Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4560 Thema: Optimierte Asylverfahren in den Ankunftszentren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann nehmen die Ankunftszentren in Chemnitz, Dresden und Leipzig ihre Arbeit auf? Die Ankunftszentren haben ihre Arbeit am 15. Februar 2016 (Dresden), 22. Februar 2016 (Leipzig) und 14. März 2016 (Chemnitz) aufgenommen. Frage 2: Wie gestalten sich die Verfahrensabläufe (Registrierung und Gesundheitsuntersuchung in der Erstaufnahmeeinrichtung – Registrierung und Asylantrag, Anhörung, Entscheidung durch das BAMF – Abverteilung auf die unteren Unterbringungsbehörden – Übergang in den SGB II Bezug) zeitlich durch die Arbeitsaufnahme der Ankunftszentren und die angestrebten Dauer eines Asylverfahrens von einem Tag? Neu angekommene Asylbewerber werden weiterhin von der Aufnahmeeinrichtung registriert und der medizinischen Untersuchung zugeführt, bevor ein Termin beim BAMF durchgeführt wird. Für die Ausgestaltung der Verfahrensabläufe im Rahmen der angestrebten optimierten Asylverfahren in den Ankunftszentren ist mit dem BAMF, einer Bundesoberbehörde, eine Verfahrensregelung vereinbart worden. Das BAMF wird danach seine Verfahren von der Aktenanlage über die Anhörung bis zur Entscheidungsfindung in geeigneten Fällen binnen 48 Stunden durchführen. Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs24-0141.51/8162 Dresden, 11. April 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. Seite 2 von 3 Eine Verteilung und Zuweisung der Asylbewerber auf die kommunalen Gebietskörperschaften wird vorgenommen, sobald die gesetzliche Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet (vgl. §§ 47 ff. Asylgesetz). Dies kann je nach den individuellen Gegebenheiten beim Betroffenen entweder nach Ablauf von zehn Tagen ab Gesundheitsuntersuchung eintreten oder bis zur Ausreise bzw. Abschiebung gar nicht erfolgen. Eine kurze Aufenthaltsdauer wird bei Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive angestrebt. Nach der Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling oder Person mit subsidiärem Schutz kann bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II geltend gemacht werden. SGB II-Leistungen werden auf Antrag erbracht (siehe § 37 SGB II). Der Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) endet in diesem Falle mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesamt den Asylantrag anerkannt hat (§ 1 Abs. 3 AsylbLG). Soweit die Grundsicherung für Arbeitsuchende durch gemeinsame Einrichtungen umgesetzt werden, obliegt es der Trägerversammlung, über deren Angelegenheiten (z. B. Verwaltungsabläufe, Organisation) zu entscheiden (siehe § 44c Abs. 2 SGB II). Im Aufgabengebiet der Trägerversammlung führt nach § 47 Abs. 3 SGB II das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen. Soweit das SGB II anstelle der Bundesagentur für Arbeit von zugelassenen kommunalen Trägern im Sinne von §§ 6a und b SGB II umgesetzt wird, entscheiden diese im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung, zu der auch die Organisationshoheit zählt, in eigener Verantwortung über Verfahrensabläufe. Frage 3: Entfällt perspektivisch die Abverteilung auf die unteren Unterbringungsbehörden nach § 6 Abs. 3 Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz von AsylbewerberInnen , die innerhalb weniger Tage eine positive Entscheidung über ihren Asylantrag erhalten? Die Verteilung erfolgt vor Bekanntgabe bzw. Zustellung einer positiven Entscheidung über die Gewährung eines Schutzstatus. Frage 4: Welche Maßnahmen sind nach Auffassung der Staatsregierung im Falle einer innerhalb weniger Tage ergehenden positiven Entscheidung über den Asylantrag erforderlich, um den Migrantinnen und Migranten eine Orientierung zu ermöglichen und Unterstützung zu gewährleisten? Die Maßnahmen zur Ermöglichung einer Orientierung und Gewährleistung von Unterstützung sind dieselben, wie im bisher angewandten Verfahren. Aufgrund der kürzeren Verfahrensdauer kann frühzeitiger mit Integrationsmaßnahmen begonnen werden. Hierfür stehen z. B. Integrationskurse und die Maßnahmen nach den Sozialgesetzbüchern zur Verfügung. STAATSM1M1STER1UM uns INNERN Freistaat SACtiSETNJ Frage 5: Plant die Staatsregierung, die Migrationserstberatungsstellen und die Jugendmigrationsdienste , die die Anlaufstellen für den unter 4. genannten Personenkreis sind, mit der Finanzierung zusätzlicher Personalstellen zu unterstützen? Wenn ja, in welcher Höhe? Wenn nein, warum nicht? Die Ur)ferstützung der in Rede stehenden Beratungsstellen durch Finanzierung zusätzlicher /Personalstellen ist seitens des Freistaates nicht vorgesehen. Hier ist der Bund in der P^flicht./den etwaigen Mehrbedarf des auf seine Veranlassung entstandenen Beratungänetz ^erks zu decken. Mit freundlichen Grüßen (j Markus Ulbigl Seite 3 von 3 6_4560_rs SB2-6PS-Biz16041114080 2016-04-11T15:23:07+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes