SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 J 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4611 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Thema: Jüdischer Religionsunterricht an sächsischen Schulen Sehr geehrter Herr Präsident, namensund im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit besteht die Möglichkeit, an sächsischen Schulen jüdischen Religionsunterricht anzubieten? Frage 2: Auf welcher rechtlichen Grundlage kann jüdischer Religionsunterricht erteilt werden? Frage 3: Welche Grundsätze gelten dabei für die Organisation jüdischen Religionsunterrichts (Lehrkräfte: Ausbildung oder Gestellung analog der Lehrkräfte für den katholischen und evangelischen Religionsunterricht, Stundentafel, Klassen-/Gruppengröße, etc.)? Frage 4: Gibt es sächsische Schulen, an denen jüdischer Religionsunterricht angeboten wird, wenn ja, welche? Frage 5: Wie wird (bzw. würde) der jüdische Religionsunterricht finanziert (werden) (Ausbildung und Einsatz der Lehrkräfte, Fahrtkosten, Lehrmaterial etc.)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Gemäß Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz, Art. 1 05 Sächsische Verfassung und § 18 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchuiG) ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach und wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt . Demnach gelten für den Religionsunterricht grundsätzlich dieselben schulrechtlichen, schulfachlichen und schulorganisatorischen Rahmenbedingungen wie für alle anderen ordentlichen Lehrfächer. Hierzu gehören insbesondere schulartspezifische Lehrpläne, entsprechend ausgebildete Fach- Seite 1 von 2 ~SACHsEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-0141 .50-60/4611/2 Dresden, J . Apri12016 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS S SACHsEN Iehrkräfte, die Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen zur Leistungsermittlung und -bewertung sowie eine langfristig ausreichende Schülerzahl für die Bildung der einzelnen Lerngruppen an den jeweiligen Schulstandorten. Sofern für den Religionsunterricht nicht ausreichend staatliche Lehrkräfte zur Verfügung stehen, kann gemäß § 18 Abs. 3 SchuiG der Religionsunterricht von Bediensteten der betreffenden Religionsgemeinschaften erteilt werden. Die Religionsgemeinschaft erhält dafür einen angemessenen finanziellen Ersatz. Da die o. g. Voraussetzungen bislang nicht vollständig erfüllt sind, wird in Abstimmung mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden eine Übergangsregelung praktiziert , wonach jüdische Schüler, die die religiöse Unterweisung in ihren Gemeinden besuchen , auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Religions- oder Ethikunterrichts in der Schule befreit werden. ln dem am 4. Dezember 2015 unterzeichneten Vertrag des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden wurde vereinbart zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einführung jüdischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach vorliegen und ggf. die notwendigen Vereinbarungen mit dem Landesverband vorzunehmen. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 2016-04-06T10:56:00+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes