Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/4622 Thema: Aussteigerprogramme aus Salafismus/Islamismus Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Angebote gibt es im Freistaat Sachsen für Personen, die aus dem Islamismus bzw. Salafismus aussteigen wollen? Personen, die aus dem islamistischen bzw. salafistischen Milieu aussteigen wollen, können die Angebote des Landesprogramms zum begleiteten Ausstieg aus der rechtsextremistischen Szene (Aussteigerprogramm Sachsen) nutzen. Das Aussteigerprogramm Sachsen, das im Oktober 2011 seine Arbeit aufnahm, richtete sich zunächst an Menschen in Sachsen, die mit der rechtsextremistischen Szene brechen wollten. Seit dem 1.Januar 2015 erfolgt die Umsetzung des Aussteigerprogramms Sachsen im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Fremdenfeindlichkeit“. Das Aussteigerprogramm richtet sich nunmehr auch an Menschen, die sich in extremistischen Gruppen oder Handlungszusammenhängen befinden, die in ihren Aktivitäten das Gewaltmonopol des Staates, dessen demokratische Grundlagen und die daraus resultierende Gewaltenteilung bewusst für sich nicht anerkennen und angreifen , d. h. demokratie-, menschen- und rechtsstaatsfeindlich agieren. Gemäß den Leitlinien des Bundesprogramms erfolgt unter anderem auch die Unterstützung bei der Distanzierung von Ideologie bzw. von rechtsextremen oder islamistischen Ideologiefragmenten (Auseinandersetzung mit Weltbildern und Vorurteilen, Vermittlung von Informationen, Ermöglichen von alternativen Erfahrungen). Darüber hinaus können Personen, die aus dem islamistischen bzw. salafistischen Milieu aussteigen wollen, sich an das Hinweistelefon des Bundesamtes für Verfassungsschutz (sog. HiT) bzw. an die Beratungsstelle Radikalisierung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wenden. Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/2744 Dresden, 19. April 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. Seite 2 von 3 Frage 2: Plant die Staatsregierung ein ressortübergreifendes Handlungskonzept gegen Salafismus und Islamismus? Durch den Landespräventionsrat Sachsen wird derzeit das Demokratie-Zentrum (DZ) Sachsen aufgebaut und etabliert. Das DZ Sachsen hat das Ziel, die bestehenden Netzwerke und Bemühungen im Bereich der Demokratie-Stärkung und Extremismus- Intervention/-Prävention zu bündeln. Unter Berücksichtigung von bereits vorhandenen Strukturen und Möglichkeiten sowie länderspezifischen Erfordernissen und Bedarfen kann auch ein qualifiziertes Beratungsangebot im Hinblick auf Strategien gegen demokratie - und rechtsstaatsfeindliche islamistische Bestrebungen angeboten werden. In Zusammenarbeit mit dem Beratungsnetzwerk Sachsen ist unter dem Dach des DZ ein breites Angebot an Beratungsleistungen zu demokratie-, menschen- und rechtsstaatsfeindlichen Phänomenen vorhanden. Das DZ Sachsen wird über das Bundesprogramm „Demokratie leben! Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Fremdenfeindlichkeit“ gefördert. Frage 3: Welche Moscheen im Freistaat Sachsen gelten als Treffpunkte der islamistischen bzw. salafistischen Szene? Den Schwerpunkt der Beobachtung der islamistischen bzw. salafistischen Szene durch das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen bildet die „Al-Rahman-Moschee“ in Leipzig mit ihrem Imam Hassan DABBAGH. Daneben gibt es im Freistaat Sachsen weitere relevante Gebetshäuser/Moscheen, die als Treffpunkte der islamistischen bzw. salafistischen Szene genutzt werden. Der Staatsregierung liegen dazu weitere Erkenntnisse vor, deren Mitteilung jedoch überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nr. 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABl. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des LfV Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Veröffentlichung dieser Informationen würde die jeweils eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG wäre ohne Geheimhaltung das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit dieser Personen gefährdet. Diese Rechtsgüter waren mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass das Schutzinteresse vorrangig zu sehen war. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionstüchtigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeiten des LfV STAATS1VI1M1STER1UM uLS INNERN Freistaat SÄCtiSETN Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsvermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments und die Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Mit Blick auf d^n im Rahmen einer Beantwortung beteiligten Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet ist, wenn die Informationsvermittlung unterbleibt. Es ^ /ird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Vei^ang^n weitergehende Auskunft erteilt wird. Mit'freuddlic'hen Grüßen Markus Ulbic Seite 3 von 3 6_4622_rs SB2-6PS-Biz16042010451 2016-04-20T12:32:06+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes