STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Horst Wehner, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4588 Thema: Finanzierung des Einsatzes von sog. Integrationshelferinnen und -helfern Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf Grundlage welcher rechtlichen Regelungen erfolgt in Sachsen die Finanzierung des Einsatzes von sog. Integrationshelferinnen und -helfern für schulpflichtige Kinder- und Jugendliche a) in Zeiten des schulischen Unterrichts, b) in Zeiten schulischer, außerunterrichtlicher Ganztagsangebote und c) in Zeiten außerschulischer Angebote? (Bitte Kostenträger und Antrags-/Bewilligungsbehörden gesondert ausweisen! Bei Unterschieden im Rechtsanspruch auf die Finanzierung , diese bitte darlegen!) Frage 2: Welche weiteren Regelungen bestehen ggf. in den Landkreisen und Kreisfreien Städten Sachsens für die Finanzierung des Einsatzes von sog. Integrationshelferinnen und -helfern für schulpflichtige Kinderund Jugendliche a) in Zeiten des schulischen Unterrichts, b) in Zeiten schulischer, außerunterrichtlicher Ganztagsangebote und c) in Zeiten außerschulischer Angebote? (Bitte Kostenträger und Antrags- bzw. Bewilligungsbehörden gesondert ausweisen!) Frage 3: Welche Möglichkeiten und Bedingungen bestehen in Sachsen für Antrag -stellende, um die Finanzierung von Integrationshelferinnen bzw. - helfern sowohl für Zeiten des schulischen Unterrichts als auch für Zeiten schulischer, außerunterrichtlicher Ganztagsangebote und/oder außerschulischer Angebote "aus einer Hand" zu erhalten? Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 42-0141.51-16/206 Dresden, .)Apri12016 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: STAATSMJNlSTERlUM FÜR SOZJALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Beim Einsatz von Integrationshelferinnen und -helfern für schulpflichtige Kinder und Jugendliche handelt es sich in der Regel um Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung , insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu als Leistungen der Eingliederungshilfe , § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Dabei umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern, § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfeverordnung (EingiVO). Gleiches gilt für Leistungen gemäß Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) i.V.m. §§53, 54 SGB XII,§ 12 Nr. 2 EingiVO. Anspruchsberechtigt sind schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Sie erhalten gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe , wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Kinder und Jugendliche mit einer anderen körperlichen , geistigen oder seelischen Behinderung und die von einer solchen bedroht sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Die Staatsregierung geht davon aus, dass auf der Grundlage dieser bundesrechtlichen Regelungen die jeweiligen Kostenträger entsprechende Leistungen bewilligen. Darüber, auf Grundlage welcher rechtlichen Regelungen in Sachsen die Finanzierung des Einsatzes von sog. Integrationshelferinnen und -helfern für schulpflichtige Kinder und Jugendliche für die benannten Leistungen durch die jeweils zuständigen Kostenträger erfolgt, liegen der Staatsregierung keine Angaben vor. Ebenso liegen keine Angaben darüber vor, welche weiteren Regelungen in den jeweiligen Landkreisen und Kreisfreien Städten bei den Kostenträgern und welche Möglichkeiten und Bedingungen in Sachsen für Antragstellende bestehen, um die Finanzierung von Integrationshelferinnen bzw. -helfern sowohl für Zeiten des schulischen Unterrichts als auch für Zeiten schulischer, außerunterrichtlicher Ganztagsangebote und/oder außerschulischer Angebote "aus einer Hand" zu erhalten. Von einer Recherche bei den Kommunen wird seitens der Staatsregierung abgesehen. Die Fragen betreffen Verwaltungsverfahren, die von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe als Selbstverwaltungsaufgabewahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechts- Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ aufsieht, nicht aber der Fachaufsicht Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall und ein daraus resultierendes Auskunftsrecht für die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Rechtsaufsicht sind nicht gegeben. Ein allgemeines Auskunftsverlangen rechtfertigt nicht die Abfrage bei den Kommunen. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2016-04-06T10:53:20+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes