Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4613 Thema: Anordnung nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Studierende Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Am 22. März 2013 hat das Bundesministerium des Innern gegenüber den Ländern sein Einvernehmen zum Erlass von Landes- Aufnahmeanordnungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG an syrische Studierende, Promovierende und deren Familienangehörige, die sich seit spätestens 1. Februar 2013 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG in Deutschland aufhalten und die keine Leistungen mehr zur Sicherung des Lebensunterhaltes aus dem Heimatland erhalten können, erteilt.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hat die Staatsregierung daraufhin eine Aufnahmeanordnung (AO) nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Studierende, Promovierende und deren Familienangehörige im Freistaat Sachsen erlassen? Wenn ja, mit welchem konkreten Inhalt? Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat auf Initiative des Bundesministeriums des Innern und mit dessen Einvernehmen am 17. April 2013 eine Aufnahmeanordnung gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (Aufenth G) für syrische Staatsangehörige, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG sind, und ihre Familienangehörigen, die Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs-0141.51/8171 Dresden, 18. April 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. Seite 2 von 3 sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 6 AufenthG in Deutschland aufhalten , erlassen. Zum Inhalt der Anordnung wird auf die Anlage verwiesen. Frage 2: Wie vielen syrischen Studierenden, Promovierenden und wie vielen Familienangehörigen von Studierenden bzw. Promovierenden wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Anordnung erteilt? Nach der Anordnung vom 17. April 2013 wurden 76 Aufenthaltserlaubnisse an Studierende , acht an Promovierende und elf an Familienangehörige erteilt. Frage 3: Hatten Studierende, Promovierende und deren Familienangehörige, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Anordnung erteilt wurde, einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG bzw. aus dem SGB II? Personen, denen eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 23 Abs. 1 AufenthG ausgestellt wurde, erfüllen die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Förderfähigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Bei Vorliegen der sonstigen allgemeinen persönlichen Voraussetzungen nach dem BAföG ist damit eine Förderung des genannten Personenkreises möglich. Promovierende hatten keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Bei Leistungen nach der Grundsicherung ist § 7 Abs. 5 SGB II zu beachten. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Für den Leistungsausschluss ist eine Versagung der BAföG- Förderung aus lediglich individuellen Versagungsgründen unbeachtlich. Durch die Ausschlussregelung soll erreicht werden, dass durch die nachrangige Grundsicherung keine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene ermöglicht wird. Ob in Einzelfällen ein Anspruch auf SGB II-Leistungen während eines Promotionsstudiums besteht, wurde noch nicht höchstrichterlich entschieden (siehe: SG Reutlingen Urteil vom 13.02.2006, S 12 AS 2707/05; SG Hildesheim Urteil vom 19.042011, S 26 AS 1689/1; LSG vom 03.04.2008, L 2 AS 71/060; anders: SG Nordhausen vom 23. November 201, S 12 AS 9949/09 ER). Frage 4: Wenn keine AO erlassen wurde: Warum hat die Staatsregierung auf den Erlass einer solchen AO verzichtet? STAATSM1N1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Wenn keine AO erlassen wurde: Welche Möglichkeiten hatten syrische Studierende und Promovierende, die sich seit spätestens 1. Februar 2013 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. AufenthG in Sachsen aufhielten und deren Aufenthaltsrecht mangels Absicherung des Lebensunterhaltes gefährdet war, das Studiu/n im Freistaat Sachsen fortzusetzen? Zusa^hmepfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Entfällt., Mit freijndlichen Grüßen M Seite 3 von 3 6_4613_rs SB2-6PS-Biz16041910190 2016-04-19T11:20:06+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes