STAATSMmiSTERIUM DES INNERN Freistaat SACtiSETN Der Staats ministe r SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bemhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) SIAS24-0141.51/8203 DresdenJ April 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Barth, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/4707 Thema: Kosten derAbschiebungen im Januar 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Kosten haben Abschiebungen von Ausländern im Allgemeinen und Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber im Besonderen im Freistaat Sachsen zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Januar 2016 verursacht? Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktionsund Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Von einer umfassenden Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Die erfragten Angaben hinsichtlich der Abschiebungskosten abgelehnter Asylbewerber, für die die Zentrale Ausländerbehörde Chemnitz zuständig ist, werden statistisch nicht erfasst. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht nicht. Die erfragten Angaben können auch nicht durch einen Rückgriff auf den entsprechenden Haushaltstitel ermittelt werden, da dort nicht nur Kosten von Abschiebungsmaßnahmen erfasst werden. Auch eine Beiziehung der Akten bzw. Nachfragen bei den an der Abschiebung beteiligten Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Behörden (z. B. Landespolizei, Bundespolizei) oder Privatfirmen und -personen (z. B. Reise- und Transportunternehmen, Dolmetscher, Arzte) ist durch die Behörde ohne Einschränkung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit nicht leistbar. Zur Beantwortung der Frage müssten 185 Abschiebungen überprüft werden. Die Ermittlung der daraus jeweils ersichtlichen Kosten würde durchschnittlich zwei Stunden in Anspruch nehmen, das wären 370 Stunden, d. h. über 46 achtstündige Arbeitstage. Nach händischer Auswertung der Akten wäre eine Beantwortung der Frage immer noch nicht möglich, da Kosten von den an der Abschiebung beteiligten Behörden, Firmen oder Privatpersonen in der Regel erst nach Monaten geltend gemacht werden. Der Staatsregierung liegen lediglich auf Nachfrage bei den Ausländerbehörden der Landkreise und Kreisfreien Städte, die für die Aufenthaltsbeendigung von Ausländern, die keinen Asylantrag gestellt haben, zuständig sind, folgende Angaben vor: Stadt Chemnitz Stadt Dresden Landkreis Görlitz 3.380,70 Euro 240,36 Euro 85,00 Euro Frage 2: In wie vielen Fällen waren die Kosten zum Zeitpunkt der Abschiebung uneinbringlich ? Die Kosten sind zum Zeitpunkt der Abschiebung in der Regel uneinbringlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Kosten vor Abschluss der erfolgreichen Abschiebung noch nicht vollständig entstanden sind und in keinem Fall schon zu diesem Zeitpunkt in Rechnung gestellt bzw. durch die Zentrale Ausländerbehörde in Form eines Leistungsbescheides festgesetzt wurden. Frage 3: In wie vielen Fällen wurden im genannten Zeitraum eine Sicherheitsleistung nach § 66 fi^os. 5 Satz 1 AufenthG angeordnet? Sich^rhei^leistungen nach § 66 Absatz 5 Satz 1 Aufenthaltsgesetz wurde in vier Fällen angejbrdr/et. Mit freuihdlichen Grüßen Mäfkus Ulbig Seite 2 von 2 2016-04-27T12:02:50+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes