SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜRKULTUS Postfach 10 09 10 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden .Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4612 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Thema: Islamischer Religionsunterricht an sächsischen Schulen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit besteht die Möglichkeit, an sächsischen Schulen islamischen Religionsunterricht anzubieten? Frage 2: Auf welcher rechtlichen Grundlage kann islamischer Religionsunterricht erteilt werden? Frage 3: Welche Grundsätze gelten dabei für die Organisation islamischen Religionsunterrichts (Lehrkräfte: Ausbildung oder Gestellung analog der Lehrkräfte für den katholischen und evangelischen Religionsunterricht, Stundentafel, Klassen-/Gruppengröße, etc.)? Frage 4: Gibt es sächsische Schulen, an denen islamischer Religionsunterricht angeboten wird, wenn ja, welche? Frage 5: Wie wird (bzw. würde) der islamische Religionsunterricht finanziert (werden) (Ausbildung und Einsatz der Lehrkräfte, Fahrtkosten , Lehrmaterial etc.)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Gemäß Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz, Art. 105 Sächsische Verfassung und § 18 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchuiG) ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach und wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt . Demnach gelten für den Religionsunterricht grundsätzlich dieselben schulrechtlichen, schulfachlichen und schulorganisatorischen Rahmenbedingungen wie für alle anderen ordentlichen Lehrfächer. Hierzu gehören insbesondere schulartspezifische Lehrpläne, entsprechend ausgebildete Fach- Seite 1 von 2 ljSACHsEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-0141 .50-60/4612/2 Dresden, J . April 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS S SACHsEN Iehrkräfte, die Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen zur Leistungsermittlung und -bewertung sowie eine langfristig ausreichende Schülerzahl für die Bildung der einzelnen Lerngruppen an den jeweiligen Schulstandorten. Sofern für den Religionsunterricht nicht ausreichend staatliche Lehrkräfte zur Verfügung stehen, kann gemäß § 18 Abs. 3 SchuiG der Religionsunterricht von Bediensteten der betreffenden Religionsgemeinschaften erteilt werden. Die Religionsgemeinschaft erhält dafür einen angemessenen finanziellen Ersatz. Da die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird kein islamischer Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an sächsischen Schulen erteilt. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 2016-04-06T12:17:02+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes