Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Horst Wehner, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4533 Thema: Körpergrößen als berufliche Zulassungsvoraussetzungen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Für welche Ausbildungen oder Laufbahnen bestehen in Sachsen welche Festlegungen zu minimalen oder maximalen Körpergrößen als Zulassungsvoraussetzung? (Bitte aktuelle Rechtsgrundlage anführen!) Für die Laufbahnausbildung in der Fachrichtung Polizei ist in Ziffer II Nr. 3 aa) der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Nachwuchswerbung, Berufsberatung und das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei (VwV NachwuchsPol) eine Mindestgröße von 160 cm als Zulassungsvoraussetzung zum Auswahlverfahren festgelegt. Für die Laufbahnausbildung in der Fachrichtung Feuerwehr ist in § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst (SächsFw APO) die Mindestgröße von 165 cm als Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst festgelegt. Von dieser Mindestgröße kann die Einstellungsbehörde gemäß § 3 Abs. 5 SächsFwAPO Ausnahmen zulassen. Frage 2: Wie werden diese Festlegungen zu Körpergrößen sachlich begründet? Die Festlegung einer Mindestgröße als Zulassungskriterium der Fachrichtungen Polizei und Feuerwehr begründet sich aus den besonderen körperlichen Anforderungen, die mit der Dienstausübung in diesen Fachrichtungen verbunden sind und dient dem Gesundheitsschutz der Bewerber. Mit der Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-0141.50/9711 Dresden, 11. April 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATS1VI1N)STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Festlegung der Mindestgröße soll sichergestellt werden, dass die künftigen Beamten den Einsatzanforderungen gewachsen sind. Die Absenkung der Mindestgröße von 165 cm auf 160 cm in der Fachrichtung Polizei im Februar 2015 erfolgte aufgrund der Erkenntnisse einer Bund-Länder-Projektgruppe "Nachwuchsgewinnung im Lichte des demografischen Wandels". Angesichts sinkender Schülerzahlen und der Konkurrenz der Polizeien des Bundes und der Länder um Bewerber für den Polizeivollzugsdienst hat der Freistaat Sachsen die Mindestgröße auf die in anderen Bundesländern geltende Mindestgröße abgesenkt. Frage 3: Welche Absichten oder Planungen bestehen, um diese Festlegungen zu Körpergroßen }n Sachsen wie zu verändern? Eine nicht idepung der Mindestgröße für die Fachhchtungen Polizei und Feuerwehr ist )rgj6sehen. Mit freundlichen Grüßen Markus Ulbigi Seite 2 von 2 6_4533_rs Kleine Anfrage des Abgeordneten Horst Wehner, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4533 Thema: Körpergrößen als berufliche Zulassungsvoraussetzungen SB2-6PS-Biz16041114070 2016-04-11T15:09:06+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes