SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Falk Neubert, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4672 Thema: Sponsoring durch den Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist Sponsoring durch den Freistaat Sachsen zulässig bzw. möglich? Frage 2: Wenn ja: Wer verhandelt in der Staatsregierung solche Sponsoringverträge ? Frage 3: Wie wird die Wertigkeit der Gegenleistungen des Gesponserten kalkuliert? Frage 4: In welchen Fällen ist der Freistaat Sachsen in den letzten Jahren als Sponsor aufgetreten? (bitte jährlich aufschlüsseln seit 201 O und zugeordnet den jeweiligen Ministerien sowie der Höhe der jeweiligen Sponsoringverträge) Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 1 bis 4: ~SACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/14-1053/1 /17-2016/ 17424 Dresden, J.S. April 2016 Zertifikat seit 2013 audlt berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Nach Ziffer III. der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zum Sponsoring in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen (VwV Sponsoring) vom 25. Juli 2007 (SächsABI. 2007, S. 1078) ist Sponsoring die freiwillige Unterstützung von Behörden und staatlichen Einrichtungen durch Private in Gestalt der Zuwendung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen. Als Gegenleistung darf ausschließlich die Darstellung des Sponsors, insbesondere die Nennung des Namens, der Firma und der Marke des Sponsors sowie die Präsentation seines Firmenzeichens und sonstiger Kennzeichen vereinbart werden. Danach kann der Freistaat Sachsen Sponsoring-Leistungen empfangen, jedoch nicht selbst erbringen. Zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben bedient sich der Freistaat Sachsen der Handlungsformen, die ihm als Staat und öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaft zur Verfügung stehen. Das Ausreichen von Haushaltsmitteln an Dritte richtet sich dabei insbesondere nach den verwaltungs-, zuwendungs- und haushaltsrechtlichen Vorschriften und stellt kein Sponsoring im Sinne der Fragestellung dar. Mit freundlichen Grüßen '*i-:d.nd Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-04-25T12:18:17+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes