STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 | 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bemhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt, Fraktion AfD Drs.-Nr.: 6/4774 Thema: Studieren mit Kind Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Bewältigung ei nes Studiums wird für eine junge Frau schwieriger, wenn sie ein Kind zur Welt bringt. Zur Analyse und Quantifizierung des Problems, müssen zuvor wichtige Fragen beantwortet werden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Frauen mit Kind studieren in Sachsen? Bitte die Auf listungen wie folgt strukturieren: a) Anzahl, Sortiert nach Semesterzahl: Geburtsjahrgang der Mutter, Familienstand, Anzahl der Kinder, Geburtsjahrgänge der Kinder, b) Anzahl, Sortiert nach Fachsemesterzahl: Geburtsjahrgang der Mut ter, Familienstand, Anzahl der Kinder, Geburtsjahrgänge der Kinder. Dazu liegen der Staatsregierung keine Daten vor. Die nachgefragten Daten werden an den Hochschulen nicht erhoben. Sie sind nicht für die Durchfüh rung des Studiums erforderlich und dürfen demzufolge nach Maßgabe des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes und des Sächsischen Datenschutz gesetzes nicht erhoben werden. Frage 2: Wie viele Frauen mussten in den Jahren 2014 und 2015 ihr Stu dium aufgrund der Geburt ihres Kindes abbrechen? Die Geburt eines Kindes ist kein zwingender Grund für einen Studienabbruch. Befragungen der Hochschulen zu den Gründen einer Exmatrikulation erfol gen auf freiwilliger Basis. Solche Befragungen liefern keine repräsentativen Daten zu der konkreten Frage. Laut der Studie „Ursachen des Studienabbruchs in Bachelor- und in her kömmlichen Studiengängen - Ergebnisse einer bundesweiten Befragung von Exmatrikulierten des Studienjahres 2007/08" gaben zwischen 2% und 4% der Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/1/80-2016 Dresden, Mai 2016 Zertifikat seit 2007 audit berufundfamilie Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besu cherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. 'Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN befragten Frauen und Männer als ausschlaggebenden Grund an, dass Studium und Kin derbetreuung nicht mehr vereinbar seien. Die Hochschulen und Studentenwerke in Sachsen bieten zum Teil spezifische Betreuungsleistungen für Studierende mit Kind an, um die Vereinbarkeit von Studium und Kinderbetreuung zu verbessern. Regelungen wie § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG und § 14 b BAföG sind dafür bestimmt, einen Abschluss des Studiums zu ermöglichen. Frage 3: Wie viele dieser Frauen erhalten/erhielten staatliche Leistungen bzw. Zu schüsse (BAföG, Hartz4, etc.)? Bitte Anzahl und Art einzeln aufschlüsseln. Frauen, die ihre Ausbildung abgebrochen haben, erhalten keine Förderung nach dem BAföG. Wie viele Frauen die Hilfen gemäß §§ 14 b und 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG in An spruch genommen und trotzdem die Ausbildung abgebrochen haben, wird statistisch nicht erfasst. Die erbetenen Daten hinsichtlich Grundsicherungsleistungen nach dem So zialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) an Frauen mit Kind, welchen diese Leistungen aufgrund des Abbruchs eines Studiums bewilligt wurden, werden statistisch nicht erfasst. Frage 4: Auf welche finanziellen Leistungen kann sich eine Frau - die den ersten Studiengang aufgrund der Geburt ihres Kindes abbrechen musste - beziehen, wenn sie einen zweiten Studiengang beginnt oder den ersten Studiengang nach einer zeitlichen Unterbrechung wieder aufnimmt? Bitte einzeln auflisten. Die Fortsetzung des ersten Studiums nach der Geburt eines Kindes kann bei Vorliegen der allgemeinen Förderungsvoraussetzungen weiter mit BAföG gefördert werden. Bei einem Fachrichtungswechsel ist § 7 Abs. 3 BAföG zu beachten. Danach kann die Auf nahme eines zweiten Studienganges u. U. zum Verlust der Förderung führen. Daneben können unabhängig von der Ausbildungssituation folgende Leistungen in An spruch genommen werden: Erstausstattunq und Umstandskleidung Von Müttern in besonders bedürftigen finanziellen Verhältnissen kann bei der Bundesstif tung "Mutter und Kind" Beihilfe für Umstandskleidung und Erstausstattung beantragt wer den. Der Auszahlungsbetrag hängt von der Bedürftigkeit, den angegebenen notwendi gen Ausstattungsgegenständen und nicht zuletzt von der für die jeweilige Region zum Antragszeitpunkt noch verfügbare Budgethöhe ab. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung. Die Beantragung erfolgt über die Schwangerenberatungsstellen. Elterngeld Auch Auszubildende und Studierende können Elterngeld erhalten. Die Ausbildung oder das Studium müssen dafür nicht unterbrochen werden. Die Zahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung oder das Studium aufgewendet werden, ist dabei nicht relevant. Wird eine Ausbildung in vollem Umfang fortgesetzt und die Ausbildungsvergütung unver ändert fortgezahlt, erhält dieser Elternteil den Mindestbetrag an Elterngeld in Höhe von 300 Euro. Das Mutterschaftsgeld als reguläre Leistung der Mutterschaftshilfe erhalten nur Studie rende, die neben dem Studium in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, zum Beispiel in einem studentischen Nebenjob oder in einer geringfügigen Beschäfti gung. Der Anspruch besteht auch dann, wenn Studierende innerhalb der geringfügigen Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Beschäftigung keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Das Mutterschaftsgeld ersetzt das Arbeitseinkommen während der gesetzlichen Mutterschutzfrist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die werdende Mutter privat oder gesetzlich krankenversichert ist. Frage 5: Welche zusätzlichen Leistungen gewährt der Freistaat Sachsen jungen Müttern, die sich in der Studienphase befinden bzw. während ihres Studiums ein Kind zur Welt gebracht haben? Bitte nach Art und Umfang der Leistungen auf schlüsseln. Studierenden jungen Müttern stehen grundsätzlich alle finanziellen Leistungen des Frei staates Sachsen für junge Eltern zu Verfügung, sofern Sie die Förder- bzw. Anspruchs voraussetzungen erfüllen. Landeserziehungsgeld kann beginnend im 2. oder beginnend im 3. Lebensjahr des Kin des bezogen werden. Bei Bezug beginnend im 3. Lebensjahr kann Landeserziehungs geld in folgendem Umfang gewährt werden: 1. Kind: neun Monate je 150 Euro 2. Kind: neun Monate je 200 Euro ab 3. Kind: zwölf Monate je 300 Euro. Voraussetzung für diesen Leistungsumfang ist im Regelfall, dass für dieses Kind seit dem vollendeten 14. Lebensmonat kein Platz in einer staatlich geförderten Kindertages stätte in Anspruch genommen wurde. Andernfalls gilt der gleiche Leistungsumfang wie bei Leistungsbezug im 2. Lebensjahr. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Antragstel ler/die Antragstellerin Student/in ist. Ein Leistungsbezug bereits im 2. Lebensjahr (zum Beispiel direkt im Anschluss an das Bundeselterngeld) wird wie folgt ermöglicht: 1. Kind: fünf Monate je 150 Euro 2. Kind: sechs Monate je 200 Euro ab 3. Kind: sieben Monate je 300 Euro. Landeserziehungsgeld ist eine einkommensabhängige familienfördernde Leistung. Die Einkommensgrenzen für Alleinerziehende und Paare liegen bei 14.100 und 17.100 Euro. Bei Übersteigen dieser Grenzen verringert sich das Landeserziehungsgeld sukzessive. Für Geburten ab 01.01.2015 wird die Leistung ab dem 3. Kind einkommensunabhängig gewährt. Landeserziehungsgeld darf bei einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Es steht den Eltern zusätzlich zur Verfügung. Die Landesstiftung „Hilfen für Familien, Mutter und Kind" kann durch zweckgebundene finanzielle Hilfen, die individuell als Schenkung oder als zinsloses Darlehen vergeben werden, beispielsweise für den Erhalt und die Beschaffung von Wohnraum, dringend notwendige Anschaffungen, Einrichtungsgegenstände, Hilfen zur Lebensführung oder die Schuldenregulierung in begrenztem Umfang, Menschen helfen, die durch persönli che Unglücksfälle, schwerwiegende Ereignisse oder durch die Verkettung unglücklicher Umstände in Not geraten sind. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Der Freistaat Sachsen beteiligt sich an allen Angeboten der Kindertagesbetreuung durch Zahlung eines Landeszuschusses von 1.875 EUR je Kind und Jahr, bezogen auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. Davon dienen jeweils 75 Euro der Finanzierung von zusätzlichem Personal für die Schulvorbereitung im Kindergarten. Der Elternbeitrag für einen Krippenplatz soll 20 bis 23 Prozent, für einen Kindergarten- oder Hortplatz 20 bis 30 Prozent der gemeindedurchschnittlichen Betriebskosten für die jeweilige Einrich tungsart betragen. Festgesetzt wird er von der Gemeinde. Für Studierende ist in vielen Kommunen ein Antrag auf Ermäßigung möglich. Hochschulen und Studentenwerke bieten zum Teil eine spezifische Kinderbetreuung an, die durch besondere Öffnungszeiten auf die Situation von Studierenden Rücksicht nimmt. Mit freuncWtcnen Grüßen Dr. Eva-Maria Stange Seite 4 von 4 2016-05-04T15:43:17+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes