STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD Fraktion Drs.-Nr.: 6/4675 Thema: Kommunikation zwischen Landesdirektion und Landkreisen bei der Unterbringung von Asylbewerbern und unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbern (umA) Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Der Beantwortung wird folgende Vorbemerkung vorangestellt: Anders als vom Fragesteller im Thema dargestellt, handelt es sich bei den sogenannten umA nicht um unbegleitete minderjährige Asylbewerber, sondern um unbegleitete minderjährige Ausländer. Diese sind nach § 12 Abs. 2 des Asylgesetzes mangels Volljährigkeit nicht fähig, selbst Verfahrenshandlungen nach dem Asylgesetz vorzunehmen. Dies ist Aufgabe des (Amts-) Vormundes nach seiner Bestellung, sofern dies im Ergebnis des Clearingverfahrens als die geeignete Maßnahme angesehen wird . Hierbei handelt es sich aber keineswegs um einen Automatismus. Frage 1: Mit welchem zeitlichen Vorlauf, auf Grund welcher Vereinbarung, sollen die Landkreise und Kreisfreien Städte über die bevorstehende Überstellung von Asylbewerbern oder/und umA in deren Zuständigkeit informiert werden? Die Verteilung von Asylsuchenden in die Landkreise und Kreisfreien Städte erfolgt nach Maßgabe des § 6 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes . Der Vorlauf ihrer Verteilung stellt sich vom Verfahren her wie folgt dar: Die Gesamtzahl der geplanten wöchentlichen Verteilungen wird im Voraus für einen Planungszeitraum von sechs Wochen vom Sächsischen Staatsministerium des lnnern und der Landesdirektion Sachsen im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden festgelegt. Seitens der Landesdirektion wird ein entsprechendes Zahlentableau bezogen auf die einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte und die sich daraus ergebene Zahl der Verteilungen ~:!'!' ...... Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-0141 .51-16/235 Dresden, Ä· April2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ E Freistaat ~SACHSEN mit einem entsprechenden Schreiben des Vizepräsidenten der Landesdirektion allen Landkreisen und Kreisfreien Städten bekanntgegeben. Die konkrete Verteilplanung erfolgt dann mit einem zeitlichen Vorlauf von ca. 14 Tagen durch die Landesdirektion. ln diesem Rahmen erfolgen Telefonate und E-Mail-Verkehr zwischen den zuständigen Mitarbeitern der Landesdirektion und den Mitarbeitern der unteren Unterbringungsbehörden. Hier werden die vorgesehenen Verteilzahlen konkretisiert und mit genauen Angaben zu Anzahl, Geschlecht, Herkunftsland und Familienzugehörigkeit sowie gegebenenfalls auftretenden Besonderheiten (z. B. Behinderung oder Krankheit) untermauert und abgestimmt. Bis zu drei Tage vor dem Termin der Verteilung wird die abgestimmte namentliche Transferliste von der Landesdirektion an die jeweilige untere Unterbringungsbehörde per E-Mail übersandt. Für unbegleitete minderjährige Ausländer gilt dieses Verfahren nicht. Sie unterfallen vielmehr dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe). Dieses regelt detailliert das Verfahren von ihrer vorläufigen lnobhutnahme bis zu ihrer Übergabe an das letztlich für ihre lnobhutnahme zuständige Jugendamt incl. damit zusammenhängender Fristen. Nach § 42a Absatz 5 Nummer 1 SGB VIII ist das Jugendamt der vorläufigen lnobhutnahme verpflichtet, die Übergabe durch eine geeignete Person an das Jugendamt, dem der Minderjährige zugewiesen wurde, in der gesetzlich vorgesehenen Frist sicherzustellen. Die konkreten Übergabemodalitäten sind zwischen den beteiligten Jugendämtern, die häufig in unterschiedlichen Bundesländern gelegen sind, abzustimmen. Der Freistaat Sachsen selbst hat keine schriftlichen Vereinbarungen zu Vorlaufzeiten bei der konkrete Übergabe getroffen. Mit Vertretern des Freistaates Bayern wurde lediglich auf Arbeitsebene eine mündliche Übereinkunft dahingehend erzielt, dass die von bayerischen Jugendämtern vorläufig in Obhut genommenen umA in einem geregelten Verfahren zu den sächsischen Jugendämtern gebracht werden, denen sie durch die Landesstelle zugewiesen worden sind. Frage 2: ln welchen Fällen und warum wurden im Februar und März 2016 die Vorlaufzeiten aus Frage 1 unterschritten? Bitte aufschlüsseln, nach Datum, Landkreis und Größe der überstellten Personengruppe. Entsprechende Unterschreilungen oder Probleme im Bereich der Asylsuchenden - sofern diese von der Landesdirektion verursacht worden sein sollten - sind der Staatsregierung nicht bekannt. Soweit es die umA betrifft, wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 3: An welchen Daten im März 2016 wurde dem Landkreis Mittelsachsen auf welchem Übermittlungsweg jeweils mitgeteilt, wann er wie viele Asylbewerber oder/und umA zugewiesen bekommt? (Bitte aufschlüsseln nach Datum, Asylbewerber - und umA-Zahl) a) Asylbewerber Die Transfers in den Landkreis Mittelsachsen im März 2016 erfolgten am: Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ ~SACHsEN 3. März 2016 - 34 Personen, Versand der Transferliste erfolgte am 29. Februar 2016 15. März 2016-33 Personen, Versand der Transferliste erfolgte am 10. März 2016 22. März 2016 - 68 Personen, Versand der Transferliste erfolgte am 17. März 2016 30. März 2016- zwei Personen, Versand der Transferliste erfolgte am 30. März 2016, da es sich um den Sonderfall eines Paares handelte, bei dem eine Person einen Krankenhausaufenthalt hatte und der Landkreis hier selbst um kurzfristige Zuweisung gebeten hatte. Dieser Bitte konnte die Landesdirektion umgehend entsprechen. Der Versand der Transferlisten erfolgte per E-Mail. b) umA Dem Jugendamt des Landkreises Mittelsachsen wurde am 1. März 2016 von der Verwaltung des Landesjugendamtes als der für die Verteilung innerhalb des Freistaates Sachsen zuständigen Landesstelle per E-Mail angezeigt, dass ihm im Rahmen der bundesweiten Verteilung vier umA zugewiesen werden. Weitere Zuweisungen an das Jugendamt des Landkreises Mittelsachsen sind im März nicht erfolgt. Frage 4: Wie viele Plätze waren jeweils in den Monaten Januar-März zum Stichtag 15. in den sächsischen Erstaufnahmeeinrichtungen verfügbar und wie viele genutzt. Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Stichtag verfügbare Plätze (Anzahl) belegte Plätze (Anzahl) 15. Januar2016 19.701 6.037 15. Februar 2016 19.039 4.799 15. März 2016 18.429 3.729 Frage 5: Wie viele Plätze waren jeweils in den Monaten Januar-März zum Stichtag 15. in den sächsischen Erstaufnahmeeinrichtungen für die zeitweise Unterbringung von umA verfügbar? Da es Intention des SGB VIII ist, umA nicht in Erstaufnahmeeinrichtungen, sondern in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe unterzubringen, werden in sächsischen Erstaufnahmeeinrichtungen keine Plätze für die zeitweise Unterbringung von umA vorgehalten . Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2016-04-29T11:27:18+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes