STAATS1VI1N1STER1U1VI DES INNERN Freistaat SÄCHSBTN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.5Q/9713 Dresden, 1\. April 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Schollbach, Fraktion DIE UNKE Drs.-Nr.: 6/4552 Thema: Ausschreitungen in Dresden-Prohlis - Einleitung von Ermittlungsverfahren - Aktualisierung Kleine Anfrage, Drs.-Nr 6/3634 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Ermittlungsverfahren wurden jeweils wegen welcher Straftatbestände infolge der Ausschreitungen in den Abend- bzw. Nachtstunden am 9. Oktober 2015 in Dresden-Prohlis im Zusammenhang mit der geplanten Einrichtung einer Flüchtlingsunterkunft in einem früher als Schule genutzten Gebäude eingeleitet? Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/3634 verwiesen. Frage 2: Wie viele der unter Ziffer 1 genannten Ermittlungsverfahren wurden inzwischen abgeschlossen? Frage 3: Mit welchem Ergebnis wurden die unter Ziffer 2 genannten Ermittlungsverfahren jeweils abgeschlossen? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaftliche Erledigung Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. § 86a StGB Einstellung wegen Geringfügigkeit gem. §153 Abs. 1 StPO Vorläufige Einstellung gem. § 45 Abs. 2 JGG mit der Auflage, 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit abzuleisten Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. § 86a StGB Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatnachweises Vorläufige Einstellung gem. § 154 Abs. 1 StPO Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. § 86a StGB Anklage vor dem Strafrichter erhoben am 25.02.2016 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113StGB Einstellung gem. § 154 Abs. 1 StPO Sachbeschädigung gem. § 303 StGB Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO, weil ein Tatverdächtiger nicht ermittelt werden konnte Gefät^liche Körperverletzung gem. §22^StQß Anklage vor dem Strafrichter erhoben am 29.02.2016 Geffirliöhe Körperverletzung gem. Einstellung wegen Geringfügigkeit gem. §153 Abs. 1 StPO Mitfjteufidlichen Grüßen Markus Ulbi Seite 2 von 2 2016-04-08T08:51:18+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes