STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstråß6 7 | 01 097 Drêsd€n Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4593 Thema: Bearbeitungs- und Entscheidungsstand von Strafverfahren im Zusammenhang mit dem sogenannten ,,Sachsensumpf' Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: lst es zutreffend, dass gegen die frühere Leiterin des Referates Organisierte Kriminalität (OK) des Sächsischen Landesamtes für Verfassungsschu E Simone H. sowie gegen den früheren Leiter des OK- Dezernats der Polizeidirektion Leipzig, Georg W., mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dresden vom 10. November 2010 Anklage zum Landgericht Dresden mit dem Vonvurf erhoben wurde, beide Beamten hätten sich der Verfolgung Unschuldiger in Tateinheit mit Verleumdung und übler Nachrede in vier tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht und trifft es weiter zu, dass Simone H. darüber hinaus mit Anklage vom 21. Oktobe¡ 2013 der uneidlichen Falschaussage vor dem 2. Untersuchungsausschuss des Sächsischen Landtags der 4. Wahlperiode angeschuldigt worden ist? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.j ustiz.sachsen.de' Aktenzelchen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E-KLR-978/1 6 Dresden,(?. April2O16 Ët I ßilt tË WANDEL HINTER GITTERN 300 Jahrc Gefängnis Waldheim 30O Jahtc sächsische Vollzuqsqcsch¡chte Hausanschrlft: Såchslsches Staatsmlnlste¡lum der Justlz Hosp¡talstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01 095 Dresden www.justiz.sachsen de/smj Verkehrsverblnd ung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8,1t Parken und behindertengerechter Zugang ilber Einfahrt Hospitalstraße 7 Zugang für elåktronisch sign¡erte sowie ftr verschlússêltê eleklronische Dokumente nur úber das Elêklron¡sche Gerichts- und Vêrw8ltungspostfachi nâh€re lnformetion€n unter wggvp de Seite 1 von 4 STAÀTSMINìSTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Der Angeklagten Simone S. (vormals S¡mone H.) wird mit Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 10. November 2010 Verfolgung Unschuldiger in Tateinheit mit Verleumdung und mit übler Nachrede in vier tateinheitlichen Fällen vorgeworfen. Dem Angeklagten Georg W. wird mit der gleichen Anklageschrift Verfolgung Unschuldiger in Tateinheit mit übler Nachrede in vier tateinheitlichen Fällen vorgeworfen. Der Angeklagten Simone S. wird darüber hinaus mit Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 21. Oktober 2013 falsche uneidliche Aussage vor dem 2. Untersuchungsausschuss des Sächsischen Landtags der 4. Wahlperiode vorgeworfen. Frage 2: ln welchem Entscheidungsstand befinden sich diese Anklagen jeweils, respektive hat das Landgericht Dresden bislang eine Entscheidung über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen und wenn ja, welche? Die zu der Frage 1 genannten Anklagen der Generalstaatsanwaltschaft Dresden wurden mit Beschluss der 3. Großen Strafkammer vom 15. März 2016 zur Hauptverhandlung vor der Kammer zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Hinsichtlich der Anklage vom 10. November 2010 wurde das Hauptverfahren mit der Maßgabe eröffnet, dass ein hinreichender Tatverdacht insoweit bezüglich der Angeklagten Simone S. nur wegen Verfolgung Unschuldiger und bezüglich des Angeschuldigten Georg W. nur wegen Beihilfe zur Verfolgung Unschuldiger bestehe. Mit dem Eröffnungsbeschluss wurden die genannten Verfahren wegen Sachzusammenhanges verbunden, so dass nur eine Hauptverhandlung durchgeführt werden wird. Frage 3: Woraus erklärt sich und wodurch rechtfertigt sich im Maßstab des aus Artikel 6 der MRK und dem Prinzip der allgemeinen Fürsorgepflicht resultierenden Beschleunigungsgebotes die offensichtlich überlange Verfahrensdauer in den genannten Strafsachen, in welchen den betroffenen Beamten immerhin die Begehung eines Verbrechens angelastet wird? Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Die lange Dauer des bisherigen Verfahrens ist insbesondere auf den Umstand zurückzuführen , dass bei allen Großen Strafkammern des Landgerichts Dresden der Anteil an Haftsachen seit mehreren Jahren anhaltend hoch ist. Haftsachen sind mit besonderer Beschleunigung zu bearbeiten und binden deswegen in erheblichem Umfang die personellen Ressourcen der Strafkammern. Das Präsidium des Landgerichts sah sich deswegen in den letzten Jahren wiederholt veranlasst, die Großen Strafkammern personell zu Lasten anderer Kammern zu verstärken und Hilfsstrafkammern einzurichten, um die zügige Bearbeitung der Haftsachen zu gewährleisten. Erst zum Jahresanfang 2016 wurde erneut eine Hilfsstrafkammer wegen Überlastung einer Strafkammer aufgrund eines umfangreichen Haftverfahrens eingerichtet. Längere Bearbeitungszeiten bei Nicht- Haftsachen sind dadurch oft jedoch nicht zu vermeiden. Die vorliegenden Verfahren weisen dar[iber hinaus einen deutlich überdurchschnittlichen Umfang aus. Die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Dresden war in den letzten Jahren auch immer wieder mit weit überdurchschnittlich umfangreichen Haftverfahren befasst. Frage 4: lst es zutreffend, dass gegen beide betroffene Beamte parallel noch immer Disziplinarverfahren anhängig sind, die im Zeitpunkt der Anklageerhebung lediglich eine AusseEung erfahren haben und wenn ja, ist das diesenfalls mit dem auch für disziplinarrechtliche Verfahren geltenden BeschleunigungsgrundsaE und dem Fürsorgegebot vereinbar? Es ist zutreffend, dass gegen beide betroffene Beamte ein Disziplinarverfahren anhängig ist, welches jeweils gemäß $ 22 Abs. 1 Satz I SächsDG mit der Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren auszusetzen war. Die gesetzlich zwingende Aussetzung ist auch mit dem Beschleunigungsgrundsatz und dem Fürsorgegebot vereinbar, da eine Aussetzung dem vorrangingen Zweck dient, widerspruchliche Entscheidungen im Strafverfahren einerseits und im Disziplinarverfahren andererseits zu vermeiden. Eine Aussetzung dient ferner dem Schutz der betroffenen Beamten , die sich nicht gleichzeitig in verschiedenen Verfahren verteidigen müssen (LT-Drs. 4t5064, S.63). Seite 3 von 4 STAÀTSMìNISTERìUM DER JUSTìZ Freistaat SACHSEN Frage 5: lst seitens des Landgerichtes Dresden bzw. der zuständigen Strafkammer, bei der die Anklagen der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 10. November 2010 und 21. Oktober 2013 anhängig sind, soweit eine Entscheidung über deren Zulassung bereits getroffen ist, ein Verhandlungstermin schon angeseEt bav. nach dem Wlssen der Staatsregierung den betroffenen Beamten in Aussicht gestellt? Ein Termin zur Hauptverhandlung wurde durch das Landgericht Dresden noch nicht bestimmt . Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 4 von 4 2016-04-13T11:32:50+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes