STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Barth, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/4708 Thema: Minderjährige Asylbewerber Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Anders als vom Fragesteller im Thema dargestellt, handelt es sich bei den sogenannten umA nicht um unbegleitete minderjährige Asylbewerber, sondern um unbegleitete minderjährige Ausländer. Diese sind nach § 12 Abs. 2 des Asylgesetzes mangels Volljährigkeit nicht fähig, selbst Verfahrenshandlungen nach dem Asylgesetz vorzunehmen. Dies ist Aufgabe des (Amts-) Vormundes nach seiner Bestellung, sofern dies im Ergebnis des Clearingverfahrens als die geeignete Maßnahme angesehen wird. Hierbei handelt es sich aber keineswegs um einen Automatismus. Frage 1: Wie viele minderjährige Asylbewerber hielten sich mit Stand vom 01.03.2016 im Freistaat Sachsen auf? Frage 2: Wie viele dieser minderjährigen Asylbewerber waren unbegleitete minderjährige Asylbewerber (umA)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Der Staatsregierung liegen zu der Anzahl der unbegleiteten und begleiteten minderjährigen Asylbewerber in Sachsen mit Stand vom 1. März 2016 keine abschließend belastbaren Angaben vor. Soweit es die Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen betrifft, so erfolgt eine Ausschlüsselung der Asylsuchenden und Flüchtlinge nach Altersgruppen lediglich bei der Meldung der monatlichen Zugänge. So waren in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen im Monat Februar 752 Zugänge an minderjährigen Personen zu verzeichnen. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-0141.51-16/254 Qresden, /C. Apri12016 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01 097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Im Übrigen belief sich die Zahl der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen einschließlich der Empfänger von Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, welche die Jugendämter der Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen zum Stichtag 1. März 2016 in Obhut genommen hatten oder denen sie anschließende Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährt hatten, zum Stichtag 1. März 2016 auf insgesamt 2.375. Frage 3: Welche Kosten sind dem Freistaat Sachsen für die Unterbringung und Versorgung der minderjährigen Asylbewerber insgesamt und speziell für unbegleitete minderjährige Asylbewerber zwischen dem 01.01.2016 und dem 29.02.2016 entstanden (bitte Auflistung nach Monat und Art der Kosten)? Von Seiten der Staatsregierung können für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 29. Februar 2016 keine Angaben zu den Kosten getroffen werden, die in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen im Zusammenhang mit der Betreuung und Versorgung minderjähriger Flüchtlinge angefallen sind. Die von den Jugendämtern der Landkreise und Kreisfreien Städte für die Unterbringung und Versorgung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger aufgewandten Kosten werden den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durch den Freistaat Sachsen erstattet. Dabei wird nicht zwischen minderjährigen Asylbewerbern und andern ausländischen Minderjährigen unterschieden, die keinen Asylantrag gestellt haben. Angaben speziell zu den Kosten, die für die Unterbringung und Versorgung unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber aufgewandt wurden, können deshalb nicht gemacht werden. Der Freistaat Sachsen hat in den Monaten Januar und Februar 2016 Jugendämtern sowohl des Freistaates Sachsen als auch anderer Bundesländer insgesamt 4.003.021,50 EUR an Kosten für die Unterbringung und Versorgung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger, die bis zum 31 . Oktober 2015 entstanden sind, erstattet. Außerdem hat der Freistaat Sachsen den Jugendämtern im Freistaat 49.016,40 EUR an Kosten, die ab dem 1. November 2015 angefallen sind, erstattet. Darüber hinaus wurde den Jugendämtern ein erster Abschlag in Höhe von 7.499.993,00 EUR auf weitere Erstattungsforderungen wegen Kosten, die ab dem 1. November 2015 entstanden sind, ausgezahlt. Eine Aufschlüsselung dieser Gesamtabschlagssumme auf die Monate Januar und Februar 2016 ist derzeit nicht möglich, da die konkrete Einzelrechnungslegung durch die Jugendämter nachfolgend erfolgt. Abschließende Erkenntnisse, in welcher Höhe den Jugendämtern im Freistaat Sachsen im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 29. Februar 2016 Kosten entstanden sind, die der Freistaat Sachsen nach § 89d Absatz 1 SGB VIII zu erstatten hat, liegen der Staatsregierung derzeit nicht vor. Mit freundi n GrOßen J . !tt/ Barbara Kll psc Seite 2 von 2 2016-04-27T09:40:32+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes