STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsminislerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Marco Böhme, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4691 Thema: Frauenabteile in Zügen zwischen Leipzig und Chemnitz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Leipziger Volkszeitung vom 24.03.2016 wird berichtet, dass die Mitteldeutsche Regiobahn (MRB) im Regional-Express zwischen Leipzig und Chemnitz spezielle Abteile für Frauen einrichten wird." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung zum genannten Vorhaben und der Position der betreffenden Verkehrsverbün¬ de (ZVNL und VMS) und Fahrgastbeiräte? Der für die Ausschreibung der in Rede stehenden Verkehrsleistung federfüh¬ rend zuständige Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen teilte dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) mit, dass die MRB auf Grundlage ihres Hausrechtes eigenständig über die Einführung von Abteilen für Frauen entschieden hat. Die Anforderungen aus dem korrespondierenden Verkehrsvertrag mit den Aufgabenträgern seien dadurch nicht verletzt worden. Darüber hinaus liegt dem SMWA zum Sachverhalt noch eine Stellungnahme der MRB vor. Frage 2: Wie bewertet die Staatsregierung die Wirksamkeit dieses Vorhabens in Bezug auf die Sicherheitslage von Fahrgästen im Umfeld der Haltepunkte und in den Zügen der Strecke Leipzig-Chemnitz und in Bezug zu anderen Sicherheitsma߬ nahmen? Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Von der Abgabe einer Bewertung wird abgesehen. Seite 1 von 3 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 66-4074/1/6 Dresden, 2 CD, APR, 2016 ir Zertifikat seit 2006 audlt bcrufundfamllic Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7,8 Haltestelle Carolaplalz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEM Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsre¬ gierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsre¬ gierung nach Art. 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abge¬ ordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004, Vf. 44-I-03). Frage 3: Plant die Staatsregierung oder die durch öffentliche Mittel bezuschussten Zweckverbände dagegen rechtlich vorzugehen? Die Entscheidung, Abteile für reisende Frauen einzuführen, hat die MRB auf Grundlage des Hausrechtes getroffen, über das sie in ihren Zügen verfügt (siehe Antwort auf Fra¬ ge 1). Die Staatsregierung plant nicht, gegen besagte unternehmerische Entscheidun¬ gen des Eisenbahnverkehrsunternehmens vorzugehen. Frage 4: Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung zu Übergriffen/Angriffen auf Personen (bitte Aufteilung nach Geschlechtern) in Zügen und an Halte¬ punkten (Bitte eine Übersicht zu kenntlichen Vorfällen laut Polizeistatis¬ tik nach Vorfällen und Zugstrecken für die Jahre 2000 bis 2015) in Sachsen? Angaben aus der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) liegen im Sachzusammenhang nicht vor. Recherchiert wurde im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS) nach Opferde¬ likten, welche im Katalogfeld „Tatörtlichkeit" die Katalogwerte „Bahnhof, „Eisenbahn" oder „Nahverkehrsbahn" enthielten. Ob Straftaten mit Tatort „Bahnhof auf bzw. im Ge¬ lände/Gebäude oder in unmittelbarer Nähe dazu begangen wurden, kann nicht diffe¬ renziert werden. Im PASS liegen valide Angaben aufgrund von Aussonderungs- und Löschfristen maxi¬ mal für die letzten zehn Jahre vor. Bei einigen Delikten betragen diese Fristen zwei bzw. fünf Jahre. Diese sind in der Tabelle (siehe Anlage) entsprechend gekennzeich¬ net. Bei den Erkenntnissen handelt es sich ausschließlich um Straftaten, welche von der Landespolizei bearbeitet wurden. Auf die Zuständigkeit der Bundespolizei wird ergän¬ zend hingewiesen. Straftaten, welche ausschließlich durch die Bundespolizei bearbeitet worden sind, werden in PASS nicht registriert. Zu diesen 958 Straftaten wurden insgesamt 1.151 Personen als Opfer erfasst. Dabei handelte es sich um 317 weibliche und 829 männliche Personen. Zu fünf Personen liegen keine entsprechenden Angaben vor. Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Gemäß Art. 51 Absatz 1 Satz 1 SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unver¬ züglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungs¬ organtreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abge¬ ordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung be¬ grenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die sächsische Polizei führt keine Statistiken zu den betroffenen Zugstrecken. Zur voll¬ ständigen Beantwortung der Fragen müssten insofern alle 958 Straftaten händisch ausgewertet werden. Der insgesamt erforderliche Aufwand kann nicht abgeschätzt werden. Es wäre jedoch notwendig, mehrere Sachbearbeiter über einen mehrere Tage währenden Zeitraum mit den Recherchen und Auswertungen zu beauftragen. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Eine solche aufwendige Recherche ist unverhält¬ nismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten. Frage 5: Was tut die Staatsregierung oder andere Über- oder Untergeordneten Behörden für die Sicherheit der Fahrgäste im Zug und an Haltepunk- Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechen¬ schafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Ver¬ antwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, da die Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste im Zug und an Haltepunkten in der originären Zuständigkeit der Bundespolizei und damit im Zuständigkeitsbereich des Bundes liegt (§ 3 Bundespolizeigesetz). Mit freundlichen Grüßen ten? Seite 3 von 3 Anlage zu Drs. 6/4691 Straftatbestand 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 StGB § 176/1 sexueller Missbrauch von Kindern 1 2 2 1 1 1 4 2 1 2 StGB § 176/IV/1 exhibitionistische/ sexuelle Handlungen vor Kindern 0 1 1 1 0 1 0 1 0 1 StGB § 176/IV/4 Einwirken auf Kinder durch Bild oder Ton 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 StGB § 176a/ll/1 Vollzug des Beischlafs m. Kind oder andere Handlungen 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 StGB § 177 - Vergewaltigung und sexuelle Nötigung 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 StGB § 177/1 - Vergewaltigung, sexuelle Nötigung 3 2 3 0 2 1 1 1 0 2 StGB § 177/11/1 - Beischlaf od ähnl. sex. Handlungen - durch Einzeltäter - überfallartig 0 0 0 0 1 0 1 0 0 0 StGB §177/11/2-Beischlaf od ähnl. sex. Handlungen - durch Gruppen 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 StGB § 182 sexueller Missbrauch von Jugendlichen 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 StGB § 183 exhibitionistische Handlungen* - - - - - 6 0 7 5 10 StGB § 183 exhibitionistische Handlungen vor Kindern* - - - - - 0 0 0 0 1 StGB § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses* - - - - - 0 0 1 1 0 StGB § 212 Totschlag 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 StGB § 223 Körperverletzung** - - - - - - - - 79 68 StGB § 224 gefährliche Körperverletzung 33 36 45 31 28 31 29 29 36 47 StGB § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen 0 0 1 1 0 0 0 1 1 0 StGB § 226 schwere Körperverletzung 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 StGB § 229 fahrlässige Körperverletzung** - - - - - - - - 1 0 StGB § 235 Entziehung Minderjähriger 0 0 0 2 2 0 0 1 1 0 StGB §238(1) Nachstellung* - - - - - 1 3 1 2 0 StGB § 239 Freiheitsberaubung 1 0 3 0 1 0 0 2 0 0 StGB § 239a erpresserischer Menschenraub 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 StGB § 240 Nötigung* - - - - - 6 6 6 4 13 StGB § 241 Bedrohung** - - - - - - - - 12 17 StGB § 249 Raub 16 18 12 28 24 15 18 16 23 22 StGB § 250 schwerer Raub 2 1 0 0 2 0 5 0 0 1 StGB § 252 räuberischer Diebstahl 0 3 3 3 1 3 2 1 0 3 StGB § 255 räuberische Erpressung 4 7 11 11 8 10 7 8 4 4 *Aussonderungs-/Löschfrist 5 Jahre **Aussonderungs-/Löschfrist 2 Jahre 2016-04-26T14:52:56+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes