STAATSMINISTERILJM DES INNERN Freistaat SACT-ISEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei At^twort angeben) 33-0141.50^724 Dresden, (jL .Mai 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4577 Thema: Aktivitäten der "Weisse Wölfe Terrorcrew" (WWT) im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Fragestellerin verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff "extreme Rechte". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer l. in der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Frage 1: Welche Aktivitäten der Gruppierung "Weisse Wölfe Terrorcrew" bis zum Zeitpunkt ihres Verbots sind der Staatsregierung bekannt? (Bitte aufschlüsseln nach Datum, Ort, Art der Aktivität und Zahl der Beteiliaten .) An folgenden rechtsextremistischen Veranstaltungen beteiligten sich nach Kenntnis der Sächsischen Staatsregierung Vertreter der Gruppierung "Weisse Wölfe Terrorcrew" (WWT) aus Sachsen: Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Datum Ort Art der Aktivität Zahl der Beteiligten 07.06.2014 Dresden Teilnahme an der Demonstration zum "Tag der deutschen Zukunft" (TddZ) 05.07.2014 Werdau Teilnahme an der Demonstration "Werdau steht auf zur Abschaffung des Asylheims" 26.07.2014 Hamburg Teilnahme am bundesweiten WWT-Treffen 25.10.2014 Bamberg Teilnahme an der Demonstration "Bamberg wehrt sich! - Asylmissbrauch? Nein danke" Darüber hinaus wird auf den Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2014, Seite 159 verwiesen. Der Sächsischen Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Sächs- Verf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit der Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbe- Schaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identitat seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliehe Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie Seite 2 von 4 STAATSMINiSTERIUM DES INNERN Freistaat SÄCHSETsJ der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 2: Welche strafrechtlich relevanten Vorkommnisse im Freistaat Sachsen sind der Staatsregierung bekannt, die im Zusammenhang mit Aktivitäten der Gruppierung "Weisse Wölfe Terrorcrew", ihren mutmaßlichen Mitgliedern oder mutmaßlich maßgeblichen Unterstützern stehen? (Bitte aufschlüsseln nach Tatzeit und -ort, tangierten Straftatbeständen, Zahl der Beschuldigten, Stand oder Art der Erledigung der jeweiligen Ermittlungsverfahren sowie ggf. eingetretenen juristischen Folgen.) Es wird auf die Anlage verwiesen. Die in der Anlage aufgeführten Angaben beziehen sich im Sinne der Fragestellung auf Personen, bei denen es sich um mutmaßliche Mitglieder oder mutmaßliche maßgebliche Unterstützer der Gruppierung "WWT" handelt. Frage 3: Wie viele Personen im Freistaat Sachsen waren Empfänger des Verbotsbescheides gegen die Gruppierung "Weisse Wölfe Terrorcrew" und wie viele Personen waren im Zusammenhang mit dem Verbot der Gruppierung von welchen Exekutivmaßnahmen betroffen? (Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen bzw. Kreisfreien Städten.) In Sachsen war eine Person aus dem Vogtlandkreis als Adressat der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern betroffen. Bei dieser Person erfolgte im Rahmen des Vollzugs der Verbotsverfügung eine Durchsuchung sowie eine Beschlagnahme von Gegenständen. Frage 4: Inwieweit wurden oder werden Personen im Freistaat Sachsen, bei denen es sich um mutmaßliche Mitglieder oder mutmaßlich maßgebliche Unterstützer der Gruppierung "Weisse Wölfe Terrorcrew" handelt, zugleich welchen anderen Strukturen und welchen Parteien der extremen Rechten im Freistaat Sachsen zugerechnet? Die Mitglieder der WWT Sachsen entstammen nach Kenntnis der Sächsischen Staatsregierung dem Umfeld der neonationalsozialistischen Szene der Region Südwestsachsen . Seite 3 von 4 STAATSMI1M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Inwieweit waren Personen im Freistaat Sachsen, bei denen es sich um mutmaßliehe Mitglieder oder mutmaßlich maßgebliche Unterstützer der Gruppierung "Weisse Wölfe Terrorcrew" handelt, in der Vergangenheit in welchen Vereinigungen ajttiv, die ihrerseits bereits verboten wurden? Sächsischen Staatsregierung sind keine Mitglieder der WWT Sachsen bekannt, die .eit^ verbotenen Vereinigungen aktiv waren. idlichen Grüßen Markus Ulbic Anlage Seite 4 von 4 Anlage zur Drs. 6/4577 Tatze it Tatort Straftatbestand Verfahrensstand/Art der Erledigung/ Juristische Folgen 11.08. 12.08, 2015, 2015 20.09.2015 04.11.2015 Freital Sachbeschädigung Freital Freital Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion Anhängig; Verfahren sind dem GBA zur Prüfung der Übernahme vorgelegt worden (Stand: 26. April 2016) Versuchte Brandstiftung 04.10.2015 Freital Verstoß gegen § 28 Abs. 1 SächsVersG Anhängig 13.06.2015 Dresden Versuchte gefährliche Körperverletzung Anhängig 24.06.2015 Freital Gefährliche Körperverletzung Anklage erhoben 19.02.201 Dresden Gefährliche Körperverletzung Abgabe an StA Berlin 11.01.2016 Leipzig Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs Anhängig 13.02.2010 Pirna Landfriedensbruch Einstellung nach § 170 Abs. 2J>tPO^ 13.02.2010 Dresden Landfriedensbruch, Gefährliche Körperverletzung Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 27.02.2015 Oelsnitz VenA/enden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Rechtskräftiger Strafbefehl: Geldstrafe von 15 Tagessätzen 05.07.2014 Reichenbach Gefährliche Körperverletzung Anklage erhoben 11.03.2012 Reichenbach Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in 5 tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung Rechtskräftiges Urteil: 2 Freizeitarreste 03.03.2014 Zwickau Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Rechtskräftiger Strafbefehl: Geldstrafe von 20 Tagessätzen 16.11.2014 Zwickau Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr Rechtskräftiger Strafbefehl: Geldstrafe von 30 Tagessätzen 02.03.2014 Zwickau Beleidigung in Tatmehrheit mit versuchter Körper- Verletzung Rechtskräftiger Strafbefehl: Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen 01.05.2009 Freiberg Landfriedensbruch Einstellung nach § 170 Abs. ^ StPO^ 17.10.2009 Leipzig Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 08.01.2011 Beilrode Volksverhetzung Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 01.05.2009 Freiberg Landfriedensbruch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 12.09.1999 Löbau Gefährliche Körperverletzung Rechtskräftiges Urteil: 3 Jahre Jugendstrafe 1.01.2016 Leipzig Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs Anhängig 17.10.2009 Leipzig Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 17.10.2009 Leipzig Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 2016-05-06T08:55:20+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes