STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 | 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 42-0141.50-60/473/2 Dresden, , " e Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander Krauß, Fraktion der CDU Drs.-Nr.: 6/473 Thema: Von Elternbeiträgen freigestellte Kinder in sächsischen Kindertagesstätten Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie groß ist die derzeitige Zahl der von Elternbeiträgen freigestellten Kinder in sächsischen Kindertagesstätten insgesamt? (Bitte eine Aufschlüsselung nach jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten)? Frage 2: Wie hoch ist der prozentuale Anteil der Freigestellten an der Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder aktuell? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Eine anteilige oder vollständige Freistellung vom nach § 15 Abs. 2 und 3 SächsKitaG festgelegten ungekürzten Elternbeitrag für Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege erfolgt im Freistaat Sachsen auf der Grundlage folgender Regelungen: 1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 SächsKitaG sind von der Gemeinde Absenkungen gegenüber dem ungekürzten Elternbeitrag vorzusehen für Alleinerziehende und für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen. Auf dieser Basis erstellen die Gemeinden eine Staffelung, die bei mehreren Geschwisterkindern bis zur Freistellung vom Elternbeitrag führen kann. 2. Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 SächsKitaG ist der Elternbeitrag zu übernehmen, soweit die Belastung den Eltern und dem Kind gemäß § 90 Abs. 3 und 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) wegen zu geringem Familieneinkommen nicht zuzumuten ist. Auch hier ist die teilweise oder vollständige Übernahme möglich. Seite 1 von 2 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Die teilweise oder vollständige Erstattung/Übernahme nach Nr. 1 und Nr. 2 erfolgt durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Landkreise und Kreisfreien Städte. Die zur Verfügung stehenden Daten hinsichtlich der Fallzahlen und des Anteils an insgesamt betreuten Kindern sind der Anlage zu entnehmen. Dabei war es den Jugendämtern der Landkreise und Kreisfreien Städte nicht möglich, zu unterscheiden zwischen Kindern, für die eine anteilige und Kindern, für die eine vollständige Erstattung oder Übernahme des Elternbeitrages erfolgt. Ebenso ist keine Differenzierung nach Kindern in Einrichtungen und Tagespflege möglich. Es sind also beide Betreuungsarten erfasst. Die Fallzahlen nach Nr. 1 und Nr. 2 überschneiden sich, für viele Kinder werden beide Varianten wirksam. Nicht alle örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe konnten im zur Verfügung stehenden Zeitrahmen aktuelle Angaben machen. Die aktuellste für den gesamten Freistaat Sachsen zur Verfügung stehende Berechnung kommt zu dem Ergebnis, dass im Jahr 2013 30,7 Prozent der von den Gemeinden festgesetzten ungekürzten Elternbeiträge von den Jugendämtern übernommen oder erstattet wurden. Mit freundlichen Grüßen Brunhild Kurth Anlage Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs- 6/473 Landkreis/Kreisfreie Stadt Anzahl in Kindertagesbetreuung angenommener Kinder 1. April 2014 Kinder mit anteiliger oder vollständiger Übernahme des Elternbeitrages für die Kindertagesbetreuung durch das Jugendamt des Landkreises/der Kreisfreien Stadt nach § 90 Abs. 3,4 SGB VIII (§ 15 Abs. 5 Satz 2 SächsKitaG) wegen zu geringem Familieneinkommen Kinder mit Absenkung des Elternbeitrages (bis hin zur Freistellung) nach § 15 Abs. 1 Satz 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 SächsKitaG und Erstattung der Absenkungsbeträge durch das Jugendamt des Landkreises/der Kreisfreien Stadt nach § 15 Abs. 5 Satz 1 SächsKitaG Anzahl Kinder* Anteil an insgesamt betreuten Kindern in %** Anzahl Kinder* Anteil an insgesamt betreuten Kindern in %** Stadt Chemnitz 15.892 keine Angaben möglich keine Angaben möglich keine Angaben möglich keine Angaben möglich Stadt Dresden 42.421 keine Angaben möglich keine Angaben möglich keine Angaben möglich keine Angaben möglich Stadt Leipzig 38.055 10.434 27,4 16.955 44,6 Bautzen 21.595 keine Angaben möglich keine Angaben möglich keine Angaben möglich keine Angaben möglich Erzgeblrgskreis 21.960 3.666 16,7 8.486 38,6 Görlitz 16.720 4.236 25,3 7.387 44 2 Leipzig 18.730 3.213 17,2 7.339 39,2 Meißen 17.655 3.188 18,1 7.384 41,8 Mittelsachsen 20.906 3.801 18,2 8.904 42,6 Nordsachsen 13.511 3.487 25,8 5.745 42,5 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 17.446 3.308 19,0 8.773 50,3 Vogtlandkreis 14.053 3.361 23,9 5.502 39,2 Zwickau 20.386 3.727 18,3 7.875 38,6 Durchschnitt 21,3 * Datenquelle: Angaben der Landkreise und Kreisfreien Städte entsprechend Umfrage vom 12.12.2014, Datenstand unterschiedlich (Dezember 2013 bis November 2014) ** Datenquelle: Berechnung SMK, Bezugsgröße ist die Anzahl in Kindertagesbetreuung aufgenommener Kinder am 1. April 2014 (Meldung der Gemeinden zur Beantragung des Landeszuschusses nach § 18 SächsKitaG)