SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Schubert, Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4634 Thema: Besteuerung von zwischengenutzten kommunalen Objekten Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche steuerlichen Auswirkungen hat die Zwischennutzung von Sporthallen in kommunaler Trägerschaft als Notunterkünfte für die sächsischen Trägerkommunen? (Bitte unterteilen nach Sporthallen in kommunaler Trägerschaft und Sporthallen in kommunaler Trägerschaft, die auch für den Vereinssport genutzt werden.) Die Nutzung von kommunalen Sport- oder Mehrzweckhallen zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen hat keine steuerlichen Auswirkungen : Sofern die vorübergehende Unterbringung in zum Hoheitsbereich (Schulsport ) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtung erfolgt, sind dafür gezahlte Entgelte dem hoheitlichen und damit dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen (BMF-Schreiben vom 20. November 2014, BStBI. 1 2014, 1613). ~SACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/35-S 7168/7 /36- 2016/15340 Dresden, ;f 1 . April 2016 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, B Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden . "Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Erfolgt die Unterbringung von Flüchtlingen in Sport-(Vereinssport) und Mehrzweckhallen , die einen Betrieb gewerblicher Art darstellen, kann es im Hinblick auf die nur vorübergehende Nutzung aus Billigkeitsgründen beim Fortbestand des Betriebes gewerblicher Art bleiben. Für die Zeitspanne bis zur Wiedernutzung der Halle als Sport- oder Mehrzweckhalle ist das Einkommen des Betriebes gewerblicher Art mit Null anzusetzen . Ein tatsächlicher Verlustausgleich des Betriebes gewerblicher Art durch die juristische Person des öffentlichen Rechts für diese Zeitspanne ist nicht als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto zu behandeln. In der Zeit der „Nullstellung" wird kein Steuertatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Einkommensteuergesetz realisiert. Umsatzsteuerlich wird aus Billigkeitsgründen für die Zeit der vorübergehenden Nutzung davon abgesehen, die wegen der Nutzungsänderung eigentlich erforderliche Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bzw. Vorsteuerkorrektur vorzunehmen. Frage 2: Wie wird sichergestellt, dass Kommunen ihr Recht auf Vorsteuerabzug nicht verwirken, wenn zum Beispiel gerade fertiggestellte oder kernsanierte Gebäude als Flüchtlingsunterkünfte genutzt werden, deren eigentlicher Zweck eine vorsteuerabzugsberechtigte Nutzung ist? Das Recht auf Vorsteuerabzug hängt von der beabsichtigten Nutzung des Grundstücks ab. Eine nur vorübergehende Nutzung zur Flüchtlingsunterbringung schließt daher den Vorsteuerabzug aus den Baukosten nicht generell aus, wenn die spätere zum Vorsteuerabzug berechtigende Nutzung von Anfang an geplant war und diese Nutzungsabsicht auch hinreichend belegt werden kann. Dies gilt allgemein und nicht nur im Rahmen der Flüchtlingsunterbringung. Frage 3: Gibt es eine verbindliche Regelung bzw. Verfügungen, wie bei Mietverhältnissen zwischen Kommune und gewerblichen Vermietern das steuerliche Kriterium „kurzfristige Vermietung" bei Notunterkünften auszulegen ist? Wenn ja, wie sieht diese aus? Wenn nein, warum nicht? Welchen konkreten Zeitraum der Begriff „vorübergehende Unterbringung" umfasst, ist nicht definiert, sondern vom Einzelfall abhängig. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN Eine solche wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn die Zwischennutzung zur Unterbringung von Flüchtlingen erkennbar mit der Absicht vorgenommen wird, die Gebäude bzw. Einrichtungen im Folgenden wieder betrieblich bzw. unternehmerisch zu nutzen. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Unterbringung Personen betrifft, die hierbei keinen endgültigen, auf Dauer angelegten Aufenthaltsort begründen . Frage 4: Hat die Staatsregierung für die mit Fragen der Flüchtlingsunterbringung befassten nachgeordneten Dienststellen eine Handlungshilfe erlassen, die mit der Finanzverwaltung Sachsens abgestimmt ist? Wie sieht diese aus? Die Staatsregierung hat keine Handlungshilfe für die mit Fragen der Flüchtlingsunterbringung befassten nachgeordneten Dienststellen erlassen, die mit der Finanzverwaltung Sachsens abgestimmt ist. Seitens der Finanzverwaltung wurden außer den bundesweit gültigen allgemeinen Verwaltungsanweisungen einzelne Erlasse bzw. Verfügungen speziell zum Themenkreis der Besteuerung in Fällen der Unterbringung, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen herausgegeben. Neben den vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten BMF-Schreiben betrifft dies insbesondere die Verfügung des Landesamtes für Steuern und Finanzen vom 12. Oktober 2015 zu umsatzsteuerlichen Fragen. Mit freundlichen Grüßen P~4-u{nd Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2016-04-19T11:19:23+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes