STAATSMINlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-lindenau-Platz 1 01067 Dresden ~leine Anfrage des Abgeordneten Wolf-Dietrich Rost, CDU-Fraktion Drs.-Nr.: 6/4540 Thema: Förderrichtlinie "Integrative Maßnahmen" Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Anträge wurden für das Jahr 2015 gestellt. Zu dem Antragsstichtag 01.10.2015 hat die SAB 79 Anträge für das Förderjahr 2015 in die Bearbeitung genommen. Frage 2: Wie viele Anträge wurden für das Jahr 2016 bis einschließlich 28. Februar 2016 gestellt. Bis zum Antragsstichtag 28.02.2016 sind insgesamt 543 Förderanträge bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (SAS) eingegangen. 464 Anträge entfallen auf das Förderjahr 2016. Frage 3: Bitte um Aufstellung (alle Anträge bis einschließlich 28.02.2016) 3.1. bewilligte Anträge: Antragsteller; Höhe der bewilligten Fördermittel ; Gesamtumfang der Maßnahme; Region 3.2. nicht bewilligte Anträge: Antragsteller; Region zusammenfassende Antwort auf 3.1. und 3.2. Einer vollumfänglichen Beantwortung der Frage stehen Rechte Dritter im Sinne des Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaats Sachsen (SächsVerf) entgegen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestim- Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration Durchwahl Telefon +49 351 564-54905 Telefax +49 351 564-54909 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) DF-0141 .51-16/774 Dresden, 1'f. April 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden Besucheradresse: Bautzner Straße 19a 01099 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN mung aus Artikel 33 SächsVerf zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikel 51 Absatz 2 SächsVerf (SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2010 - Vf. 54-1-09 -). Der Auskunftserteilung steht im konkreten Fall das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entgegen, an das die Staatsregierung und der Landtag als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind (Artikel 36 SächsVerf). Die Staatsregierung ist sich der herausragenden Bedeutung des parlamentarischen Frage- und Auskunftsrechts für die wichtige und in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Frage- und Auskunftsrecht nicht schrankenlos. Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage hat die Staatsregierung das geschützte Recht der Antragsteller, welche eine Förderung im Rahmen des Vollzuges der Richtlinie „Integrative Maßnahmen" beantragt haben, auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu beachten Eine Veröffentlichung, insbesondere der Daten Dritter mit Blick auf die Namen der Antragsteller , die Höhe der bewilligten Fördermittel und den Gesamtumfang der Maßnahme sowie bei noch nicht beschiedenen Anträgen, kann daher nicht vorgenommen werden , da es sich um personenbezogene Daten handelt, die einer Veröffentlichung nicht offen stehen. In diesem Zusammenhang umfasst die Nichtbewilligung von Anträgen offene, abgelehnte und zurückgezogene Anträge. Angaben dazu beinhalten personenbezogene Daten, deren Veröffentlichung Artikel 33 SächsVerf widerspricht. Vor diesem Hintergrund umfasst die Beantwortung der Kleinen Anfrage zu den Fragen 3.1 und 3.2 daher eine Aufstellung der Antragstellungen und Bewilligungen unter regionalen Gesichtspunkten betreffend Teil 1 und Teil 2 der Richtlinie Integrative Maßnahmen . Dabei wird für Teil 1 eine Unterscheidung zwischen den Antragsstichtagen 1. Oktober 2015 und 28. Februar 2016 vorgenommen. Als Region ist der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt ausgewiesen. TEIL 1 Antragsstichtag 1. Oktober 2015: Bautzen 18 779,5 3 Chemnitz, Stadt 35 1.695,2 11 Dresden, Stadt 93 6.936,8 25 Erzgebir skreis 33 1.551,8 10 Görlitz 13 905,4 5 Lei zi 20 719,9 5 Leipzig, Stadt 90 5.871,9 26 Meißen 13 743,0 3 Mittelsachsen 19 617,2 7 Nordsachsen 11 450,8 2 Sächsische Schweiz- Osterz ebir e 27 1.111 ,5 9 217,8 Vo tlandkreis 21 701,0 4 171,0 Zwickau 17 539,2 7 134,9 Gesamtsumme 410 22.623,2 117 3.786,0 Seite 2 von 4 Antragsstichtag 28.2.2016: Bautzen 5 Chemnitz, Stadt 10 Dresden, Stadt 25 Erzgebirgskreis 5 Görlitz 8 Lei zi 7 Leipzig, Stadt 11 Meißen 5 Mittelsachsen 9 Nordsachsen 2 Sächsische Schweiz- Osterz ebir e 3 Vogtland kreis 9 Zwickau 10 Gesamtsumme 109 TEIL2: Bautzen 2 Chemnitz, Stadt 2 Dresden, Stadt 2 Erzgebirgskreis 2 Görlitz 2 Lei zi 2 Leipzig, Stadt 2 Meißen 2 Mittelsachsen 2 Nordsachsen 2 Sächsische Schweiz- Osterz ebir e 2 Vogtland kreis 2 Zwickau 2 Gesamtsumme 26 60,1 312,0 721 ,5 170,5 149,3 81, 1 521,0 128,0 166,3 35,5 63,2 117,2 255,6 2.781,3 297,1 183,8 498,3 258,1 272,4 67,5 435,5 260,9 245,4 165,7 257,6 144,5 292,8 3.379,4 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 26 Freistaat SACHSEN 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 297,1 183,8 498,3 258,1 272,4 67,5 435,5 260 9 245,4 165,7 257,6 144,5 292,8 3.379,4 Aus der Aufstellung ist zudem ersichtlich, dass insgesamt 410 Anträge vorliegen , die gegenwärtig noch keine Bewilligung erfahren haben (Bearbeitungsstand 24. März 2016). Dabei handelt es sich um offene, abgelehnte oder zurückgezogene Förderanträge . Seite 3 von 4 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ 3.3. alle Anträge; beantragte Fördermittel (Summe), wie viele Anträge gehen davon auf Sportvereine zurück Eine Antragserfassung nach „Branchen" ist in der Richtlinie Integrative Maßnahmen nicht vorgesehen. Insofern kann keine technische Auswertung nach dem Antragsteller „Sportverein" erfolgen. Mit freundlichen Grüßen Seite 4 von 4 Freistaat SACHSEN 2016-04-13T11:34:10+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes