SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4608 Thema: Regelungen zur Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler in der Oberstufe an berufsbildenden Schulen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Landkreise und kreisfreien Städte haben nach Kenntnis der Staatsregierung eigene Mindestentfernungen (d. h. andere Regelungen als für jüngere Schülerinnen und Schüler) für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe und/oder berufsbildender Schulen festgelegt ? Träger der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich genehmigten Ersatzschulen freier Träger sind der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt, in deren Gebiet sich die Schule befindet. Die jeweilige Kommune nimmt damit Angelegenheiten der Schülerbeförderung als Selbstverwaltungsorgan wahr und regelt Einzelheiten durch Satzung , vgl. § 23 Abs. 3 SchuiG. Die Mindestentfernungen für bestimmte Schülergruppen sind den Satzungen der Landkreise und Kreisfreien Städte zu entnehmen. Diese sind in den jeweiligen Amtsblättern veröffentlicht und können auf den Webseiten der betreffenden Kommunen eingesehen werden . Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht vor. Frage 2: Welche Schulwegentfernungen bzw. Schulwegzeiten gelten für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe und/oder berufsbildender Schulen als zumutbar? (Bitte ggf. nach Alter der Schülerinnen und Schüler bzw. nach Schularten differenzieren.) Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (so z. B. Beschluss vom 16.04.2009; Az: 2 B 305/08) darf die Gesamtdauer zwischen der Wohnung und der Schule (eine Wegstrecke) 60 Minuten nicht übersteigen. Das gilt für alle Schüler unabhängig von ihrem Alter und der Schulart. Ist für Schüler der berufsbildenden Schulen ein tägliches Pendeln Seite 1 von 2 ~SACHsEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 22-0141 .50-60/4608/2 Dresden, /)/..· April 2016 Hausanschrlft: Sächsisches Staatsministerium fOr Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN aufgrund größerer Entfernungen nicht zumutbar, so besteht die Möglichkeit der Internatsunterbring ung . Frage 3: Inwieweit wird durch die Festsetzung einer hohen Mindestentfernung in einer Schülerbeförderungskostensatzung für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe und/oder berufsbildender Schulen (etwa mehr als fünf Kilometer für die einfache Strecke), ab der erst ein Anspruch auf anteilige Kostenerstattung besteht, die freie Schulwahl und/oder die freie Berufswahl gefährdet? Die Festsetzung einer Mindestentfernung in den kommunalen Satzungen zur Schülerbeförderung schränkt die Möglichkeit der freien Schulwahl im Rechtssinne nicht ein. Zur Auswirkung finanzieller Erwägungen auf das Wahlverhalten der Eltern liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Mit freundlichen Grüßen ~~II( Brunhild Kurth Seite 2 von 2 2016-04-05T13:26:10+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes