Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/4676 Thema: Konsequenzen aus Vereinbarung EU/Türkei vom 18. März 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die vom Europäischen Rat mit der Türkei am 18. März erzielte Übereinkunft sieht vor, dass künftig alle irregulär auf den griechischen Inseln ankommenden Migranten in die Türkei zurückgeführt werden. Im Gegenzug soll dieselbe Anzahl von in der Türkei befindlichen syrischen Flüchtlingen in Mitgliedsstaaten der EU aufgenommen werden.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Rechtsstellung erhalten die auf diesem Wege aus der Türkei in Deutschland ankommenden und dem Freistaat Sachsen zugewiesenen Syrer? Die in Deutschland auf Grundlage der Vereinbarung vom 18. März 2016 zwischen der EU und der Türkei ankommenden Syrer aus der Türkei werden zunächst im Rahmen des Resettlementprogrammes aufgenommen. Beim Resettlement handelt es sich um die auf Dauer angelegte Neuansiedlung von Flüchtlingen. Innerhalb dieses Programmes erfolgt die Aufnahme und Neuansiedlung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge aus Drittstaaten in Zusammenarbeit mit dem UNHCR. Die Aufnahme der Flüchtlinge in Deutschland erfolgt auf Grundlage der Anordnung des Bundesministeriums des Innern für die Resettlementverfahren 2016 und 2017 gemäß § 23 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme bestimmter Flüchtlinge unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder staatenloser Flüchtlinge aus dem Libanon, dem Sudan und aus Ägypten sowie ggf. aus der Türkei vom 4. April 2016 (vgl. Anlage). Die nach dieser Anordnung aufzunehmenden Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG. Einzelheiten ergeben sich aus der Anordnung. Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) StAs-0141.51/8189 Dresden, 19. April 2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. Seite 2 von 3 Frage 2: Inwieweit werden die Personalien der Syrer aus Frage 1 als gesichert angenommen bzw. selbst überprüft? Das Aufnahmeverfahren der syrischen Resettlementflüchtlinge aus der Türkei obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). In diesem Rahmen findet eine Überprüfung der Personen durch die Sicherheitsbehörden statt. Die Länder vollziehen die Entscheidung des BAMF durch Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels. Die Aufnahmeentscheidung des Bundesamtes ist für die Ausländerbehörden verbindlich. Eine nochmalige Überprüfung durch die Ausländerbehörde hat nicht zu erfolgen. Frage 3: Welche Besonderheiten werden im Freistaat Sachsen im Umgang mit den Flüchtlingen aus Frage 1 gelten, d. h. inwieweit wird mit diesen Menschen anders verfahren werden als mit den übrigen Asylsuchenden? Die Einreise und der Aufenthalt der ankommenden Resettlementflüchtlinge aus der Türkei richten sich nach der o. g. Aufnahmeanordnung des Bundesministeriums des Innern. Es werden Personen aufgenommen, die bereits vom UNHCR für ein Ressettlement vorgesehen sind. Die Einreise der Flüchtlinge erfolgt mit einer Aufnahmezusage des BAMF und einem entsprechendem Visum. Nach der Einreise werden sie von den aufnehmenden Kommunen in Wohnungen untergebracht. Den nach diesem Programm eingereisten Flüchtlingen wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG für drei Jahre erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt gem. § 23 Abs. 2 Satz 5 AufenthG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Außerdem besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, BAföG und ähnlichen Leistungsgesetzen. Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen, soweit und solange Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen werden. Die Flüchtlinge haben Anspruch auf Teilnahme an Integrationskursen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 Aufenth G. Im Gegensatz dazu durchlaufen Asylsuchende das Asylverfahren beim BAMF nach dem AsylG. Gemäß § 47 Abs. 1 AsylG sind Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben, verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AufenthG sind verpflichtet, bis zur Entscheidung über den Asylantrag in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 AsylG). Nach der Asylantragstellung bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens ist der Aufenthalt nach § 55 AsylG gestattet. Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel im Sinne des AufenthG. Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt (§ 56 Abs. 1 AsylG). Er darf nur unter bestimmten Voraussetzungen verlassen werden. Einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ausgenommen sind Ausländer aus einem sicherem Herkunftsstaat, die nach dem 31. August STAATSM1M1STER1UM DES 1NNBRN Freistaat SACHSE1N 2016 einen Asylantrag gestellt haben (§ 61 Abs. 2 AsylG). Asylbewerber haben gemäß § 44 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Integrationskurs. Asytsuchende , bei denen ein rechtmäßiger Aufenthalt zu erwarten ist, können gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zum Integrationskurs zugelassen werden. Frage 4: Wer trägt bzw. erstattet die Kosten, die im Zusammenhang mit dem betroffenen Personenkreis aus Frage 1 entstehen und aus weichen Haushaltstiteln werden die bestritten. Zur Finanzierung des Resettlement-Programms stehen 10.000 Euro/Person aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) zur Verfügung. Das Bundesministerium des Innern trägt die Kosten für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens , für den Transport der Flüchtlinge nach Deutschland sowie für die medizinische Versorgung der Flüchtlinge bis zur Ankunft in den Zielkommunen. Außerdem trägt der Bund die Kosten des Integrationskurses nach § 44 AufenthG. Der ^ reistaat Sachsen erstattet den Landkreisen und Kreisfreien Städten eine Pauschale zurAbgettung aller mit der Unterbringung dieser Personen entstandenen Kosten aus ,Kapit^i 0303, Titel 633 63. Die Erstattungsleistung ist auf die Dauer von zwölf Monat ^n begrenzt. Mit/fre^ndlichen Grüßen Seite 3 von 3 6_4676_rs z 6_4676_Anlage 2016-04-20T13:37:35+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes