Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4529 Thema: Dateien für Phänomenbereiche in eFAS Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: In der Antwort auf die Anfrage Drs 6/4224 wurde mitgeteilt , dass im ermittlungsunterstützenden Fallanalysesystem Sachsen (eFAS) für den Phänomenbereich Sport und Gewalt ein ‚eigenständiges Verfahren‘ eingerichtet wurde.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Für welche weiteren Phänomenbereiche (Rechts, Links, Rocker, Ausländer , Disko/Türsteher, Drogen, Prostitution, sonstige Organisierte Kriminalität etc.) wurden ebenfalls eigenständige Verfahren bzw. Datenbanken mit wie vielen Datensätzen von Personen seit wann und aus welchen Gründen zu welchem Zweck bei welcher öffentlichen Stelle eingerichtet und gespeichert? Im eFAS werden auf Antrag der Dienststellen nur Verfahren eingerichtet, wenn die unmittelbare polizeiliche Sachbearbeitung zu einem oder mehreren im Sachzusammenhang stehenden polizeilichen Ermittlungsverfahren (IVO-Vorgang, Typ Straftat) ein außerordentlich hohes oder komplexes Informationsaufkommen hat, das mit den Standardsystemen, wie der Integrierten Vorgangsbearbeitung (IVO) bzw. dem Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS), nicht mehr effektiv zu bewältigen ist. Die zugrunde liegenden Straftatbestände der eingerichteten Verfahren in eFAS betreffen nahezu alle Phänomenbereiche, wie zum Beispiel Eigentums - und Bandenkriminalität, Kfz-Kriminalität, Rauschgiftkriminalität, Politisch motivierte Kriminalität, Straftaten gegen das Leben und die sexuelle Integrität. Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/9 Dresden, 6. April 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. Seite 2 von 4 Mit Stand vom 15. März 2016 sind in eFAS insgesamt 363 Verfahren eingerichtet (Tabelle ). Aktuell sind in den Verfahren insgesamt 178.098 Personendatensätze gespeichert . Die Anzahl der Personendatensätze lässt keinen Rückschluss auf die tatsächliche Anzahl gespeicherter Personen zu, da innerhalb und zwischen den einzelnen Verfahren eine redundante Datenspeicherung möglich ist. Übersicht zum Verfahrensbestand der sächsischen Polizei (Stand: 15. März 2016): Jahr/Stelle LKA Chemnitz Dresden Görlitz Leipzig Zwickau 2009 3 0 4 1 5 1 2010 3 1 3 0 1 0 2011 7 1 1 5 6 2 2012 4 0 3 3 6 3 2013 15 0 9 7 23 1 2014 33 1 12 13 30 0 2015 31 2 15 16 38 20 2016 7 2 5 4 15 1 Gesamt 103 7 52 49 124 28 Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Eine Zuordnung zu den konkreten Phänomenen und eine Aufschlüsselung der Anzahl und Rollen der 178.098 Personendatensätze auf die einzelnen der 363 Verfahren würde zur vollständigen Beantwortung der Frage die Auswertung aller in Betracht kommenden Ermittlungsverfahren erfordern. Der für eine solche Recherche insgesamt erforderliche Aufwand kann nicht abgeschätzt werden. Es wäre jedoch notwendig, mehrere Sachbearbeiter über einen mehrere Wochen währenden Zeitraum mit den Recherchen und Auswertungen zu beauftragen. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Eine solche aufwendige Recherche ist unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten. Seite 3 von 4 Frage 2: Wann wurde der Sächsische Datenschutzbeauftragte über die Errichtung jeweils welcher Phänomenbereich-Datenbank unterrichtet? Die Einrichtung von konkreten Einzelverfahren in eFAS erfolgt auf Grundlage der bestehenden Errichtungsanordnung eFAS und unterliegt deshalb keiner gesonderten Unterrichtungspflicht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten. Unabhängig davon erfolgen im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten Mitteilungen und ggf. Informationsaustausche zu einzelnen konkreten Verfahren in eFAS. Im Weiteren wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage Drs-Nr. 6/4224 verwiesen. Frage 3: Auf welche konkrete Rechtsgrundlage wird die Zweckänderung der urspünglich in IVO und PASS gespeicherten Daten gegründet und wie wird sichergestellt, dass die in diesen Datenverarbeitungsprogrammen erforderlichen Löschfristen auf im eFAS greifen? Mit der Speicherung von Daten aus IVO und PASS in eFAS in konkreten Einzelverfahren erfolgt keine Zweckänderung. Sie unterliegen weiterhin den Rechtsgrundlagen von IVO und PASS. Die Löschung von Verfahren zu polizeilichen Ermittlungsverfahren erfolgt auf Grundlage automatischer Löschmitteilungen von IVO und PASS und darauf basierender manueller Löschung. Für personenbezogene Daten ist zusätzlich in eFAS eine Prüffrist von zwei Jahren vorgegeben. Mit Erreichen des Prüfdatums entscheidet der Sachbearbeiter über eine Löschung oder im begründeten Einzelfall über eine rechtlich zulässige Verlängerung der Speicherung. Frage 4: Aus welchen konkreten Anlässen werden diese Daten sowie die aus dem Phänomenbereich Sport und Gewalt in welchen Abständen an das BKA übermittelt? Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.- Nr. 6/4224, erster Absatz, verwiesen. Gegenwärtig erfolgt jedoch keine regelmäßige Datenübermittlung mehr an das BKA aus eFAS heraus, da die Schnittstelle zurzeit grundsätzlich neu konzipiert wird. Frage 5: Inwieweit handelt es sich bei den im Bereich „Gewalttäter Sport“ erfassten Personen um Fußballfans, ihr Umfeld (etwa Begleitpersonen) und sonstigen (welchen ?) Personen und inwieweit wurden Betroffene über die Speicherung ihrer Daten informiert oder erhalten Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten aufgrund welcher Rechtsgrundlage? Gemäß § 18 SächsDSG wird jedem Betroffenen auf Antrag unter anderem Auskunft darüber erteilt, ob und welche Daten zu seiner Person gespeichert sind. STAATSM1M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Im Weheren wird auf die Antworten der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/4224 sowie auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/4392 verwi^iser Mit fr^unülichen Grüßen Ma^us Ulbi Seite 4 von 4 6_4529_rs SB2-6PS-Biz16040710290 2016-04-07T12:07:12+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes