Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4614 Thema: Syrische Studierende und Promovierende, die nach dem 1. Februar 2013 ein Studium im Freistaat Sachsen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aufgenommen haben Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat am 17. April 2013 auf Initiative und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern eine Aufnahmeanordnung gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG für syrische Staatsangehörige , die am 1. Februar 2013 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG sind, und ihre Familienangehörigen erlassen. Die Ausgangssituation der syrischen Studierenden, die Anfang des Jahres 2013 zur Aufnahmeanordnung geführt hat, ist jedoch nicht mehr mit der gegenwärtigen Situation der syrischen Studierenden zu vergleichen. Die damals betroffenen Studierenden erhielten zuvor im Wesentlichen Stipendien aus Syrien oder finanzielle Unterstützung von ihren in Syrien lebenden Familienangehörigen und konnten somit von einem gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer des Studiums ausgehen, sie mussten nicht damit rechnen, dass die Stipendienzahlungen bzw. die finanzielle Unterstützung eingestellt würden. Die Situation der in den letzten zwei Jahren eingereisten und jetzt einreisenden Studierenden aus Syrien mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG ist damit nicht mehr vergleichbar. Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs-0141.51/8172 Dresden, 18. April 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. Seite 2 von 3 Frage 1: Welche Möglichkeiten der Aufenthaltssicherung haben syrische Studierende und Promovierende, die erst nach dem 1. Februar 2013 nach Sachsen kamen, um mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG ein Studium aufzunehmen und deren Aufenthaltsrecht mangels Absicherung des Lebensunterhaltes aufgrund der ausgebliebenen finanziellen Unterstützung durch syrische Stellen, Organisationen oder Privatpersonen gefährdet ist? Syrische Studierende und Promovierende, die nach dem 1. Februar 2013 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG ein Studium aufgenommen haben und deren Lebensunterhalt zwischenzeitlich aufgrund der ausgebliebenen finanziellen Unterstützung durch syrische Stellen, Organisationen oder Privatpersonen gefährdet ist, können ihren Lebensunterhalt durch die gesetzlichen Erwerbsmöglichkeiten neben dem Studium nach § 16 Abs. 3 AufenthG und/oder anderer Förderungen (z. B. deutsche Stipendien) oder durch Dritte im Rahmen einer Verpflichtungserklärung sichern. Zur Ermöglichung des Abschlusses des Studiums oder der Promotion kann im Einzelfall auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a AufenthG oder nach § 25 Abs. 4 Aufenth G oder auch eine Duldung nach § 60 a AufenthG in Betracht kommen, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso wäre die Stellung eines Asylantrages möglich. Nach positiver Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über den Asylantrag kann die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 AufenthG erfolgen. Frage 2: Wie viele Studierende und Promovierende, die erst nach dem 1. Februar 2013 nach Sachsen gekommen sind, um mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG ein Studium aufzunehmen und deren Aufenthaltsrecht mangels Absicherung des Lebensunterhaltes aufgrund der ausgebliebenen finanziellen Unterstützung durch syrische Stellen, Organisationen oder Privatpersonen gefährdet ist, halten sich aktuell im Freistaat Sachsen auf? Derzeit halten sich insgesamt elf Studierende und Promovierende im Freistaat Sachsen auf, die erst nach dem 1. Februar 2013 nach Sachsen gekommen sind, und denen mangels Absicherung des Lebensunterhaltes aufgrund der ausgebliebenen finanziellen Unterstützung durch syrische Stellen, Organisationen oder Privatpersonen keine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zum Studium erteilt oder verlängert werden konnte. Frage 3: Inwiefern besteht ein Anspruch des unter 1. genannten Personenkreises auf Leistungen aus dem BAföG? Die Erteilung eines Visums bzw. eines Aufenthaltstitels zum Studium nach § 16 Abs. 1 AufenthG darf grundsätzlich nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass über die Gesamtzeit des Studiums der Lebensunterhalt eigenständig gesichert werden kann. Der nachgefragte Personenkreis der syrischen Studierenden und Promovierenden mit einem Aufenthaltstitel nach § 16 Abs. 1 AufenthG hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung . STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSETN Frage 4: Welchen Restriktionen unterliegt der unter 1. genannte Personenkreis bei der Arbeitsaufnahme? Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG berechtigt Studierende und Promovierende während des Studiums bzw. Promotionsstudiums zur Ausübung einer Beschäftigung , die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten (§ 16 Abs. 3 AufenthG). In diesem zeitlichen Rahmen kann auch eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 21 Abs. 6 AufenthG zugelassen werden, wenn diese dem Grunde nach wie eine abhängige Beschäftigung ausgestaltet ist (z. B. als Honorarkraft). Eine über die kraft Gesetzes zugelassene Beschäftigung hinausgehende Tätigkeit kommt nur ausnahmsweise mit Zustimmung der Arbeitsverwaltung (§ 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG) und auch nur dann in Betracht, wenn dadurch die Erreichung des Studienziels nicht wesentlich er schwert oder verzögert wird. Frage 5: Inwiefern besteht ein Anspruch des unter 1 Leistungen aus dem SGB II? genannten Personenkreises auf Studierende und Promovierende mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Aufenth @ halfen gemäß § 7 Abs. 5 SGB II über die Leistungen nach § 27 SGB 11 hinaus keinen Ar/spruch auf Leistungen nach dem SGB II. Mit fjreur^llichen Grüßen M< kus Ulbig Seite 3 von 3 6_4614_rs SB2-6PS-Biz16041910200 2016-04-19T11:20:55+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes