STAATSM11M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETN DerStaatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 23a.0141.51/8188 Dresden,%April 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Wilke, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/4677 Thema: Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Landeshaupt- Stadt Dresden Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Vorbemerkung: Gemäß Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen überwacht der Freistaat die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden , Landkreise und anderen Gemeindeverbände. Vor dem Hintergrund , dass die Landeshauptstadt Dresden für den Kauf des ehemaligen Hotels Prinz Eugen, Gustav-Hartmann-Straße 4 in 01279 Dresden OT Laubegast, für den Betrag von ca. 3 Mio. Euro die Finanzierung /Kreditabsicherung/Bürgschaft zur Absicherung der defizitären STESAG GmbH ohne Beteiligung und Beschlussfassung des Stadtrates übernimmt, bitten wir um Beantwortung folgender Fragen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie beurteilt die Staatsregierung die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Landeshauptstadt Dresden beim Kauf des ehemaligen Hotels Prinz Eugen von der defizitär arbeitenden STESAD GmbH und den damit zusammenhängenden Verträgen, Vereinbarungen, Sicherheiten ? Klarstellend ist zunächst anzumerken, dass die STESAD GmbH nicht defizitär arbeitet. Sie hat in den vergangenen Jahren stets Jahresüberschüsse erwirtschaftet, im Jahr 2014 in Höhe von 793 TEUR. Bis zum Jahr 2013 zahlte die Landeshauptstadt Dresden an die STESAD GmbH zweckgebundene Zuweisungen zum Ausgleich des Bewirtschaftungsverlustes des Nordbades. Seit dem Jahr 2014 erfolgen durch die Landeshauptstadt Dresden keine laufenden Zuweisungen an die STESAD GmbH mehr Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen milden Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM11M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Eine umfassende Beurteilung der Verträge und Vereinbarungen der STESAD GmbH im Zusammenhang mit dem Kauf des ehemaligen Hotels Prinz Eugen ist nicht Gegenstand der rechtsaufsichtlichen Tätigkeit, da die Rechtsaufsicht nicht gegenüber der STESAD GmbH, sondern nur gegenüber der Landeshauptstadt Dresden ausgeübt wird. Im Rahmen des danach gebotenen Prüfungsumfanges haben sich - über die unter den Fragen 2 bis 4 dargestellte Problematik hinaus - keine weiteren Anhaltspunkte für eventuelle Rechtsverstöße der Landeshauptstadt Dresden ergeben. Frage 2: Wurden aus Sicht der Staatsregierung hierfür alle Informations-, Mitbestimmungs - und Genehmigungsbestimmungen eingehalten (bitte Bestimmungen einzeln aufschlüsseln)? Frage 3: Wenn nein, welche Informations-, Mitbestimmungs- und Genehmigungsmaßnahmen wurden nicht durchgeführt und welche Konsequenzen erwachsen der LHS daraus (bitte einzeln aufschlüsseln)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Am 27. Oktober 2015 hat die Landeshauptstadt Dresden einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der STESAD GmbH zum Erwerb der Immobilie Gustav- Hartmann-Straße 4, 01279 Dresden, herbeigeführt (Beschluss Nr. G-04/03/2015) und diesen mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 unter Bezug auf § 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) der Landesdirektion Sachsen angezeigt, bislang aber weder eine Beschlussfassung des Stadtrates herbeigeführt noch einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gestellt. Der vorliegende Erwerb einer Immobilie ist schon in Anbetracht der Höhe des Preises von 3.619.100 EUR von derart erheblicher Bedeutung für das Gesamtbild der STESAD GmbH, dass er eine wesentliche Veränderung des Unternehmens darstellt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 hat die Landesdirektion Sachsen die Landeshauptstadt Dresden aufgefordert, sich dazu zu äußern und einen entsprechenden Antrag zu stellen . Die Landeshauptstadt Dresden hat zugesagt, die erforderliche Stadtratsvorlage vorzubereiten und nach der Beschlussfassung gemäß § 102 Abs. 1 SächsGemO'der Landesdirektion Sachsen zur Genehmigung vorzulegen. Frage 4: Wie begründet die Sächsische Staatsregierung konkret die Rechtmäßigkeit des Handelns der Landeshauptstadt Dresden, für den Kauf des ehemaligen Hotels Prinz Eugen von der STESAG GmbH und die dafür notwendige" Finanzierung /Bürgschaft/Kreditabsicherung keine Stadtratsbeschlüsse herbeigeführt zu haben? Die wesentliche Veränderung der STESAD GmbH ohne Herbeiführung des dafür gemaß § 28 Abs. 2 Nr. 15 SächsGemO erforderlichen Stadtratsbeschlusses ist nach A"uffassung der Sächsischen Staatsregierung nicht rechtmäßig. Der rechtmäßige Zustand Seite 2 von 3 STAATS1VI1N1STER1U1V1 DES INNERN Freistaat SÄCHSETSJ kann jedoch durch die von der Landeshauptstadt Dresden beabsichtigte Einbringung in den Stadtrat zur Beschlussfassung, die Antragstellung bei der Landesdirektion Sachsen sowie, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, die spätere Genehmigung hergestellt werden. Zur Finanzierung des Kaufs des vorgenannten Grundstückes einschließlich einer Kreditgewährung durch die Stadt an die STESAD GmbH war keine Beschlussfassung des Stadtrates erforderlich. An der Rechtmäßigkeit des Handelns der Landeshauptstadt Dresden bestehen insoweit keine Bedenken. Ergänzend wird auf die Antwort auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drucksache 6/4679 verwiesen. Frage 5: Wie begründet die Sächsische Staatsregierung die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Landeshauptstadt Dresden, Stadtratsmitgliedern ihr Auskunfts - und Informationsrecht über Angelegenheiten der Gemeinde wie den Kauf des ehemaligen Hotels Prinz Eugen und alle damit in Zusammenhang stehenden Verträge, Vereinbarungen etc. zu verwehren? Nach ^ uffassung der Staatsregierung ist die Ablehnung des streitgegenständlichen Aktenfeinsiqhtsgesuches rechtlich nicht zu beanstanden, da sich das Äkteneinsichtsrechy /nact/§ 28 Abs. 5 SächsGemO nicht auf Akten in Besitz der rechtlich eigenständigen Jpristi^chen Person STESAD GmbH erstreckt. Mit feur^llichen Grüßen Markus Ulbig Seite 3 von 3 2016-04-25T13:27:10+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes