulbi^ Seite 2 von 2 6_4525_rs SB2-6PS-Biz16040609081 2016-04-06T10:50:14+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes