STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4640 Thema: Geltende Grenzwerte für Dimethoat-Verbindungen und Glyphosat in Obst, Weintrauben, Traubenmost, Wein und Bier in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche konkreten Grenzwerte gelten im Freistaat Sachsen für zulässige Rückstände und Verunreinigungen mit Spuren von Pestiziden , insbesondere Dimethoat-Verbindungen und von Glyphosat in Obst, Weintrauben, Traubenmost, Wein und Bier? Frage 2: ln welcher konkreten gesetzlichen oder untergesetzlichen Vorschrift sind die in Frage 1 genannten Grenzwerte für Pestizide, insbesondere Dimethoat-Verbindungen und für Glyphosat in Obst, Weintrauben , Traubenmost, Wein und Bier rechtsverbindlich? Frage 5: Welche konkreten Grenzwerte gelten für die Verunreinigung von Weintrauben, Traubenmost und Wein in den anderen Bundesländern und in der Europäischen Union aufgrund welcher konkreten gesetzlichen oder untergesetzlichen Vorschriften? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 2 und 5: Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 legt gemeinschaftsweit die Höchstgehalte an Pestizidrückständen u. a. in Lebensmitteln fest. Die konkreten Rückstands -Höchstgehalte der geregelten Pflanzenschutzmittel für sämtliche Obstsorten und Weintrauben (Tafeltrauben sowie Keltertrauben) können den Anhängen II und 111 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 unter folgendem Link http://eur-lex.europa.eu/legalcontent /DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02005R0396- 20151 028&qid=1460448531857&from=DE Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 22-0141.51-16/249 Dresden, .26April2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fOr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ ~ SACHsEN oder komfortabler der Pestiziddatenbank auf der Internetseite der EU-Kommission unter folgendem Link http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticidesdatabase /pu blic/?event=pesticide. resid ue. selection&la ng uage= DE entnommen werden. Für Dimethoat in Keltertrauben wurde in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Höchstgehalt von 0,02 mg/kg, für Glyphosat in Keltertrauben ein Höchstgehalt in Höhe von 0,5 mg/kg festgelegt. Für die meisten verarbeiteten Lebensmittel, so auch für Traubenmost, Wein und Bier, sind keine konkreten Höchstgehalte in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt; hier gelten entsprechend Artikel 20 die Höchstgehalte der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für die entsprechenden Primärerzeugnisse, wobei durch die Verarbeitung bewirkte Veränderungen (Ab- und Anreicherungen) zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, einschlägig Anh. VI, wurde bisher hingegen kein entsprechender Verarbeitungsfaktor festgelegt; auch ist der umfangreichen Datensammlung des Bundesinstitutes für Risikobewertung kein Verarbeitungsfaktor für die Verarbeitung von Trauben zu Wein in Bezug auf den Rückstandsgehalt an Dimethoat zu entnehmen. Aus dem aktuellen sächsischen Geschehen liegen Erkenntnisse vor, dass es zu einer deutlichen Reduktion des Wirkstoffes Dimethoat im Zuge der Verarbeitung der Trauben zu Wein kommt, woraus eine deutliche Reduzierung des für Keltertrauben angegebenen Höchstgehaltes für das Erzeugnis Wein resultieren würde. Überdies sind festgestellte Rückstände in diesen Erzeugnissen auch nach Zulässigkeit der Anwendung der Pflanzenschutzmittel in den jeweiligen Lebensmitteln zu beurteilen; ein rechtlicher Aspekt, der vorliegend bei der Bewertung der Dimethoatrückstände in Trauben bzw. Wein Berücksichtigung findet. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 LFGB ist es verboten , Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen. Zweifelsfrei vorhanden ist ein Stoff bei sicherer Bestimmung, bezogen auf Dimethoat entspricht dies der analytische Bestimmungsgrenze in Höhe von 0,01 mg/kg. Frage 3: Zu welchem konkreten Zeitpunkt der Verarbeitung von Weintrauben, Traubenmost und Herstellung von Weinen sind welche konkreten Grenzwerte der in Frage 1 genannten Stoffe einzuhalten? Keltertrauben und Tafeltrauben sind in Anh. I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gelistet ; in den Anhängen II und 111 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sind für Keltertrauben und Tafeltrauben die konkreten Höchstgehalte an Pflanzenschutzmittelrückständen aufgeführt. Mit der Verarbeitung der Trauben zu Traubenmost und weiter zu Wein ist die durch die jeweilige Verarbeitung eintretende Veränderung des Rückstandsgehalts zu berücksichtigen. Nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gilt für Traubenmost und für Wein jeweils der Höchstgehalt für Keltertrauben unter zwingender Berücksichtigung der jeweils durch die Verarbeitung bewirkten Veränderungen (An- und Abreicherungen). Darüber hinaus ist die Zulässigkeit der Anwendung der Pflanzenschutzmittel in die Beurteilung der in den Erzeugnissen festgestellten Pestizidrückstände einzubeziehen (s. Antwort auf die Fragen 1, 2 und 5). Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 4: Wie lang ist die Zerfallszeit von nachgewiesenem Dimethoat im Boden, im Rebstock und Blattwerk, in Weintrauben und im Wein? Nach Auskunft des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), der Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel (PSM) in Deutschland, wurde in Studien im Rahmen des Zulassungsverfahrens unter definierten Bedingungen (konstant 20 oc, Lichtausschluss, konstante Bodenfeuchte) festgestellt, dass in Abhängigkeit vom Bodentyp nach zwei bis vier Tagen die Hälfte (DT50) der ausgebrachten Menge an Dimethoat abgebaut worden ist. Nach 6,8 bis 13,5 Tagen (DT 90) ging die Konzentration an Dimethoat auf ein Zehntel zurück. ln Untersuchungen in den USA auf verschiedenen Standorten im Freiland wurden ähnliche Ergebnisse erzielt, die einen raschen Primärabbau im Boden bestätigten (DT50 4,6 bis 9,8 Tage; DT90 14,9 bis 32,6 Tage). ln Weintrauben sind nur wenige Untersuchungen bekannt. Nach Angaben des Joint FAOIWHO Meeting on Pesticide Residues (JMPR) wurden im Rahmen der internationalen Bewertung von Wirkstoffen bei sachgerechter Behandlung (300 g ai/ha) nach 14 bis 28 Tagen noch Mittelwerte an Dimethoat/Omethoat von 0,48 bzw. 0,11 mg/kg festgestellt. Über Rückstände in Rebstock und Blattwerk liegen dem BVL keine Informationen zum Rückstandsverhalten vor. Auch über einen möglichen Abbau von Rückständen im Wein können keine Aussagen getroffen werden. Nach Ausführungen von PERKOW und PLOSS (Wirksubstanzen der Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Stand Juni 2007, Verlag Parey, Stuttgart) findet in saurer, wässriger Lösung eine langsame Hydrolyse statt. Mit freundlichen Grüßen 'sa1~ra~h Seite 3 von 3 2016-04-27T09:27:52+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes