STAATSM11M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Anhwort angeben) StAs24-0141.51/8206 Dresden,2 Mai 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/4741 Thema: Geduldete in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Laut Antwort auf die Kleine Anfrage Drs 6/4192 lebten im Januar 2016 in Sachsen 1740 Personen mit Duldung, davon 550 wegen Passbe- Schaffung". Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie lange halten sich die geduldeten Personen in Sachsen auf? (bitte nach konkreter Rechtsgrundlage der Duldung und Herkunftsstaaten aufschlüsseln) Von einer umfassenden Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM11M1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN nur das mitteilen was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf.14-1-97). Der Staatsregierung liegen zur Fragestellung mangels entsprechender statistischer Erfassung keine umfassenden belastbaren und auswertbaren Ergebnisse vor. Es liegen , n.L!r teilweise An.9aben einzelner Ausländerbehörden vor, die als Anlage beigefügt sind. Nicht alle Ausländerbehörden können mit den unterschiedlichen ausländerrechttichen Fachverfahrensprogrammen durch entsprechende Statistiktools die gewünschten Abfragen tätigen. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten sämtliche bei den Ausländerbehörden der Landkreise und Kreisfreien Städte geführten Ausländerakten ubsrPrüft werden. Bei einem z. B zu prüfenden Aktenbestand von rund 600 Akten pro Ausländerbehörde (in der Regel deutlich mehr) mit einem Arbeitsaufwand von weni'gstens 15 Minuten pro Akte, d. h. 150 Arbeitsstunden, wäre bei einer 40-Stunden-Woche ein Mitarbeiter nahezu vier Wochen mit der Auswertung beschäftigt. Das Personal in den Ausländerbehörden stünde dann für Kernaufgaben nicht oder nur eingeschränkt zur yerfüguncl- Eine solche Recherche ist ohne Einschränkung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Behörde nicht leistbar. Frage 2: wie vlele Famjijen mit Kindern (mindestens ein Elternteil, Kinder unter 18 Jahren) befinden sich_unter den geduldeten Personen? (bitte, wenn möglich, nach Zahl der Kinder je Familie aufschlüsseln) Die von den Ausländerbehörden übermittelten Angaben sind der nachstehenden Tabele ZLi entnehmen^ Die Ausländerbehorden Chemnitz, Görlitz und Landkreis Leipzig konnten^ nur die Gesamtanzahl der Familien mit minderjährigen Kindern benennen' Eine Aufschlusselung nach der Anzahl der minderjährigen Kinder war nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen" Ausländerbehörde Fam. mit mj. Kindern mj. Kind 2 mj. Kinder 3 mj. Kinder 4mj. Kinder 5mj. Kinder 6 mj. Kinder 7mj. Kinder 9 mj. Kinder Bautzen Chemnitz 65 48 21 23 DresDresden Erzg.krs. 64 54 22 19 13 19 19 Görlitz 24 115Leipzig Lkrs. Leipzig 46 22 26 10 121 k. A7Meißen Mittelsachsen 92 k.Ä7 31 39 12 Nordsachsen Sächs. Schw.- Osterzgeb. Vogtland k. A. 48 13 14 11 7wickau k. A. Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Wie viele minderjährige Geduldete leben in Sachsen und wie viele von ihnen wurden in Deutschland geboren? Nach den Angaben im Ausländerzentralregister halten sich im Freistaat Sachsen zum Stichtag 29. Februar 2016 1.465 minderjährige Ausländer (0 bis 18 Jahre) mit einer Duldung auf. Davon wurden 335 Ausländer in Deutschland geboren. Frage 4: Wie viele Geduldete konnten zwischen 2010 und 2015 eine Aufenthaltserlaubnis erlangen (bitte nach Jahresscheiben und Rechtsgrundlagen aufschlüsseln) Auf die Antwort auf die Frage 1 wird verwiesen. Der nach einer Duldung erteilte Aufenthaltstitel kann nicht aus den Fachverfahrensprogrammen herausgefiltert werden. Eine Abrufmöglichkeit zu einer definierten Personengruppe aus dem Ausländerzentralregister haben die Ausländerbehörden nicht. Registerbehörde ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Um bisherige Inhaber einer Duldung feststellen zu können, müssten die Ausländerbehörden mehrere tausend Ausländerakten einzeln sichten. Es sind zudem auch Geduldete betroffen, die nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verzogen sind, so dass den Ausländerbehörden die zur Einzelauswertung erforderlichen Akten nicht mehr vorliegen. Frage 5: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Ausübung einer Ausbildüng , Erwerbarbeit oder eines Studiums durch Geduldete in Sachsen? Die Aufnahme eines Studiums oder einer schulischen Berufsausbildung ist mit einer Duldung möglich. Es gibt keine aufenthaltsrechtlichen Vorgaben, die dies ausschließen Eine duale Berufsausbildung oder eine Beschäftigung ist mit Zustimmung der Ausländerbehörde und ggf. mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach §"60 a Abs. 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i. V. m. § 32 Beschäftigungsverordnung mög'lich. Bei den Ausländerbehörden ist bekannt, dass ein Großteil der Geduldeten die Ausubung einer Beschäftigung anstrebt. Häufig scheitert dies am Versagungsgrund nach § 60 a Abs. 6 Nummer 2 AufenthG, insbesondere wegen fehlender MitwFrkung bei der Passbeschaffung oder daran, dass für die angestrebte Beschäftigung bevori-echtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. Angaben zur Aufnahme eines Studiums bzw einer schulischen Berufsausbildung oder zur Genehmigung für die Aufnahme einer dualen Berufsausbildung oder einer Beschäftigung werden statistisch nicht erfasst. Zur Beantwortung der Frage müssten die Ausländerbehörden mehrere hundert Auslanderakten einzeln auswerten. Nach Angaben der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit stehen keine Angaben zu Auszubildenden und Studenten im Sinne der Fragestellung zur Verfügung. Gleiches gilt für die Erwerbstätigkeit . In der Arbeitsmarktstatistik werden Personen nach der Staatsangehörigkeit erfasst , nicht aber nach dem Asylstatus. Demnach können Asylbewerber, Flüchtlinge oder auch Geduldete nicht erkannt werden. An einer Möglichkeit der Auswertung mit dem Merkmal "Aufenthaltsstatus" wird gearbeitet. Seite 3 von 4 STAATSM1TM1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Zu d^n beiyäen Hochschulen vorhandenen Daten wird auf die Antwort der Staatsregierung öuf d/e Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/832 verwiesen. Mit fifeunälichen Grüßen Seite 4 von 4 Ausländerbehörde Dresden Anlage zu Drs.-Nr. 6/4741 Herkunftsland Rechtsgrundlage 20-26 Jahre 10-19 Jahre 5-10 Jahr< 3-5 Jäh 2 Jahre 1 Jahr bis 1 Jäh ^gh Duldung n. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen Gründen Duldung n. § 60a Abs. 2 8.1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente Duldung n. § 60aAbs. 2 S. 1 AufenthG (fam. E ZU [ n. Nr. 1) Duldung n. § 60a Abs. 2 3.1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente Duldung n. § 60aAbs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen Gründen Duldung n. § SOaAbs. 2 8.1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente Duldung n. § 60a Abs. 2 S. 1 AyfenthG aus sonstigen Gründen Duldung n. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG^vegen fehlender Reisedokumente Duldung §60a Abs. § 60a Abs Aufe Duldung n 2 8.1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente Duldung n. § 60aAbs. 2 S. 1 AyfenthG aus sonstigen Gründen . zegowina Duldung n. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstiflen Gründen Duldung n. § 60a Abs. 2 8.1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente Duldung n. § 60a Abs, 2 8.1 AufenthG aus sonsticjen Gründen Duldung § 60a Abs. § 60a Abs. 2 3.1 AufenthG aus sc en Gründen AufenthG wegen fehlender Reisedokumenteluldung Duldung n. §60aAbs. 2 S. 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh.^ NM) ndien rak Duldung n. § GOaAbs. 2 S. 1 AufenthC^ays sonstigen Gründen Duldung n. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente Duldung n. §60aAbs.2S.1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh. n. NrJ) 23 1 24 Duldung n. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen Gründen Duldung n. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 2 S. 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh. n J^ 1) 13 Duldung n. § 60a Abs. 13 Ausländerbehörde Dresden Anlage zu Drs.-Nr. 6/4741 Iran Duldung n. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen Gründen Duldung n. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente Kasachstan Duldung n. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen Gründen Kongo Duldung n. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente Kosovo Duldung n. § 60aAbs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstiflenGrunden Duldung n. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente Duldung n. §60aAbs.2 S. 1 AufenthG aus medizinischen Gründen Duldung n. § 60aAbs. 2 8. 1 AufenthG (farn. Bindungen zu Duldungsinh. n. Nr. 1) Libanon Duldung n. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen Gründen Duldung n. § 60aAbs. 2 S. 1 AufenthG^wegen fehlender Reisedokumente Libysch-Arabische Dschamahirija Duldung n. § 60a Abs. 2 3.1 AufenthG aus sonstigen-GrunderT Duldung n. § 60a Abs. 2 3.1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente Duldung n. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG (fam_B|ndungen zu Duldungsinh. n. Nr. 1) Montenegro Duldung n. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen Gründen Mazedonien Duldung n. § 60aAbs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen Gründen Duldung n. § GOaAbs. 2 8. 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente Duldung § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh.nJMr. 1) Marokkc Duldung n. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen Gründen Duldung n. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokurnente 11 Duldung n. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente