Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4563 Thema: Vernichtung weiterer Lagefilme der Polizei Sachsen trotz Aktenvernichtungsstopp nach dem Auffliegen des NSU Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Der Zeuge L., Dienstgruppenführer des Kriminaldauerdienstes der Polizeidirektion Zwickau, der am 14. März 2016 in der Sitzung des NSU-Untersuchungsausschusses als Zeuge vernommen wurde, erklärte, der Lagefilm des Kriminaldauerdienstes, der am 4. November 2011 im Polizeiverarbeitungsprogramm IVO erstellt wurde , sei vermutlich zwischenzeitlich gelöscht worden. Er habe ihn in Vorbereitung der Sitzung nicht nutzen können. Auf Nachfrage sagte er, er habe keine Kenntnis vom 2012 verhängten Aktenvernichtungsstopp des Innenministeriums.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Staatsregierung hat bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage Drs.- Nr. 6/3739 dargelegt, dass Lagefilme der sächsischen Polizei grundsätzlich nicht vom Löschmoratorium umfasst sind. Insoweit entspricht die im Thema der vorliegenden Kleinen Anfrage zum Ausdruck gebrachte Annahme, die sächsische Polizei habe „weitere“ Lagefilme entgegen ihrem angeordneten Löschmoratorium vernichtet, nicht den Tatsachen. Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/9718 Dresden, 11. April 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. Seite 2 von 3 Frage 1: Nach wie vielen Jahren werden die o. g. Lagefilme (elektronische bzw. evtl. vorhandene Papierform) der Kriminaldauerdienste aus welchen Gründen (bitte Angabe der Speicherfristen) durch welche Stelle gelöscht? Frage 2: In welchen Polizeibehörden bzw. welchen Organisationseinheiten werden Lagefilme erstellt, welche - möglicherweise unterschiedlichen - Speicherfristen gelten für diese sonstigen Lagefilme und welche sonstigen Daten in der Datei IVO aus welchen Gründen? Frage 3: Wann und aus welchen Gründen ist der o. g. Lagefilm vom 4. November 2011 durch welche Stelle gelöscht worden bzw. bei welcher Stelle ist der Lagefilm möglicherweise noch vorhanden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Lagefilme werden in den Führungs- und Lagezentren der sächsischen Polizei gemäß der „Errichtungsanordnung für den Betrieb von Einsatzleittechnik bei den Leitstellen der Polizei Sachsen“ (entsprechend in IVO) erstellt, zwei Jahre aufbewahrt und nach Ablauf dieser Frist automatisch gelöscht, so auch der in der Vorbemerkung genannte Lagefilm des Kriminaldauerdienstes. Soweit es aus Sicht der anschließenden Sachbearbeitung für erforderlich erachtet wird, werden Lagefilme im Einzelfall auch ausgedruckt und zur polizeilichen Ermittlungsakte genommen, um beispielsweise Anhaltspunkte auf Zeugen, Geschädigte oder zu befragende Beamte zu erhalten. Im Übrigen wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/3739 verwiesen. Da die Ermittlungen im Fallkomplex „NSU“ und damit auch die Ermittlungen im Zusammenhang mit der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion im Wohnhaus Frühlingsstraße 26 in Zwickau am 4. November 2011 vom Bundeskriminalamt am 11. November 2011 übernommen wurden, bestand die Möglichkeit, dass das Bundeskriminalamt es für erforderlich erachtet hat, einen Ausdruck des fragegegenständlichen Lagefilms zur dortigen Ermittlungsakte zu nehmen. Das Operative Abwehrzentrum der sächsischen Polizei wurde daher beauftragt, sich mit dem Bundeskriminalamt in Verbindung zu setzen und um eine entsprechende Prüfung zu bitten. Im Ergebnis wurde mitgeteilt, dass dieser Lagefilm beim Bundeskriminalamt nicht vorliegt. Frage 4: Inwieweit sind vom Löschmoratorium auch die Lagefilme des Kriminaldauerdienstes umfasst bzw. aus welchen Gründen nicht? Es wird auf die Vorbemerkung und die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/3739 verwiesen. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Aus welchen Gründen war dem Zeugen das Aktenvernichtungsmoratorium nicht bekannt? In Umsetzung des angeordneten Löschmoratoriums wurden in der Polizeidirektion Zwickau verantwortliche Bedienstete, die mit der abschließenden Bearbeitung von staatsschutzrelevanten Vorgängen bzw. der Aussonderung und Löschung von Akten und Dateien betraut sind, vom Inhalt des Löschmoratoriums in Kenntnis gesetzt. Der in der Vorbemerkung genannte Zeuge ist als Dienstgruppenführer im Kriminaldauerdienst der Po^zeidirektion Zwickau tätig. Das Aufgabengebiet des Kriminaldauerdienstes umfasst peäej- die abschließende Bearbeitung von staatsschutzrelevanten Vorgängen noch ^ lie Aussonderung und Löschung von Akten und Dateien. Daher war dem Zeugen das s^it 2p12 bestehende Löschmoratorium möglicherweise nicht bekannt. Mit freunfcliichen Grüßen MarRus Ulbig Seite 3 von 3 6_4563_rs SB2-6PS-Biz16041211091 2016-04-12T12:32:29+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes