STAATSM1N1STER1UM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Ihr/e Ansprechpartner/-in: Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Schubert Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/469 Thema: Steinbruch Ebersbach von ProStein & Co. KG (Landkreis Görlitz) Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 46-4717.40/2/24 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: Dresden, 0 6. JAN. 2015 „Mich erreichten mehrere Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern aus meiner Heimatstadt über zunehmende Staub- und Lärmbelastungen sowie Baumschädigungen durch den Steinbruch Ebersbach in der Stadt Ebersbach-Neugersdorf. Die Bürgerinnen und Bürger überreichten mir exemplarisch staubverkrustete Blätter und berichteten davon, dass keine Spaziergänge mehr möglich seien an der frischen Luft.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: &ftiflk«ät seit i.oo6 audit berüfundfa;r;ihe Fragei: Sind der Staatsregierung o. g. Beschwerden bekannt und welche Erkenntnisse hat sie über Staub- und Lärmbelästigungen und schwere geschädigte Bäume (da kein Schutz bei Abbrucharbeiten) durch o. g. Steinbruch? An das Sächsische Oberbergamt (OBA) wurden im Jahr 2014 zwei Beschwerden zu festgestellten Staubbelastungen gerichtet, welche vermutlich durch den Steinbruch Ebersbach hervorgerufen wurden. Beide Beschwerden betrafen den Zeitraum November/Anfang Dezember 2014. Eine Periode, die durch extrem geringe Niederschläge gekennzeichnet war. Die Eingaben bezogen sich auf festgestellte Staubablagerungen im Gebiet nördlich des Steinbruches. Im Rahmen der Bearbeitung der Beschwerden durch das OBA wurden keine Tatbestände festgestellt, dass vom zugelassenen Betriebsregime des Steinbruches abgewichen wurde. Auch der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Görlitz liegt diesbezüglich keine Anzeige bzw. kein Hinweis auf Beeinträchtigungen weder konkret zu festgestellten Baumschädigungen noch im Rahmen des allgemeinen Steinbruchbetriebs vor. Die tatsächlichen Gründe für die von den Beschwerdeführern beobachtete, vermutlich vom Steinbruch herrührende Staubbelastung, sind daher im Nachhinein nicht mehr rekonstruierbar. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstelle: Hoyerswerdaer Straße 1 01097 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Seite 1 von 3 Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR fü*. 1 I Freistaat Hl SACHSEN Da allerdings Mineralstaub mit dem Regen auch wieder abgewaschen wird, kann davon ausgegangen werden, dass sich die starke Staubdeposition auf der Vegetation witterungsbedingt wieder entfernt. In den Jahren 2010/11 erfolgten im Umfeld des Steinbruchs Ebersbach über einen Zeitraum von zwölf Monaten Staubniederschlagsmessungen durch ein anerkanntes Messbüro. Der Immissionsrichtwert für Staubniederschlag nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) von 0,35 g/m2d wurde an allen festgelegten Beurteilungspunkten sicher eingehalten. Der Betrieb des Steinbruchs Ebersbach hat sich seit der Messung nicht wesentlich geändert. Im Gegenteil sind die Produktionsmengen und -Zeiten eher zurückgegangen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sich an der Gesamtstaubniederschlagssituation durch den Steinbruch ebenfalls nichts Wesentliches geändert hat und der Immissionsrichtwert für Staubniederschlag nach wie vor eingehalten wird. Bei dem Immissionsrichtwert für Staubniederschlag handelt es sich um einen Jahresrichtwert. Dabei werden die gemessenen Staubniederschlagswerte über ein Jahr erfasst. Dabei kann es durchaus witterungsabhängige Betriebssituationen geben, zu denen an bestimmten Betriebspunkten zeitweilig erhebliche Staubentwicklungen auftreten, obwohl der Jahresrichtwert sicher eingehalten wird. Solange der Steinbruchbetreiber den Jahresrichtwert für Staubniederschlag einhält, hat das OBA keine rechtliche Handhabe, Veränderungen zur Verringerung der Staubbelastung zu fordern. Zu übermäßiger Lärmbelastung durch den Steinbruch Ebersbach sind im Jahr 2014 keine Beschwerden eingegangen. Dem OBA liegen auch keine Indizien vor, dass die durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vorgegebenen Immissionsrichtwerte vom Steinbruch und dem zugehörigen Anlagenbetrieb überschritten werden. Frage 2: Wann wurden seit 2010 auf weiche Art und Weise im Steinbruch Staubniederschlags- und Lärmmessungen mit welchen Ergebnissen durchgeführt? Staubniederschlagsmessungen im Bereich des Steinbruches Ebersbach wurden im Zeitraum September 2010 bis August 2011 nach der Bergerhoff-Methode durchgeführt. Die ermittelten Werte bestätigen an allen festgelegten Immissionspunkten die sichere Einhaltung des gemäß TA Luft verbindlichen Jahresmittelwertes von 0,35 g/m2d. Lärmmessungen wurden für den Steinbruch Ebersbach und die zugehörige Aufbereitungsanlage am 23724. März 2012 im Nachtzeitraum durchgeführt. Mit einem ermittelten Beurteilungspegel von 34,1 dB (A) am ungünstigsten Immissionspunkt wurden der gemäß TA Lärm festgelegte Immissionsrichtwerte von 40 dB (A) sicher eingehalten. Eine weitere nächtliche Messung erfolgte am 26727. März 2014 für die von der Bahnverladung ausgehenden Lärmimmission. Hier wurde im ungünstigsten Punkt mit 43,5 dB (A) ebenfalls die Einhaltung des festgelegten Immissionsrichtwertes von 45 dB (A) bestätigt. Da die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für den Tagzeitraum wesentlich höher liegen, ist mit deren Überschreitung nicht zu rechnen. Auf Messungen im Tagzeitraum wurde daher bisher verzichtet. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR M'... Freistaat |P SACHSEN Frage 3: Wann wurden seit 2010 mit welchem Ergebnis angemeldete und unangemeldete Befahrungen Stichprobenhaft durchgeführt? Befahrungen des Steinbruches Ebersbach wurden durch Mitarbeiter des OBA an folgenden Tagen durchgeführt: 26. April 2010, 14. April 2011, 3. Mai 2011, 12. Juli 2011, 16. Februar 2012, 13. März 2012, 24. April 2012, 14. Januar 2013, 19. April 2013, 11. Oktober 2013, 7. April 2014, 19. Juni 2014. Eine getrennte Nachweisführung in angemeldete und unangemeldete Befahrungen erfolgt nicht. Bezüglich der die Beschwerdeführer betreffenden Belange (Immissionsschutz) wurden bei keiner Befahrung Mängel festgestellt. Frage 4: Welche Verstöße gegen welche Genehmigungen sowie sonstige umweit- und bodenrechtliche Vorschriften wurden in o. g. Steinbruch bisher festgestellt? Folgende Verstöße wurden festgestellt: a) Nachtbetrieb der Aufbereitungsanlage unter Verstoß gegen die Regelungen des zugelassenen Hauptbetriebsplanes und der Genehmigung nach BImSchG im Zeitraum vom 3. Mai 2010 und 11. Juni 2010 b) Mehrfache Überschreitung der zugelassenen Betriebszeiten der Bahnverlade-anlage im Kalenderjahr 2011 im Nachtzeitraum unter Verstoß gegen den zugelassenen Sonderbetriebsplan „Bahnverladung“. Frage 5: Welche Konsequenzen wurden aus den Verstößen gezogen? Gegen die verantwortliche Person des Bergbauunternehmers wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet sowie der unzulässige Nachtbetrieb per Anordnung mit Androhung von Zwangsgeld untersagt. Durch den Bergbauunternehmer wurden mittlerweile alle notwendigen Schritte veranlasst, sodass die nach Bundesberggesetz (BBergG) und Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlichen Zulassungen und Genehmigungen nunmehr auch für den Nachtzeitraum vorliegen. Seite 3 von 3