STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/4684 Thema: Extremkosten von Universitätskliniken und Maximalversorgern Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Im "Extremkostenbericht gem. § 17b Abs. 10 KHG für 2015" stellte das lnEK fest, dass vornehmlich Universitätskliniken und Maximalversorgern Finanzierungslücken durch Kostenunterdeckungen entstehen, die sich durch die Behandlung von besonders schweren Fällen in diesen Häusern ergibt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung über Kostenüberund Unterdeckungen in sächsischen Krankenhäusern. (Bitte differenzieren Sie nach Maximalversorgern und restlichen Krankenhäusern.) Frage 2: Wie hoch war 2014 . und 2015 die Finanzierungslücke durch Extremkosten in den Universitätskliniken Leipzig und Dresden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 2: Gemäß § 1 SächsKHG sind die Krankenhäuser im Freistaat Sachsen eigenverantwortlich wirtschaftende Einrichtungen. Die Staatsregierung verfügt somit über keine Kenntnisse zu Kostenüber- und Unterdeckungen der Krankenhäuser . Frage 3: Welche Möglichkeiten hat die Staatsregierung zur Verhinderung oder Verminderung von Kostenunterdeckungen der sächsischen Krankenhäuser und in welchem Umfang wurden diese genutzt? Der Freistaat Sachsen hat sich im Rahmen der Verhandlungen zum Krankenhausstrukturgesetz auf Bundesebene für Regelungen eingesetzt, die geeignet sind, Kostenunterdeckungen zu verhindern bzw. zu vermindern. So sollen im Ergebnis zukünftig beispielsweise Krankenhäuser, welche in einem hohen Umfang Notfall-Strukturen vorhalten, durch einen entsprechenden Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 34-0141 .51-16/242 .~sden, ß7April2016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMINISTERIUM PÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Zuschlag besser gestellt werden als solche, die sich mit einem geringeren Umfang oder gar nicht an der Notfall-Versorgung beteiligen. Durch die vollständige Streichung des Investitionskasten-Abschlags soll eine höhere Vergütung der in öffentlich geförderten Krankenhäusern erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen ermöglicht werden. Weiterhin wird es zukünftig möglich sein, für Leistungen mit außerordentlich guter Qualität, aber auch für besondere Aufgaben von Zentren, Zuschläge zu vereinbaren. Bereits mit dem Versorgungsstärkungsgesetz wurde vereinbart, dass Leistungen von Hochschulambulanzen besser vergütet werden. Ferner verfolgt die Krankenhausplanung kontinuierlich das Ziel, über ein abgestuftes Versorgungssystem effiziente Krankenhausstrukturen zu erhalten. Mit freundlichen Grüßen ~,.~ Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2016-04-27T09:31:54+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes