Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4601 Thema: Grundrechtseingriffe im Vorfeld von Versammlungen und Ansammlungen 2015/2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Meldeauflagen, Gefährderansprachen und Aufenthaltsverbote im Vorfeld von Versammlungen und Ansammlungen wurden durch sächsische Polizeibehörden im Jahr 2015 und bis zum 15. März 2016 im Vorfeld von Versammlungen und möglichen Ansammlungen im öffentlichen Raum verhängt, um die Teilnahme von so genannten Störer Innen bzw. das Begehen von Straftaten zu verhindern? (bitte nach Datum, Ort, politischer Einordnung sowie konkreter Rechtsgrundlage aufschlüsseln) Frage 2: Wie viele der ergriffenen Maßnahmen standen im Zusammenhang mit dem Bezug von Asylunterkünften? (bitte nach Datum und Ort aufschlüsseln ) Frage 3: In welchen der aufgeführten Fällte legten Betroffene mit welchem Ergebnis Rechtsmittel gegen die jeweilige Maßnahme ein? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Im Hinblick auf Gefährderansprachen, Meldeauflagen und Aufenthaltsverbote im Vorfeld von Versammlungen und sonstigen Zusammenkünften im öffentlichen Raum von sächsischen Ortspolizeibehörden sind dem Sächsischen Staatsministerium des Innern die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Maßnahmen bekannt geworden: Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-0141.50/9729 Dresden, 18. April 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. Seite 2 von 4 Datum Ort Maßnahme Anzahl Rechtsgrundlage Politische Einordnung 01.01.2016 Leipzig Meldeauflage 2 § 3 SächsPolG n. b. 06.01.2016 - 07.01.2016 Chemnitz OT Einsiedel Aufenthaltsverbot 1 § 21 Abs. 2 SächsPolG n. b. Hierbei stand das für den Zeitraum vom 6. Januar bis zum 7. Januar 2016 erlassene Aufenthaltsverbot in Chemnitz im Zusammenhang mit der Erstbelegung der Erstaufnahmeeinrichtung in Chemnitz, Ortsteil Einsiedel. Im Hinblick auf Frage 3 ist auszuführen, dass von den Betroffenen keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellungen. Erfassungs - oder Berichtspflichten für Maßnahmen im Sinne der Fragestellungen bestehen nicht. Mithin werden die angefragten polizeilichen Maßnahmen und Handlungen nicht statistisch gesondert erfasst und sind auch nicht aus den polizeilichen Datensystemen heraus recherchierbar. Zur vollständigen Beantwortung der Fragen müsste jeder polizeilich relevante Vorgang individuell geprüft werden. Die Anzahl der Vorgänge und der insgesamt erforderliche Aufwand kann nicht abgeschätzt werden. Es wäre jedoch notwendig , mehrere Sachbearbeiter über einen mehrere Tage währenden Zeitraum mit den Recherchen und Auswertungen zu beauftragen. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung . Eine solche aufwendige Recherche ist unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten. Seite 3 von 4 Frage 4: Wann und wo erfolgte in den Jahren 2015 und bis zum 15. März 2016 die Einrichtung von Kontrollstellen nach § 19 Absatz 1 Nr. 4 SächsPolG bzw. Kontrollbereichen nach § 19 Absatz 1 Nr. 6 SächsPolG im Zusammenhang mit Versammlungen oder möglichen Ansammlungen im öffentlichen Raum? (bitte nach zeitlicher und räumlicher Ausdehnung der Maßnahmen aufschlüsseln) Erfassungs- und Berichtspflichten für Maßnahmen im Sinne der Fragestellung bestehen nicht, so dass die Einrichtung von Kontrollstellen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 SächsPolG daher statistisch nicht gesondert erfasst wird und auch nicht aus den polizeilichen Datensystemen heraus recherchierbar ist. Die vollständige Beantwortung der Frage würde daher die Durchsicht und Auswertung aller in Betracht kommender Einsatzunterlagen etc. erfordern. Dies ist im Hinblick auf die große Anzahl der in Betracht kommenden Verfahren im Rahmen der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten (siehe auch zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3). Insofern kann die Frage in Bezug auf die Einrichtung von Kontrollstellen nicht verlässlich beantwortet werden. Bezüglich der Einrichtung von Kontrollstellen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 SächsPolG ist dem Sächsischen Staatsministerium des Innern bekannt geworden, dass am 5. September 2015 von 13:00 Uhr bis 01:00 Uhr des 6. September eine Kontrollstelle in der Gemeinde Neuensalz Gemarkung Zobes sowie am 22. Dezember 2015 von 18:00 Uhr bis 02:00 Uhr des 23. Dezember Uhr zwei Kontrollstellen (Goldbachstraße/Hohenstein- Ernstthal und Stollberger Straße/Oberlungwitz) eingerichtet wurden. Folgende Kontrollbereiche i. S. der Fragestellung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Satz 6 SächsPolG wurden bis Stand 15. März 2016 im Zusammenhang mit Versammlungen oder möglichen Ansammlungen im öffentlichen Raum eingerichtet: Datum/ Zeitraum Örtliche Lage 04.01.2016, 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr Leipzig: Tröndlingring / Gerberstraße / Keilstraße / Kurt-Schumacher- Straße / Preußenseite / Sachsenseite / Brandenburger Straße / Georgiring / Augustusplatz / Roßplatz / Wilhelm-Leuschner-Platz / Peterssteinweg / Straße des 17. Juni / Beethovenstraße / Wilhelm-Seyfferth- Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Käthe-Kollwitz-Straße / Thomasiusstraße / Ranstädter Steinweg / Tröndlingring. 11.01.2016, 15:00 Uhr bis 23:00 Uhr Leipzig: Pfaffendorfer Straße / Nordplatz / Kickerlingsberg / Springerstraße / Eutritzscher Straße / Kurt-Schumacher-Straße / Preußenseite / Sachsenseite / Brandenburger Straße / Hofmeisterstraße / Rosa- Luxemburg-Straße / Schützenstraße / Querstraße / Grimmaischer Steinweg / Augustusplatz / Grünewaldstraße / Härtelstraße / Straße des 17. Juni / Beethovenstraße / Kreisverkehr am Johannapark / Edvard- Grieg-Allee / Marschnerstraße / Käthe-Kollwitz-Straße / Friedrich-Ebert- Straße / Jahnallee / Leibnitz Straße / Emil-Fuchs-Straße / Pfaffendorfer Straße. 01.02.2016, 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr Leipzig: Pfaffendorfer Straße / Nordplatz / Eutritzscher Straße / Kurt- Schumacher-Straße / Preußenseite / Sachsenseite / Brandenburger STAATS1VI1N1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Straße ind. OBI-Parkplatz / Hofmeisterstraße / Rosa-Luxemburg- Straße / Schützenstraße / Querstraße / Grimmaischer Steinweg / Augustusplatz / Grünewaldstraße / Härtelstraße / Straße des 17. Juni / Beethovenstraße / Kreisverkehr am Johannapark / Edvard-Grieg-Allee / Marschnerstraße / Kathe-Kollwitz-Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Jahnallee / Leibnitz Straße / Emil-Fuchs-Straße / Pfaffendorfer Straße. 07.03.2016, 16:00 Uhr bis 23:00 Uhr Leipzig: Pfaffendorfer Straße / Nordplatz / Eutritzscher Straße / Kurt- Schumacher-Straße / Preußenseite / Sachsenseite / Brandenburger Straße ind. OBI-Parkplatz / Hofmeisterstraße / Rosa-Luxemburg- Straße / Schützenstraße / Querstraße / Grimmaischer Steinweg / Augustusplatz / Grünewaldstraße / Härtelstraße / Straße des 17. Juni / Beethovenstraße / Kreisverkehr am Johannapark / Edvard-Grieg-Allee / Marsch nerstraße / Kathe-Kollwitz-Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Jahnallee / Leibnitz Straße / Emil-Fuchs-Straße / Pfaffendorfer Straße. Seit16.01.2016 00:00 Uhr Meerane, Umfeld der Erstaufnahmeeinrichtung Seiferitzer Schulweg 10 im Weiteren wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/4293, mit Ausnahme der Kontrollbereiche innerhalb der Stadt Leipzig vom 23. Dezember 2014 bis zum 2. Januar 2015,vom 8. Januar 2015 bis zum 28. Februar 2015, vom 8. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015, vom 3, August 2015 bis zum 3. November 2015 sowie in "Chemnitz, Umkreis der Erstaufnahmeeinrichtung Adalbert- Stifter-Weg 25", die ausschließlich zur Verhinderung von Straftaten nach § 1~00 a Strafprozessordnung eingerichtet worden waren, verwiesen. Von den in der Antwort der Staatsregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs. Nr. 6/4293 aufgeführten Kontrollbereichen war der Kontrollbereich in Zwickau, Umfeld der Erstaufnahmeeinrichtung, Am Westsachsenstadion 3 bis zum 28. Januar 2016 eingerichtet und ist^ / derKontrollbereich in Chemnitz im Bereich um die Erstaufnahmeeinrichtung des Fr^staates Sachsen für Asylbewerber, Außenstelle Dittersdorfer Weg 25 ~- 27, Chemnitz, OT Einsiedel, zun^' Stichtag der Fragestellung am 15. März 2016 weiterhin eingerichtet. Mit u freundlichen Grüßen ~<\' Markus Ulbig Seite 4 von 4 6_4601_rs SB2-6PS-Biz16041812301 2016-04-18T13:38:17+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes