SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 1 0 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4607 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Thema: Regional unterschiedliche Regelungen zur Schülerbeförderung und Kostenübernahme und Pläne zur Vereinheitlichung dieser Regelungen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie genau sind vor dem lnkrafttreten von Schülerbeförderungskostensatzungen bei den Abstimmungen mit dem Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt die Staatsregierung, einzelne Ministerien, nachgeordneten Behörden oder die Landesdirektion Sachsen eingebunden? ln dem Verfahren zum Erlass der Satzungen sind Behörden des Freistaates Sachsen nicht beteiligt. Der Erlass der Satzungen erfolgt im Rahmen der Satzungsautonomie nach Art. 28 Abs. 2 GG, § 82 Abs. 2 S. 2 SächsVerf und § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO). Die Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde nach ihrem Erlass unverzüglich anzuzeigen, § 4 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO. Frage 2: Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung über Regelungen in den Schülerbeförderungskostensatzungen der Landkreise und kreisfreien Städte, insbesondere zu Mindestentfernungen, maximalen Schulwegzeiten, Kostenübernahme und Eigenanteilen (ggf. gestaffelt nach Alter der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen)? (Bitte vorhandene Daten tabellarisch darstellen.) Träger der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich genehmigten Ersatzschulen freier Träger sind der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt, in deren Gebiet sich die Schule befindet. Die jeweilige Kommune nimmt damit Angelegenheiten der Schülerbeförderung als Selbstverwaltungsorgan wahr und regelt Einzelheiten durch Satzung , vgl. § 23 Abs. 3 SchuiG. Die Mindestentfernungen, die Voraussetzungen für die Kostenübernahme und die Höhe der Eigenanteile sind den Seite 1 von 2 ~SACHsEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen {bitte bei Antwort angeben) 22-0141 . 50-60/4607/2 Dresden, ) · April2016 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Satzungen der Landkreise und Kreisfreien Städte zu entnehmen. Diese sind in den jeweiligen Amtsblättern veröffentlicht und können auf den Webseiten der betreffenden Kommunen eingesehen werden . Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht vor. Die höchstzulässige Schulwegezeit von der Wohnung zur Schule beträgt nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (so z. B. Beschluss vom 16.04.2009; Az .: 2 B 305/08) 60 Minuten pro Wegstrecke. Von dieser Rechtsprechung kann nicht durch ungünstigere Regelungen in den Satzungen abgewichen werden . Frage 3: Welche Gründe und welche Rechtfertigung gibt es für die teils enormen regionalen Unterschiede bei den Regelungen zur Schülerbeförderung bzw. zur Kostenübernahme? Die Organisation der Schülerbeförderung obliegt gern. § 23 Abs.3 SchuiG den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Beförderungsträger. Dabei sind sie rechtlich an das SchuiG gebunden, welches eine "notwendige Beförderung" auf dem Schulweg vorschreibt . Hinzu kommt die Rechtsprechung zu den zumutbaren Wegezeiten und zum unzumutbaren Schulweg , bspw. wegen einer besonderen Gefährlichkeit. Weitere Vorgaben existieren nicht, so dass die Beförderungsträger in der Organisation in diesem Rahmen unter Beachtung des Grundgesetzes agieren können. Die in den Satzungen vorgesehene Eigenbeteiligung der Eitern steht mit der von der Selbstverwaltungsgarantie umfassten Satzungs- und Finanzhoheit im Einklang. Frage 4: Inwieweit ist im Rahmen der Novaliierung des Sächsischen Schulgesetzes und/oder durch nachfolgende Verordnungen eine Vereinheitlichung (z. B. in Form einer Richtlinie) der Regelungen in den Schülerbeförderungskostensatzungen , insbesondere zu Mindestentfernungen, maximalen Schulwegzeiten, Kostenübernahme und Eigenanteilen, vorgesehen? Frage 5: Wenn keine Vereinheitlichung vorgesehen ist, warum nicht? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Die Staatsregierung behält sich jegliche Normprüfung bis zu ihrem Beschluss über die Zuleitung des Gesetzentwurfs zur Weiterentwicklung des Schulwesens im Freistaat Sachsen an den Landtag vor. Ob und inwieweit im Rahmen der Novellierung des Schulgesetzes eine landesweite Harmonierung der Rahmenbedingungen der Schülerbeförderung erfolgt oder die Staatsregierung zum Erlass einer entsprechenden Verordnung ermächtigt wird , wird im Übrigen durch den Landesgesetzgeber vorgegeben. Mit freundlichen Grüßen ;5t.. \ :~ Brunhild Kurth Seite 2 von 2 2016-04-06T10:55:14+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes