STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolf-Dietrich Rost, CDU-Fraktion Drs.-Nr.: 6/4541 Thema: Integrative Förderprogramme im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Bei welchen Förderprogrammen, die auf integrative, demokratiefördernde Maßnahmen abzielen, sind sächsische Sportvereine antragsberechtigt ? Das vom SMI finanzierte Förderprogramm „Förderung der Integration von Flüchtlingen durch Sport" bietet Sportvereinen, die Mitglied im Landessportbund Sachsen e. V. sind, die Möglichkeit, Fördergelder zu beantragen. Zuwendungsfähig sind • im Rahmen der Stützpunktarbeit Sport- und Spielgeräte, Übungsleiterentschädigungen , Fahrtkosten für Flüchtlinge, Veranstaltungen bis zu 1.500 Euro jährlich, • Starthelfer mit Aufwandsentschädigungen in Höhe bis zu 100 Euro monatlich, • Veranstaltungen wie Turniere, Sportfeste bis zu 500 Euro, • Qualifizierungs- und Informationsmaßnahmen bis zu 500 Euro. Grundsätzlich sind auch sächsische Sportvereine im Rahmen der Förderrichtlinie „Integrative Maßnahmen" antragsberechtigt. Allerdings ist hier der Ausschluss einer Doppelförderung zu beachten. Sächsische Sportvereine sind ebenso antragsberechtigt im Rahmen der Förderrichtlinie „Weltoffenes Sachsen für Demokratie und Toleranz". Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration Durchwahl Telefon +49 351 564-54905 Telefax +49 351 564-54909 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) DF-0141.51-16/189 Dresden, _s: April 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden Besucheradresse: Bautzner Straße 19a 01099 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 2: Wie hoch ist der Gesamtwertumfang des jeweiligen Förderprogramms? Das Förderprogramm „Förderung der Integration von Flüchtlingen durch Sport" hat ein Gesamtvolumen von jährlich 200 TEuro für die Jahre 2016-2018. Die Richtlinie „Integrative Maßnahmen" verfügt laut Haushaltsansatz über ein Gesamtvolumen im Jahr 2016 in Höhe von 4.500 TEuro, wovon 2.000 TEuro auf Teil 1 und 2.500 TEuro auf Teil II entfallen. Durch den Beschluss des Kabinetts vom 4. März 2016 werden die Mittel für Teil 1 um 4.500 TEuro und für Teil II um 3.500 TEuro aufgestockt. Die Förderrichtlinie „Weltoffenes Sachsen für Demokratie und Toleranz" verfügt im Jahr 2016 über ein Gesamtvolumen von 4.320 TEuro, wovon 3.322 TEuro für Zuschüsse an freie Träger, Vereine und Verbände vorgesehen sind. Frage 3: Bei welchen dieser Förderprogramme sind, adäquat der Förderrichtlinie „Integrative Maßnahmen", Personalkosten förderfähig. Nach dem Förderprogramm „Förderung der Integration von Flüchtlingen durch Sport" sind keine Personalkosten adäquat der Richtlinie „Integrative Maßnahmen" Teil 1, V., Nr. 4 förderfähig. Nach diesem Förderprogramm können lediglich ehrenamtliche Starthelfer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 100 Euro monatlich und Übungsleiter in Stützpunktvereinen eine im Verein übliche Entschädigung erhalten. Personalkosten sind im Rahmen der Förderrichtlinie „Weltoffenes Sachsen" grundsätzlich , adäquat zur Richtlinie „Integrative Maßnahmen", förderfähig. Mit freundlichen Grüßen Petra Köpping Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-04-07T12:06:26+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes