@ (Ð (o oc! STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SÂCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWËLT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 614643 Thema: Kontrolle und Nachweise über die im Weinanbau verwendeten Pflanzenschutzmittel durch Winzer/innen und staatliche Behörden Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche konkreten Pflichten zur Kontrolle und Prüfung der Anwendung von nur für den Weinanbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel auf bewirtschafteten Weinanbauflächen sind für Winzerinnen und Winzer, Weinkellereien, Weinhersteller und staatliche Kontrollbehörden in welcher konkreten Rechtsvorsch rift bestimmt? Das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBI. I S. 148, 1281), geändert durch Artikel 4 Absatz 87 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBI. I S. 3154), enthält alle rechtlichen Anforderungen an die Zulassung, an das lnverkehrbringen und an die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) sowie an die Kontrollen auf Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die zuständigen Behörden. Bei Winzerinnen und Winzern als Anwender von PSM werden Anwendungs - und Betriebskontrollen insbesondere im Hinblick auf nachfolgend aufg ef ü h rte Ko ntrol ltatbestände d u rchgefü h rt : Kontrolle der im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte (PflSch- GerätV) (Artikel 55 der VO (EG) Nr. 110712009 in Verbindung mit $ 16 PflSchG und in Verbindung mit $ 6 PflSchGerätV), Kontrolle der Sachkunde des Anwenders (Artikel 55 der VO (EG) Nr. 110712009 in Verbindung mit $ 9 Absätze 'l bis 5 PflSchG), Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ sm u l. sachsen. de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 23. März2O'16 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-014't.50t19t5153 Dresden, 13-o't.loAÓ Tag der I ! Deutschen E¡nhe¡t ¡; j I ,'l¡::, 1,.,lll FreistaatSachsen). t or.-03.10.2016 Hausanschrift: Sächs¡sches Staatsminister¡um für Umwelt und Landw¡rtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu ereichen mit den Straßenbahnlin ¡en 3,6,7,8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am K0nigsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. 'Ke¡n Zugang für elektron¡sch signiêrte sow¡o fúr verschlüsselte elêktron¡sche DokumenteSeite 1 von 3 STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UN4WEUT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENl5 Einhaltung der Anwendungsverbote und -beschränkungen (SS 1 bis 3 und 4 Pflanzensch utz-Anwend u ngsverordnung (PflSchAnwV)), Kontrolle auf Anwendung nicht zugelassener oder genehmigter PSM ($ 12 Absatz 1, 4 und 5 PflSchG, Artikel 53 der VO (EG) Nr. 110712009 in Verbindung mit $ 29 Absatz 1 PflSchG), Kontrolle der Einhaltung der zugelassenen beziehungsweise genehmigten Anwendungsgebiete (S 12 Absatz 1 Nr. 1 PflSchG, $ 22 Absatz 2 PflSchG, Artikel 53 der VO (EG) 110712009 in Verbindung mit $ 29 Absatz 1 PflSchG), Kontrolle der Einhaltung der erteilten Anwendungsbestimmungen (SS 12 Absatz 1 Nr.2, 22 Absatz 2 und 29 Absatz 1 PflSchG), Kontrolle der Einhaltung der erteilten Kennzeichnungsauflagen (S 36 Absatz 3 PflSchG, Artikel 55 der VO (EG) Nr. 110712009), Kontrolle der Einhaltung der Bienenschutzbestimmungen [$ 2 Bienenschutzverordnung (BienSchV)1, Kontrolle der Einhaltung der guten fachlichen Praxis und entsprechender behördlicher Anordnungen (S 3 Absatz 1 Satz 3 PflSchG) sowie der Einhaltung sonstiger behördlicher Anordnungen gemäß S 13 Absatz 3 und 4 oder $ 60 Satz 2 Nr. 1 PflSchG, Kontrolle der Anzeigepflicht von gewerblichen PSM-Anwendern (S 10 PflSchG), Kontrolle der Beseitigungspflicht von PSM (S 15 PflSchG), Kontrolle der Aufzeichnung der Pflanzenschutzmaßnahmen (Artikel 67 Absatz 1 Satz2 der VO (EG) 1 10712009 in Verbindung mit $ 11 PflSchG), Kontrolle des innergemeinschaftlichen Verbringens von Parallelhandels-PSM für den Eigenbedarf (S 51 Absätze 1 und 2 PflSchG). Frage 2: Welche konkreten schriftlichen Dokumentationen zum Nachweise der im Weinanbau bzw. auf Weinanbauflächen verwendeten Pflanzenschutzmittel sind durch die jeweiligen Winzerinnen und Winzer oder deren Betriebe zu führen? Frage 3: lnwieweit und auf welcher konkreten Rechtsgrundlage ist für die den Weinanbau betreibenden Winzerinnen und Winzer oder deren Betriebe die Führung von sog. Spritzmittelbüchern vorgeschrieben und welche konkreten Angaben sind in diesen zu dokumentieren? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Berufliche Venruender von PSM sind nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 110712009 zum Führen von Aufzeichnungen über die von ihnen verwendeten Pflanzenschutzmittel verpflichtet. Das PflSchG setzt diese Anforderung durch S 11 in nationales Recht um. Danach können die Aufzeichnungen elektronisch oder schriftlich geführt werden. Die Aufzeichnungen müssen die Bezeichnung des PSM, den Zeitpunkt der Venryendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das PSM verwendet wurde, enthalten. Die Aufzeichnungen sind über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt, aufzubewahren. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Darüber hinausgehende Regelungen, wie das Führen von sogenannten Spritzbüchern, sieht das PflSchG nicht vor. Frage 4: ln welcher Weise wird und durch welche konkreten Behörden, Stellen oder staatlich beauftragten Personen/Berater die Dokumentation der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Weinanbau regelmäßig kontrolliert? Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) führt im Freistaat Sachsen die amtlichen Kontrollen zut Einhaltung der pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen durch. Dabei werden risikobezogen systematische Kontrollen in zufållig ausgewäh lten Betrieben u nd anlassbezogene Kontrollen d u rchgeführt. Frage 5: Welche konkreten Aufgaben werden in den in Fragen I bis 4 genannten Bereichen der Kontrolle und Prüfung der Veruvendung von Pflanzenschutzmitteln im Weinanbau durch die Agrarbeauftragten im Freistaat Sachsen wahrgenommen und wie viele Agrarberater sind derzeitig im Freistaat Sachsen tätig? Die Kontrolle und Prüfung der Venuendung von PSM im Weinbau dient der Kontrolle der Einhaltung des PflSchG. Die zu erfüllenden Kontrollaufgaben sind der Beantwortung der Frage 1 zu entnehmen. Für die Wahrnehmung aller Kontrollen im Pflanzenschutz im Freistaat Sachsen sind im LfULG 13 Mitarbeiter tätig. Die Anzahl der Mitarbeiter, die die Kontrollen im Wein oder in einer anderen Kultur durchführen, variieren risikobezogen in Abhängigkeit von der Festlegung jährlicher, bundesweiter oder länderspezifischer Kontrollschwerpunkte. Über die Gesamtanzahl der derzeit im Freistaat Sachsen tätigen Agrarberater liegen keine Daten vor. Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2016-04-20T08:29:51+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes