STAATSMINISTËRIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 IO1OSZ Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern ha rd-von-Li nden a u-Plalz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katia llleier, Fraktion BÜNDNIS 90/DlE GRUNEN Drs.-Nr.: 614822 Thema: Familienorientierter Vollzug - Zu¡ Situation von Eltern im Strafvollzug Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Wie hoch ist der Anteil der im sächsischen Strafoollzug inhaftierten Personen , die das Sorgerecht für ein oder mehrere minderjährige Kinder tragen und wie viele Kinder welchen Alters gehören zu diesen Sorgeberechtigten und wie viele dieser Eltern haben das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder? (Bitte getrennt aufschlüsseln nach den jeweiligen Justizvollzugsanstalten ) Frcge 2= Wie hoch ist der Anteil der im sächsischen Strafoollzug inhaftierten Personen , die das Sorgerecht für ein oder mehrere minderjährige Kinder verloren haben, wie viele Kinder welchen Alters gehören zu diesen nicht mehr sorgeberechtigten Personen, wie viele dieser Eltern hatten das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder und bei wem liegt nun das Sorgerecht für diese Kinder? (Bitte getrennt aufschlüsseln nach den jeweiligen Justizvollzu gsanstalten) lw FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040-KLR-1 166/16 Dresden, /. Mai2o16 Ëil Iltt tË WANDEL HINTER CITTERN 3001âhrc Gcëngnis Wâldhcim 3(Ð Jahrc sächs¡schc Vollzugsgshichte Hausanschrlft: Sächelsches Staatsmlnlsterlum der Justlz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost üb€r Deutsche Post 01095 Dresden www. justiz.sachsen. de/smj Verkehrsverblndung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang i¡ber Einfahrt Hospitalstraße 7 Zugang für elektron¡sch sign¡ert€ sowie ftlr verschlüsselte elektronischê Ookumente nur übsr das El€ktron¡schô Ger¡chts- und Vêrwaltungsposlfach; nåhors lnformat¡onen unt€r w.egvp.de Seite 1 von 6 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw Zusammenfassende Antwort auf die Frage 1 und 2: Von einer Beantwortung der Fragen wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unvezüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene lnformationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-l-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle lnformationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Auñruand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, a. a. O.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vozunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteilvom 16. April 1998, a. a. O.). ln den sächsischen Justizvollzugsanstalten werden lnformationen zum Sorgerecht für Kinder von lnhaftierten weder systematisch erfasst noch systematisch in Gefangenenpersonalakten oder elektronischen Datenbanken abgelegt. Alle Gefangenenpersonalakten mtlssten im Einzelnen händisch ausgewertet und darauf geprüft werden, ob sie eine belastbare lnformation über das Sorgerecht für Kinder von Gefangenen enthalten. Zum Stichtag 01. April 2016 befanden sich 2.654 Strafgefangene und 163 Jugendstrafgefangene in den sächsischen Justizvollzugsanstalten, so dass insgesamt 2.817 Gefangenenpersonalakten gesichtet werden müssten. Das Alter der Kinder und ein eventuelles alleiniges Sorgerecht wurden sich aus den Akten nur in seltenen Fällen ergeben . Eine verifizierte Aussage könnte also keinesfalls sichergestellt werden, da lnformationen der Gefangenen zum Sorgerecht freiwillig und nicht immer zutreffend erfolgen . Eine (ergänzende) Befragung der Gefangenen zur Thematik kommt nicht in Betracht , da es an einer Rechtsgrundlage hierfür fehlt. lm Übrigen bezieht sich die Antwortpflicht nach Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen nur auf lnformationen, die der Staatsregierung vorliegen oder die sie in ihrem Geschäftsbereich einholen kann. Eine Pflicht zur Recherche bei Dritten besteht nicht. Seite 2 von 6 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENlw Zur Beantwortung der Fragen wären - wie oben dargestellt - umfangreiche und zeitauñruendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Justizvollzugsanstalten erforderlich. Dabei ist der Zeitauñrand für das Ziehen der Gefangenenpersonalakten , der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, z,B. von Gerichten, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen . Selbst eine Auswertung der Akten würde jedoch keine vollständige und belastbare Beantwortung der Fragen ermöglichen. Andererseits wäre die Beantwortung ohne erhebliche Einschränkungen des Dienstbetriebes in den sächsischen Justizvollzugsanstalten nicht zu leisten. Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts führt die vozunehmende Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Justizvollzugsanstalten andererseits daher zu dem Ergebnis, dass von der Beantwortung der Fragen abgesehen wird. Frage 3: Welche Maßnahmen werden ergriffen bzw. welche Angebote gibt es, um den Kontakt zwischen inhaftierten Sorgeberechtigten und ihren Kindern aufrecht zu erhalten und welchen Stellenwert räumt die Staatsregierung einem regelmäßigen Kontakt, gerade auch in Bezug auf das Ziel der Resozialisierung, ein? Erhalten z.B. inhaftierte Eltern zusäfliche Besuchstermine für ihre Kinder oder werden z.B. Kinder bei der Frage der Besuchsregelungen und Freigänge sowie im Vorfeld der Entlassung einbezogen? Einem regelmäßigen Kontakt zwischen inhaftierten Sorgeberechtigten und ihren Kindern wird ein sehr hoher Stellenwert beigemessen. Das Sächsische Strafvollzugsgesetz sieht für Gefangene vier Stunden Besuch pro Monat vor, Darüber hinaus gehende Besuchszeiten können durch die Leitung der jeweiligen Justizvollzugsanstalten zugelassen werden. Dies betrifft zum Beispiel Strafgefangene mit Kindern der familienorientierten Wohngruppen der Justizvollzugsanstalten Bautzen und Dresden, für die sich das Besuchskontingent - teilweise nach sechswöchiger Probezeit - auf sechs Stunden pro Monat erhöht. Die Justizvollzugsanstalten Chemnitz, Waldheim und Zeithain sowie die Jugendstrafvollzugsanstalt Regis- Seite 3 von 6 STAATSMINISTERIUIVI DER JUSTIZ Freistaat SACHSENlw Breitingen bieten für Gefangene mit Kindern im Rahmen der Besuchszeiten und bei vorhandenen Raum kapazitäten gru ndsätzlich kontingentlose Besuchszeitnutzung an. Neben erweiterten Besuchszeiten für Strafgefangene mit Kindern wird eine Reihe zusätzlicher Maßnahmen ergriffen, um lnhaftierten den Kontakt mit ihren Kindern während der Haftzeit zu ermöglichen und diesen aktiv und lebendig zu gestalten. Damit soll die Ressource Familie als maßgeblicher Teil des Resozialisierungszieles erhalten und gestärkt werden. Eines dieser Angebote umfasst die Einrichtung eines ehe- und familienfreundlichen Besuchsbereiches in den Justizvollzugsanstalten Bautzen und Dresden sowie eines Familienzimmers in der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus und der Jugendstrafvollzugsanstalt Regis-Breitingen. Dies ermöglicht Familien, sich abseits des üblichen Besuchsablaufes zurücl