STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE Drs.·Nr.: 6/4642 Thema: Amtliche Untersuchungen von Trauben/Weinen in Sachsen in den Jahren 2013 bis 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Weingüter, Winzer, Weinkellereien, Hersteller von Weinen oder Verarbeiter von Weintrauben (nachfolgend zusammengefasst als Weinbetriebe bezeichnet) in Sachsen wurden in den Jahren 2013 bis 2015 auf nachweisbare Rückstände oder Verunreinigungen ihrer Weine/Trauben mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder anderen nicht für die Weinherstellung zugelassenen Stoffen untersucht ? (Bitte unter Benennung der untersuchten Weinbetriebe und aufgeschlüsselt für die jeweiligen Jahresscheiben 2013, 2014 und 2015 darstellen.) Frage 3: Welche konkreten Rückstände oder Verunreinigungen wurden im Rahmen der in Frage 1 genannten Untersuchungen durch welche konkrete, mit der Untersuchung der Wein·/Traubenproben beauftragten Labore mit welchen konkreten Werten für die jeweils untersuchten Weinbetriebe zu welchem Zeitpunkt festgestellt? (Bitte aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Weinbetrieben und den festgestellten konkreten Stoffen von Rückständen und Verunreinigungen sowie die jeweiligen Werte in Jahresscheiben für 2013 - 2015 darstellen.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 3: Die Übersicht der sächsischen Weinbetriebe, deren Erzeugnisse (untergliedert in Proben von Keltertrauben und von Wein) in den Jahren 2013, 2014 und 2015 auf nachweisbare Rückstände oder Verunreinigungen mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder anderen nicht für die Weinherstellung zugelassenen Stoffen untersucht wurden sowie die ermittelten Gehalte dieser Stoffe sind der Anlage 1 zu entnehmen. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 22-0141.51-16/250 Dresden, 2b April 2016 Hausanschrlft: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOl lALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Die Untersuchungen wurden im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung durchgeführt; diese Untersuchungen werden ausnahmslos durch die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) ausgeführt. Frage 2: Welche konkreten Behörden und/oder öffentlichen Stellen führten die in Frage 1 genannten Untersuchungen der Weine/Weintrauben durch und welche konkreten Verwaltungsakte, Bescheide, Anordnungen oder andere amtliche Dokumente wurden erlassen und zu welchem Zeitpunkt den untersuchten Weinbetrieben zugestellt oder anderweitig rechtsförmig zugeleitet? Zu Teil 1 der Frage, den die Untersuchungen durchführenden Behörden und/oder öffentlichen Stellen, weisen wir auf die zusammenfassende Beantwortung der Fragen 1 und 3 hin. Maßnahmen i. S. der weiteren Fragestellung waren zu den beiden beanstandeten Proben zu treffen, zu der Probe Keltertrauben Goldriesling und zu der Probe Jungwein Goldriesling (s. Anlage 1). Zu der Probe Keltertrauben Goldriesling gelangte der vollständige Befund am 27.10.2015 dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) des Landkreises Meißen zur Kenntnis. Die betroffene Weinkellerei, in der die Keltertrauben verarbeitet worden waren, wurde im Rahmen einer außerplanmäßigen Vor-Ort- Kontrolle am 28.10.2015 über das Gutachten der LUA durch das LÜVA Meißen in Kenntnis gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt war aus diesen Keltertrauben bereits ein Jungwein hergestellt worden. Aufgrund der Beanstandung der Keltertrauben wurde der Verantwortliche darüber in Kenntnis gesetzt, dass der betreffende Wein nicht verkehrsfähig ist. Daraufhin wurde dieser Wein vom Lebensmittelunternehmen nachvollziehbar gesperrt, insoweit war keine zusätzliche amtliche Sperrung erforderlich. Auf Grund erster Vorinformationen aus der Landesuntersuchungsanstalt wurden seitens des LÜVA Meißen bereits am 22.10.2016 - noch vor Eingang des vollständigen Befundes - Ermittlungen gegenüber dem Traubenlieferanten, der damit gleichzeitig über den zu erwartenden Befund und dessen Auswirkungen informiert wurde, durchgeführt. Gegen diesen Traubenlieferanten wurde mit Schreiben des LÜVA Meißen vom 04.12.2015 ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Von dem betreffenden Jungwein Goldriesling wurde bei der o. g. Vor-Ort-Kontrolle am 28.10.2016 eine amtliche Verdachtsprobe entnommen. Nach Vorliegen des Gutachtens der LUA zu diesem Jungwein erfolgte am 17.12.2015 durch das LÜVA Meißen eine abschließende Anordnung zum Verbot des lnverkehrbringens in Bezug auf den genannten Wein gegenüber der betreffenden Weinkellerei. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM fÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 4: Aus welchen konkreten Gründen und Anlässen, auf welche und wessen Veranlassung wurden gerade die in der Beantwortung zur Frage 1 genannten Weinbetriebe auf Rückstände und Verunreinigungen ihrer Weine/Trauben mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder anderen nicht für die Weinherstellung zugelassenen Stoffen untersucht? Frage 5: Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage, welcher konkreten behördlichen Entscheidung oder welches andere dokumentierte Verwaltungshandeln wurden die in Frage 1 genannten Untersuchungen von Weinbetrieben in den Jahren 2013 bis 2015 zu welchem Zeitpunkt durchgeführt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Die Betriebskontrollen und Probenahmen erfolgten stichprobenartig auf Grundlage eines risikobasierten jährlichen Rahmenproben- und lnspektionsplanes. Dieser Rahmenproben - und Inspektionsplan hat seine Grundlage in der Veraltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Planung, Entnahme , Untersuchung und Beurteilung von Proben im Rahmen der amtlichen Lebensmittel - und Bedarfsgegenständeüberwachung (VwV Probenahme) vom 7. Februar 2011; dort sind auch das Procedere und die Verantwortlichkeiten bei der Erstellung des Rahmenproben- und Inspektionsplanes beschrieben. Da die VwV Probenahme nicht veröffentlicht wurde, wird sie als Anlage 2 beigefügt. Die VwV Probenahme wurde zur Durchführung der amtlichen Probenahme im Sinne von § 8 der bundesweit geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften vom 3. Juni 2008, in der jeweils aktuellen Fassung erlassen. Die Probe Jungwein Goldriesling wurde auf Grund der durch den zur Kenntnis gelangten Befund der Keltertrauben bestehenden Verdachtsmomente vom LÜVA Meißen als amtliche Verdachtsprobe entnommen. Mit freundlichen Grüßen 2 Anlagen Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN Anlage 1 zur Drs. 6/4642 Anzahl Proben Anzam l""rooen Anzahl Proben Weinbetriebe 2013 Ergebnisse 2013 2014 Ergebnisse 2014 2015 Ergebnisse 2015 Gehalt I Gehalt I Gehalt Wein Trauben Rückstand [mg/kg] Wein Trauben Rückstand [mg/kg] Wein Trauben ROck.stand [mg/kg] Wein- und Sektkellerei Ostrau 14 11 Winfried Melzer 2 Winzergenossenschaft Meissen 1 Sächsisches Staatsweingut 1 1 Ronny Beier 1 1 Weinbau Heinecke 1 Steffen Schabehorn 1 Straußwirtschaft Thiede 1 Weinbau Lars Wellhöfer 1 Gut Pesterwitz 1 1 Weinbau Fliegenwedel 1 Landesanstalt für Umwelt Landwirtschaft 1 Winzer Lutz Müller 1 1 1 Hoflößnitz 1 Ulf Große 1 I Weingut Zimmerling 1 Rolf Fehrmann 1 1 Weinkellerei Jan Ulrich 1 Dimethoat 0,0430 Omethoat 0,0360 1/2 Anlage 1 zur Drs. 6/4642 Anzahl t"rooen Anzant l"'rooen Anzahl Proben I Weinbetriebe 2013 Ergebnisse 2013 2014 Ergebnisse 2014 2015 Ergebnisse 2015 I Gehalt Gehalt Gehalt Wein Trauben Rückstand [mglkg] Wein Trauben Rückstand [mglkg] Wein Trauben Rückstand [mglkg] Dimehoiiit/Omethoat,S umme 0,0820 Ulrich Friede 1 Omethoat 0,300 Dimethoat 0,430 Dimehoat/Omethoat, S umme 0,750 Norman Keydel 1 Tim Strasser 1 * Gehalt in mg/1 2/2 Verwaltungsvorschritt des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz Anlage 2 zu Drs. 6/4642 zur Planung, Entnahme, Untersuchung und Beurteilung von Proben im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung (VwV Probenahme) Vom 7. Februar 2011 Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Probenplanung 3. Probenahmen aus besonderem Anlass 4. Beschwerdeproben 5. Durchführung der Probenahme 6. Probenmenge 7. Probenahmeschein 8. Gegenproben, Zweitproben 9. Übergabe von Proben an die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) 10. Untersuchung und Beurteilung der Proben, Gutachtenerstellung, Befundübermittlung 11 . Beteiligung von LUA-Sachverständigen an Inspektionen (Teamkontrollen) 12. lnkrafttreten und Außerkrafttreten Zur Durchführung der amtlichen Probenahme im Sinne von § 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AW Rahmen -Überwachung- AW RÜb) vom 3. Juni 2008 in der jeweils geltenden Fassung wird Folgendes bestimmt: 1. Allgemeines Die mit der Überwachung beauftragten Personen im Sinne von § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG) sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach§ 2 des SächsAGLFGB-VIG befugt, Proben zum Zwecke der amtlichen Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Hiervon ausgenommen sind Proben von Futtermitteln. Die Probenahme erfolgt gemäß eines nach dem Verfahren in Nummer 2 erarbeiteten Rahmenproben - und lnspektionsplanes. ln diesem werden auch sämtliche Probenanforderungen aus Programmen des Lebensmittei-Monitorings, des Bundesweiten Überwachungsprogrammes (BÜP), des Zoonosemonitorings, soweit Lebensmittel betreffend und weiterer zentraler Überwachungsprogramme berücksichtigt. Für diese Überwachungsprogramme orientiert sich der Probenumfang an § 11 Abs. 1 AW RÜb. Die im Rahmenproben- und Inspektionsplan festgelegten landesweiten Überwachungs- und Inspektionsprogramme (LÜP) sind im mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) verankert . Die in diesem Rahmen zu entnehmenden Proben sind in der unter Nummer 2.3 genannten Gesamtzahl amtlicher Proben enthalten. Zusätzlich werden Proben in Verdachts- und Beschwerdefällen sowie auf Grund besonderer Anforderungen entnommen. Für die Bezeichnung der Proben gelten die in Anlage 1 genannten Begriffe. Entnahme und Untersuchung von Proben im Rahmen des nationalen Rückstandskontrollplans bleiben von vorliegender VwV unberührt. 2. Probenplanung 2.1 Die LUA erarbeitet zusammen mit den Landesdirektionen einen jährlichen Rahmenproben - und Inspektionsplan anhand der Kriterien einer risikoorientierten Probenahme gemäß Anlage 2 und legt diesen dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz jeweils zum 1. November des der Planung vorausgehenden Jahres zur Prüfung und Bestätigung vor. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) bestätigt den Rahmenprobenplan entsprechend der Vorgaben des Qualitätsmanagement -System bei den Behörden der amtlichen Lebensmittelüberwachung im Freistaat Sachsen (QMH-LMÜ) innerhalb von 3 Wochen. 2.2 Die Gesamtzahl der Planproben orientiert sich an§ 9 AW RÜb. Die im Rahmenproben - und Inspektionsplan festgelegte Probenzahl beträgt 100 Prozent der Planproben abzüglich eines Anteils frei verfügbarer Proben, welcher nicht mehr als 10 Prozent betragen soll und vom SMS jährlich neu festgelegt werden kann. Die frei verfügbaren Proben sind vorzugsweise risikoorientiert und in Absprache mit der LUA in Herstellerbetrieben zu entnehmen, sofern das SMS hierzu nichts anderes bestimmt. 2.3 Die Landesdirektionen erstellen auf der Grundlage des bestätigten Rahmenprobenund Inspektionsplanes in Abstimmung mit der LUA monatlich aufgeschlüsselte Quartalsprobenpläne für jedes Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA). Sie Seite 2 von 8 nutzen für die risikoorientierte Verteilung der Proben auf die LÜVÄ das Programm Prosax, bei dem die Ergebnisse der Betriebskontrollen (Risikoeinstufung der Betriebe) mit der vorgegebenen Probenzahl verknüpft werden. ln den Quartalsprobenplänen werden unter anderem die zu entnehmenden Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Warenobergruppen oder -codes, und gegebenenfalls Anforderungen für spezielle Untersuchungen und spezielle Probenkennzeichnungen, die im Rahmen der Überwachungsprogramme erforderlich sind, festgelegt. Hierbei sind aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und entsprechende Erfordernisse angemessen zu berücksichtigen. 3. Probenahmen aus besonderem Anlass 3.1 Probenahmen aus besonderem Anlass sind im Rahmenproben- und Inspektionsplan nicht enthalten. Probenahmen aus besonderem Anlass umfassen unter anderem Verdachtsproben und Verfolgsproben. 3.2 Das SMS kann aus besonderem Anlass weitere Probenahmen bestimmen, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine verstärkte Überwachung erforderlich erscheinen lassen . 4. Beschwerdeproben 4.1 Wendet sich ein Verbraucher mit einer Beschwerde zu einem Erzeugnis im Sinne von Nummer 1 Satz 1 und 2 oder mit einer entsprechenden Beschwerdeprobe an ein LÜVA, so entscheidet dieses über die weitere Vorgehensweise. Bei der Entgegennahme der Beschwerdeprobe ist eine Niederschrift mit allen nötigen Angaben, unter anderem Beschwerdegrund oder Verdacht, anzufertigen. Die Probe ist- möglichst zusammen mit einer amtlichen Verfolgsprobe zum Vergleich, welche, soweit möglich, aus der gleichen Charge wie die Beschwerdeprobe stammt oder zum gleichen Los gehört- der LUA zuzuleiten. Aus Datenschutzgründen werden der LUA mit der Niederschrift personenbezogene Daten des Beschwerdeführers nicht übermittelt. Sofern dies sachlich und fachlich möglich ist, kann das zuständige LÜVA selbst darüber entscheiden, wie mit der Beschwerde oder der Beschwerdeprobe weiter zu verfahren ist und insoweit auch auf die Einschaltung der LUA verzichten. 4.2 Beschwerdeproben können in Ausnahmefällen auch von der LUA entgegengenommen werden. Dabei ist in Analogie zu Nummer 4.1 eine Niederschrift anzufertigen und dem zuständigen LÜVA unverzüglich zu übermitteln. Sofern eine Verfolgsprobe zum Vergleich benötigt wird, ist diese nach Übermittlung der dazu notwendigen Angaben durch das zuständige LÜVA zu entnehmen. 5. Durchführung der Probenahme 5.1 Technische Hilfsmittel sind insbesondere: a) geeignete Geräte zur Temperaturmessung bei der Probenahme und während des Transportes; b) Kühlbox oder Ähnliches zur Aufrechterhaltung der Temperatur während des Transportes ; c) gegebenenfalls eine Waage; d) Kamera oder Fotoapparat zur Beweissicherung über den Zustand der Probe bei der Entnahme; e) Desinfektionsmaterial; Seite 3 von 8 f) Geräte/Instrumente zur Probenahme, wie Löffel, Zange, Schaufel, Probenstecher und anderes, gegebenenfalls steril; g) Verpackungsmaterial, wie Beutel, Gefäße und anderes, gegebenenfalls steril; Das Verpackungsmaterial darf die Proben nicht nachteilig beeinflussen. h) Formulare, Etiketten und anderes zur Kennzeichnung; i) Plomben, Siegel, Klebebänder und anderes Versiegelungsmaterial; j) Material oder Geräte für orientierende Messungen, wie pH-Messstreifen, Öl- und Fetttest, lnfrarotthermometer; k) Schutzkleidung. Darüber hinaus wird auf die Arbeitsanweisung "Prüf- und Arbeitsmittel" des QMH-LMÜ verwiesen. 5.2 Die Probenahme erfolgt durch die nach§ 4 SächsAGLFGB-VIG mit der Überwachung beauftragten Personen der LÜVÄ. Diese Personen können Sachverständige der LUA oder mit der Überwachung beauftragte Personen der Landesdirektionen hinzuziehen. 5.3 Sofern für das Lagern, Aufbewahren und Transportieren von Lebensmitteln bestimmte Temperaturen vorgeschrieben sind, ist vor der Probenahme unverpackter Lebensmittel die Produkttemperatur, bei originalverpackten Lebensmitteln im Allgemeinen die Temperatur zwischen den Verpackungseinheiten, am Entnahmeort durch den Probenehmer zu messen und in den Probenahmeschein einzutragen. 5.4 Bei Erzeugnissen in Fertigpackungen sind die amtlichen Proben mit einem Klebesiegel , das mit der Probennummer zu beschriften ist, oder durch eine unverwischbare Beschriftung kenntlich zu machen. Soweit erforderlich, ist die amtliche Probe darüber hinaus mit einer weiteren Umhüllung zu versehen. 5.5 Bei unverpackten Erzeugnissen sind die amtlichen Proben sachgerecht durch den Verantwortlichen des Betriebes oder einen Stellvertreter oder in dessen Beisein zu umhüllen. Die Behältnisse sind so zu kennzeichnen, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. ln Einzelfällen sind Vorgaben der LUA bezüglich zu verwendender Behältnisse zu berücksichtigen. 5.6 Sofern spezielle Vorschriften zur Probenahme eine Versiegelung derselben vorsehen, ist diese derart auszuführen, dass ein Öffnen der Verpackung ohne Beschädigung der Verpackung oder des Siegels ausgeschlossen ist. 6. Probenmenge 6.1 Wenn, bedingt durch Art und Umfang der Untersuchungen, keine abweichenden Festlegungen getroffen werden oder durch spezielle Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, richtet sich die Menge oder die Stückzahl bei der Probenahme nach Anlage 3. Dabei sind die Anforderungen für mikrobiologische und chemische Untersuchungen stets getrennt zu betrachten. 6.2 Aus besonderem Anlass kann von dieser Verfahrensweise abgewichen werden. Die Art der Abweichung wird im Probenplan aufgeführt. 6.3 Weiterhin sind die Anforderungen für die in den Quartalsprobenplänen jeweils genannten Untersuchungen/Untersuchungsprogramme zu beachten. Seite 4 von 8 7. Probenahmeschein 7.1 Bei der Probenahme ist der im Erlass des SMS über die Verwendung eines aktualisierten landeseinheitlichen Probenahmescheines für die Probenahme gemäß § 43 Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vom 10. Mai 2007 (nicht veröffentlicht}, geändert durch das Schreiben vom 14. Dezember 2009, in der jeweils geltenden Fassung , festgelegte landeseinheitliche Probenahmeschein zu verwenden. Dieser ist auch für die Entnahme von Proben nach § 27 der Wein-Überwachungsverordnung anzuwenden . Er ist vollständig und deutlich lesbar auszufüllen und vom Probenehmer deutlich lesbar zu unterschreiben (Name in Blockschrift und Unterschrift). 7.2 Bei Beschwerdeproben sind der Beschwerdegrund und bei weiteren aus besonderem Anlass entnommenen Proben der hierfür maßgebliche Grund anzugeben oder näher zu erläutern. 7.3 Bei loser Ware sind die vom Lebensmittelunternehmer verwendeten Kennzeichnungselemente auf dem Probenahmeschein anzugeben. 7.4 Als Anlage zum Probenahmeschein sollte im Zusammenhang mit dem lnverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses vorgefundenes Werbematerial eingesendet werden. 8. Gegenproben, Zweitproben 8.1 Bei der Entnahme von Gegenproben oder Zweitproben ist nach § 43 LFGB sowie nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung- GPV) vom 11 . August 2009 (BGBI. I S. 2852) zu verfahren . Zur Unterrichtung des jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten über die Hinterlassung einer Gegen- oder Zweitprobe ist diesem eine Durchschrift des Probenahmescheines oder das Formblatt FB-05-19-000 (Qualitätsmanagementhandbuch - QM-Handbuch) zuzuleiten. Gegen- oder Zweitproben sind amtlich zu versiegeln. 8.2. Der Zeitraum, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung der Gegenprobe oder Zweitprobe als aufgehoben gilt, soll in der Regel 2 Monate betragen oder bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder der Verbrauchsfrist gelten, soweit dies erforderlich ist. Bei leicht verderblichen Lebensmitteln können kürzere Fristen durch den Probenehmer festgelegt werden. 8.3 Die zurückgelassene Gegenprobe oder Zweitprobe unterliegt für die angegebene Frist dem amtlichen Gewahrsam. Während der Frist darf das Siegel oder die Plombe nur von einem zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben zugelassenen privaten Sachverständigen (Gegengutachter) zum Zwecke der Gegenprobenuntersuchung geöffnet werden. 8.4 Der Probenehmer hat sich den Verzicht des Herstellers auf Zurücklassung einer Gegenprobe nach § 43 LFGB Abs. 1 auf dem Probenahmeschein durch Unterschrift des Verfügungsberechtigten bestätigen zu lassen. 8.5 Anfragen von Herstellern zum Untersuchungsziel/-spektrum nach § 7 Abs. 3 Gegenprobenverordnung hat der Probenehmer oder das zuständige LÜVA nach entsprechender Rücksprache mit dem federführenden Sachverständigen der LUA zu beantworten . Seite 5 von 8 9. Übergabe von Proben an die LUA 9.1 Die Proben müssen in unversehrtem Zustand an die LUA oder den Kurierdienst übergeben werden. Bei der Entnahme und dem Verpacken ist jede nachteilige Beeinflussung der Proben zu vermeiden. Die LÜVÄ sind für den Zustand der Proben von der Probenahme bis zur Übergabe an die LUA oder den Kurierdienst verantwortlich. 9.2 Vorgeschriebene Temperaturen müssen für den gesamten Zeitraum des Probentransportes sowohl durch die LÜVÄ als auch durch den Kurierdienst gewährleistet werden. Sie sind jeweils gerichtsverwertbar zu dokumentieren. 10. Untersuchung und Beurteilung der Proben, Gutachtenerstellung, Befundübermittlung 10.1 Die Art und den Umfang der Untersuchungen einer Probe bestimmt zunächst der federführende Sachverständige der LUA nach einschlägigen Rechtsvorschriften oder Weisungen sowie unter Beachtung des pflichtgemäßem Ermessens und wissenschaftlicher Erkenntnisse. Bei der endgültigen Festlegung des Untersuchungsziels/- spektrums sind die mit dem Probenahmeschein übermittelten Anforderungen des Probenehmers zu berücksichtigen. Proben, welche im Rahmen von Sonderprogrammen entnommen worden sind, werden in der Regel nur in Bezug auf die Anforderungen aus diesen Sonderprogrammen untersucht. Sollten sich weitere Verdachtsmomente ergeben , so ist das Untersuchungsspektrum entsprechend auszuweiten. 10.2 Bei der Untersuchung sind grundsätzlich dokumentierte und validierte Verfahren anzuwenden . Das Qualitätsmanagementsystem der LUA enthält Anforderungen an die Erstellung zuverlässiger Untersuchungsergebnisse sowie an die Art und Weise ihrer Übermittlung an die Vollzugsbehörden. Diesen Vorgaben ist zu entsprechen. 10.3 Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 6 Wochen ab Probenübergabe an den Kurierdienst oder ab Probeneingang an der LUA. Ist dies im Einzelfall nicht einzuhalten, ist das betroffene LÜVA zu informieren und ihm mitzuteilen, wann der Abschluss der Untersuchungen voraussichtlich erfolgen wird. 10.4 Bei Vorliegen von Untersuchungsergebnissen im Sinne von Artikel 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABI. L 31 vom 1. Februar 2002, S. 1) sowie der§§ 5, 26, 30 und 9, 10 LFGB, welche möglicherweise zur Auslösung einer EU-Schnellwarnung führen oder von Relevanz für die Verbrauchergesundheit sind, erstellt die LUA innerhalb von 2 Arbeitstagen ein Teilgutachten. Das zuständige LÜVA erhält eine telefonische Vorabinformation. Das Gutachten ist nach Fertigstellung unverzüglich auf elektronischem Wege dem einsendenden LÜVA zu übermitteln und der zuständigen Landesdirektion sowie dem SMS zur Kenntnis zu geben. Der Posteingang erfolgt über die entsprechenden Postfächer des Schnellwarnsystems. Das LÜVA übergibt innerhalb weiterer 2 Arbeitstage erste Ergebnisse der Ursachenermittlung und Informationen zum Vollzugshandeln an die Landesdirektion. Diese informiert spätestens 3 Arbeitstage nach Vorliegen des Gutachtens das SMS über die eingeleiteten Maßnahmen. Seite 6 von 8 Auf Grund dieser Informationen kann das SMS besondere Weisungen für den weiteren Vollzug erteilen. 10.5 Auf besondere Anforderung des LÜVA kann die LUA diesem alle Untersuchungsergebnisse einer Probe übermitteln, um Vergleiche mit den Untersuchungsergebnissen des Betriebes im Rahmen der Eigenkontrollen zu ermöglichen. Die LÜVÄ sollen das Untersuchungsspektrum sowie auffällige Ergebnisse der Betriebe im Rahmen ihrer Eigenkontrolle an die LUA übermitteln. Die LUA kann dies in den eigenen Untersuchungen berücksichtigen. 11. Beteiligung von LUA-Sachverständigen an Inspektionen (Teamkontrollen) Sachverständige der LUA sind durch die zuständigen LÜVÄ im Rahmen von Teamkontrollen an Inspektionen zu beteiligen. Teamkontrollen sind insbesondere im Rahmen der LÜP sowie bei der Überprüfung und Klärung spezieller Sachverhalte, wie Erkrankungsgeschehen, Inspektionen zum Zweck der Zulassung oder zur Gewährung von Ausnahmen, bei Kosmetikherstellern oder Herstellern von Lebensmittelbedarfsgegenständen, durchzuführen. Darüber hinaus können LUA-Sachverständige auch zur Klärung möglicher Ursachen von Beanstandungen oder zur Unterstützung bei der Auswertung komplizierter Gutachten in die Inspektionen vor Ort einbezogen werden. 12. lnkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Entnahme, Untersuchung und Beurteilung von Proben im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung (VwV Probenahme) vom 19. Mai 2003 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABI. SDr. S. S2553) außer Kraft. Dresden, den 7. Februar 2011 Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz gez.: Andrea Fischer Staatssekretärin Seite 7 von 8 Probendefinition Probenart Planprobe BÜP-Probe Verfolgsprobe Verdachtsprobe Beschwerdeprobe Gegenprobe Zweitprobe Definition Anlage 1 (zu Nummer 1.4, 3.1) Eine amtliche Planprobe ist die Menge eines Lebensmittels, Tabakerzeugnisses , kosmetischen Mittels oder die Anzahl an Bedarfsgegenständen gleichen Entnahmeortes, gleicher Art, gleicher Charge oder gleichen Loses, die aus einem Verwaltungsakt nach§ 43 LFGB (dokumentiert auf einem Probenahmeschein) hervorgegangen ist und die mit einer gemeinsamen Zielstellung zur amtlichen Untersuchung vorgestellt wird. Die Planprobe nach LFGB ist eine Einzelprobe und kann aus mehreren Teilproben bestehen. Amtliche Planprobe im Rahmen des bundesweiten koordinierten Überwachungsprogrammes . Das Untersuchungsprogramm sowie die Anforderungen an die Probenahme sind in der AW-BÜP und AW-DÜB geregelt und in allen Punkten einzuhalten. Die Verfolgsprobe ergibt sich aus dem amtlichen Verfolg beanstandeter Planproben. Die Verfolgsprobe sollte in Art, Menge, Abpackung, Aufmachung , Einsendemodus (Verwaltungsakt, Probenbegleitschein) der Planprobe entsprechen. Die Verfolgsprobe ist eine Einzelprobe und kann aus mehreren Teilproben bestehen. Die Verfolgsprobe ist eine außerplanmäßige amtliche Probe. Als Verfolgsprobe gilt auch eine Probe, die als Vergleich zu Beschwerde - oder Verdachtsproben oder nachträglich zur Ergänzung der Erkenntnisse aus der Untersuchung von Plan- oder Verdachtsproben entnommen wird. Die Verdachtsprobe wird entnommen, wenn der konkrete Verdacht besteht , dass ein Verstoß gegen einschlägige rechtliche Bestimmungen vorliegt. Sie ist eine Einzelprobe und kann aus mehreren Teilproben bestehen. Die Verdachtsprobe ist eine außerplanmäßige amtliche Probe . Die Beschwerdeprobe ist eine Einzelprobe, die von Verbrauchern im Sinne von§ 3 Nr.4 LFGB beschwerdeführend an ein LÜVÄ oder in Ausnahmefällen an die LUA übergeben wird. Eine Gegenprobe ist der Teil der amtlich entnommenen Probe, der amtlich verschlossen und versiegelt zurückgelassen wird. Die Zweitprobe ist eine Probe von gleicher Art und vom selben Hersteller wie die amtlich entnommene, nicht teilbare Probe. Sie wird amtlich verschlossen und versiegelt zurückgelassen. Seite 8 von 8 2016-04-27T09:28:53+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes