STAATSM11M1STBR1UM DES INNERN Freistaat SACMSE1N Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.50/9827 Dresden^. April 2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/4846 Thema: Nachfrage zur Kleinen Anfrage Drs. 6/4165 und 6/4530: Vermummte oder Waffen tragende Teilnehmer bei Demonstrationen ; Straftaten gegen das Versammlungsgesetz Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Bezogen auf die Antwort der Staatsregierung aus Frage 2 der Druck- Sache 6/4530: Wie hoch war die Aufklärungsquote bei "den in der Antwort angegebenen Straftaten? (Bitte aufschlüsseln wie die Antwort aus Frage 2 der Drucksache 6/4530) Frage 2: Bezogen auf die Antwort der Staatsregierung aus Fragen 2 und 5 der Drucksache 6/4165: Wie hoch war die Aufklärungsquote bei den in der Antwort angegebenen Straftaten? (Bitte aufschlüsseln wie die zusammenfassende Antwort auf Fragen 2 und 5 der Drucksache 6/4165) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes^Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner'Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STTUM DES INNERN Freistaat SACHSE1N und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen was innerhalb derAntwortfrist mit zumutbarem Aufwand in" Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellungen. Zur Beantwortung der Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/4530 und der Fragen 2 und 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/4165 wurden in den Polizeidirektionen "aufwendige Recherchen 'im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS) durchgeführt, da die angefragten Daten in der PKS nicht erfasst werden. Die Abbildung der Daten in PASS beinhaltet, so genannte eingangsstatistische Daten. Auf der Grundlage neuer Erkenntnisse , z. B. im Ergebnis von polizeilichen Ermittlungen, werden fortlaufend die in PASS gespeicherten Daten geändert, ggf. bei Wegfall der Speicherungsgründe auch gelöscht. Das heißt, es handelt sich um einen dynamischen Datenbestand. Zur Beantwortung der Fragen müsste eine neue Recherche in PASS geführt werden. Eine erneute Datenabfrage im Sinne der Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/4530 und der Fragen 2 und 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/4165 würde insofern aber zu anderen Ergebnissen führen welche mit denen der damaligen Antworten der Staatsregierung nicht mehr übereinstimmen würden. Auf dieser Basis ist eine valide Beantwortung der Fragen 1 und 2 insofern nicht mehr möglich. Zur vollständigen Beantwortung der Fragen müssten insofern alle 490 Ermittlungsverfahren händisch ausgewertet werden. Dazu wäre es zudem vorab erforderlich, diese Ermittlungsverfahren mit den Rechercheergebnissen der Beantwortung der Frage 2 der Drucksache 6/4530 und zur Beantwortung der Fragen 2 und 5 der Drs.-Nr. 6/4165 händisch abzugleichen, um den damaiigen Datenbestand wiederherstellen zu können. Der insgesamt dafür erforderliche Aufwand kann nicht abgeschätzt werden. Es wäre jedoch notwendig mehrere Sachbearbeiter über einen mehrere Tage währenden Zeiträum mit den Recherchen und Auswertungen zu beauftragen. Dieses Personal stünde dar"'ifürKernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Eine solche aufwendige Recherche ist unverhältnismäßig'und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten. Frage 3: Wie viele Straftaten nach dem Versammlungsgesetz wurden im Jahr 2015 im Freistaat Sachsen durch die Polizei zur Anzeige gebracht und wie hoch war dabei die Ges^mtaufklärungsquote? Für 20/15 w^rst die Polizeiliche Kriminalstatistik des Freistaates Sachsen bei Straftaten gegen/Ver^ammlungsgesetze des Bundes und der Länder 484 erfasste Fälle aus. Die Aufklarungfequote betrug 80,2 Prozent. Mit fi ichen Grüßen kus Ulbig Seite 2 von 2 2016-05-02T12:06:24+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes