STAATSM1N1STER1UM | DES INNERN | Freistaat SÄCHSB1N Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 23a-0141.51/8191 Dresden, ^ApriApril 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Wilke, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/4679 Thema: Genehmigungspflicht bei Übernahme von Finanzierunen/ Bürgschaften/Krediten gemäß § 82 und § 83 SächsGemO Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Vorbemerkung: Die Übernahme von Finanzierungen/Bürgschaften/Krediten/kreditähnlichen Rechtsgeschäften u. a. durch Kreisfreie Städte stehen gemäß § 82 und § 83 SächsGemO unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die staatliche Rechtsaufsicht. Diese hat über die Genehmigung auch unter dem Gesichtspunkt der dauernden Leistungsfähigkeit und Risikovorsorge zu entscheiden. Vor dem Hintergrund, dass die Landeshauptstadt Dresden für den Kauf des ehemaligen Hotels Prinz Eugen, Gustav-Hartmann-Straße 4 in 01279 Dresden OT Laubegast, für den Betrag von ca. 3 Mio. Euro die Absicherung der Finanzierung/Kredites/Bürgschaft übernimmt und auf diese Weise die defizitäre STESAD GmbH absichert, bitten wir hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens um Beantwortung folgender Fragen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerlum des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SÄCMSE1N Frage 1: Wann erfolgte die Genehmigung durch die Rechtsaufsicht und auf der Grundlage welcher Prüfungsvorgänge erfolgte sie (bitte aufschlüsseln nach Prüfvorgang, Datum, Prüfergebnis)? Hinsichtlich der angeblich defizitären Finanzlage der STESAD GmbH wird auf die Antwort der Staatsregierung auf Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/4677 verwiesen. Es liegt bei dem vorgetragenen Sachverhalt kein genehmigungspflichtiger Tatbestand im Sinne der §§ 82, 83 und 84 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vor. Ergänzend wird auf die Antwort auf die Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/4677 verwiesen. Frage 2: Welche Risiken ließen sich für die Landeshauptstadt Dresden mit der Finanzierung /Bürgschaftsübernahme/Kreditabsicherung erkennen, und wie wurden diese durch die Rechtsaufsicht bewertet? Benennen Sie das jeweilige Risiko sowie die damit verbundenen Auswirkungen für die Landeshauptstadt Dresden (Art des Risikos, monetäre Auswirkung, Auswirkungen auf den Haushalt, Angabe von genauen Kosten für die Absicherung des jeweiligen Risikos). Die Kassenkreditgewährung der Landeshauptstadt Dresden an die STESAD GmbH stellt kein finanzielles Risiko dar, da die STESAD GmbH finanziell hinreichend leistungsfähig ist. Frage 3: Flossen in die Risikobewertung die finanziellen Risiken, die mit der Behebung der (Hochwasser-)Schäden am Objekt für die Land es Hauptstadt Dresden /STESAG GmbH zu erwarten sind, ein (bitte aufschlüsseln wie unter 2. angegeben )? Frage 4: Wurden Gutachten zur Risikobewertung herangezogen und wenn ja, welche Gutachten (bitte aufschlüsseln nach Art des Gutachtens, Gutachter, Datum des Gutachtens )? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Vor dem Erwerb ließ die STESAD Gmbh das Gebäude durch einen als Sachverständigerfür Bautenschutz und Bausanierung qualifizierten Mitarbeiter technisch und baulich begutachten. Weitere Gutachten liegen diesbezüglich nicht vor. Aufgrund der durch den Sachverständigen durchgeführten Begutachtung des Gebäudes nach Behebung der Hochwasserschäden sind keine Risiken für die Werthaltigkeit des Gebäudes zu erwarten. Seite 2 von 3 STAATSMINISTB^ILIM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Wurden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Bedingungen erteilt und/oder war die Genehmigung mit Auflagen für die LHS verbunden, auch und gerade unter dem Gesichtspunkt der dauernden Leistungsfähigkeit und Risikovorsorge (bitte aufschlüsseln nach Art der Bedingung/Auflage, Erfüllungszeitraum, Erfüllungsstand )? Da kf^in Genehmigungsverfahren nach den §§ 82, 83 und 84 SächsGemO erforderlich war (jsieh^ Antwort auf die Frage 1), sind auch keine Nebenbestimmungen erlassen worein. Mit freuipdlichen Grüßen Markus Ulbigl Seite 3 von 3 2016-04-25T13:27:51+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes