STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 26-0141.51/8213 Dresden.z Mai 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/4840 Thema: Statistisches Datenmaterial der Feuerwehr Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Im Rahmen der Änderungen des SächsBRKG im Jahr 2012 wurde mit § 8 Abs. 5 SächsBRKG das SMI ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Erhebung, Vorlage und Verarbeitung statistischer Daten der örtlichen Brandschutzbehörden, der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und der Rettungszweckverbände zum Leistungsstand, der Einsatzbereitschaft sowie zur Einsatzdokumentation der Feuerwehren und des Rettungsdienstes zu treffen. Bisher gibt es keine entsprechende Verordnungsregelung. Die existierende Verwaltungsvorschrift gibt erkennbar keine Auskunft zur Einsatzbereitschaft und zum Leistungsstand der Feuerwehren, also auch nicht zum Erreichungsgrad der von den Gemeinden im Brandschutzbedarfsplan definierten Schutzziele. Insbesondere ist daher unklar , wie das SMI als oberste Brandschutz-, Rettungsdienst-und Katastrophenschutzbehörde seiner in § 8 Abs. 1 Nr. 3 SächsBRKG genannten Pflicht der Unterstützung der Gemeinden bei den diesen obliegenden Aufgaben des Brandschutzes zielgerichtet nachkommen kann, wenn elementare Informationen für eine Bewertung der Ist-Situation in den Gemeinden und damit für eine Prüfung der Wirksamkeit der Unterstützung offensichtlich nicht erhoben werden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Gemeinden sind als örtliche Brandschutzbehörden zuständig für die Erstellung und Fortschreibung der Brandschutzbedarfspläne. Die derzeit gültige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des In- Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1M1STBR1UM DES INNERN Freistaat SÄCHSE1N nern über die Erstellung der Einsatzberichte für die Brand- und Hilfeleistungseinsätze und über die Jahresstatistik bei den Feuen/vehren im Freistaat Sachsen (VwV Fw- Statistik) lässt eine Überprüfung des Leistungsstandes und des Erreichungsgrades durch die Gemeinden als auch durch die Aufsichtsbehörden mittels der Einsatzberichte (Anlage 1 der VwV) zu; vgl. Ziffer IV Nummer 5 des Abschlussberichts der Arbeitsgruppe "Freiwillige Feuerwehren Sachsen 2020". Frage 1: Aus welchen Gründen wurde die o. g. Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Vorlage und Verarbeitung statistischer Daten bisher nicht angewendet? Wie unter Ziffer IV Nummer 5 des Abschlussberichts der Arbeitsgruppe "Freiwillige Feuerwehren Sachsen 2020" ausgeführt, ist eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen e.V., der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Sachsen und der Arbeitsgemeinschaft Kreisbrandmeister unter Leitung der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen gebildet worden. Diese erarbeitet eine Übersicht über notwendige Parameter, welche für die Datenerfassung in Abhängigkeit der unterschiedlichen Anwender und Adressaten benötigt werden und empfiehlt ein webbasiertes Erfassungssystem. Nach Vorlage der Vorschläge der Arbeitsgruppe wird die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde auf dieser Grundlage eine Verordnung erarbeiten. Frage 2: Gibt es seitens der Datenschutzbeauftragten Bedenken zum Erlass einer solchen "Statistikverordnung"? Vor Erlass einer Verordnung zur Erhebung statistischer Daten wird dem Datenschutzbeauftragten Gelegenheit gegeben, im Rahmen der Anhörung Stellung zu nehmen. Frage 3: Auf welcher Rechtsgrundlage wurden die im Abschlussbericht der SMI- Arbeitsgruppe "Freiwillige Feuerwehren Sachsen 2020" genannten statistischen Daten zum Ist-Stand in den Referenzregionen erhoben und verarbeitet? Die Erfassung des Ist-Standes in den Referenzregionen erfolgte auf freiwilliger Basis und auf der Grundlage der Erhebungen aus der VwV Fw-Statistik. Frage 4: Auf Basis welcher statistischen Datengrundlage stellt das SMI derzeit die Wirksamkeit der nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SächsBRKG geleisteten Unterstützung der Gemeinden bei deren Aufgaben des Brandschutzes fest bzw. entscheidet über die weitere Ausrichtung der Unterstützung? Die Wirksamkeit der Unterstützung wird auf der Basis der Angaben der VwV Fw- Statistik beurteilt. Zudem haben die Gemeinden im Zuwendungsantrag die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Gemeindefeuerwehr im Sinne der Brandschutzbedarfsplanung darzustellen. Die Angaben sind von der Bewilligungsbehörde zu prüfen. Seite 2 von 3 STAATS1VH1M1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACtiSETN Frage 5: Findet die im Abschlussbericht der SMI-Arbeitsgruppe "Freiwillige Feuerwehren Sachsen 2020" genannten Erfassungs- und Analysesoftware für die aktuelle Einsatzbereitschaft der Feuerwehren bereits Anwendung und wenn ja, von welchen Feuerwehren wird diese bereits verwendet? Die Arbeitsgruppe empfiehlt den Gemeinden, eine Erfassungs- und Analysesoftware wie die vom Fraunhofer Institut zur Verfügung gestellte zu nutzen, um eine hinreichend präzise Analyse des Ist-Zustandes ihres Gemeindegebietes zu erlangen und ggf. Planungen zu optimieren. Der Freistaat hat u. a. hierfür in 2016 Fördermittel in Höhe von 200.000 Euro bereitgestellt. Über die Nutzung einer geeigneten Erfassungs- und Analysesoftware entscheiden die Gemeinden im Rahmen der Selbstverwaltung in eigener Zuständigkeit. Von einer weitergehenden Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die durch die Gemeinden als Träger der Feuerwehren (im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz) als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächs- GemO nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, Sächs- GemQ/ Rdn. 3 zu § 113 SächsGemO). Von einer Abfrage bei den Gemeinden zur Anwend ^g der im Abschlussbericht der Arbeitsgruppe "Freiwillige Feuerwehren Sachsen 2020"|/gen^nten Erfassungs- und Analysesoftware für die aktuelle Einsatzbereitschaft der Feuerwehren wurde daher abgesehen. Mit freundchen Grüßen v*^\ Mai^us Ulbig Seite 3 von 3 2016-05-04T13:58:32+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes